Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 08.11.1961 – 4 StR 442/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 442/61 | 2175 067.
Beschluß
In der Strafsache gegen
den Makler Günter Heinz Ernst FT EEE aus HB zeboren an @. ED ir: CB, zur Zeit
in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a..
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 8. November 1961 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ‘des Schwurgerichts in Hamburg vom 7. Juni 1961 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben nat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der bedingte Tötungsvorsatz ist rechtsirrtums- _ frei festgestellt. Der Angeklagte erkannte die Möglichkeit, daß die Polizeibeamten RB und. EEE, Geren Standort im Urteil genau beschrieben ist (UA 14, 25), tödlich verletzt werden könnten, wenn sie nicht zur Seite sprängen (UA 25). Er hat diesen als möglich erkamten Erfolg in seinen Willen aufgenommen, er hat ihn zur Durchsetzung seiner Flucht billigend in Kauf genommen, was durch seinen Entschluß, nicht auf Bremswegabstand anzuhalten, sondern durch die von den Beamten gesperrte Lücke ohne Rücksicht auf deren Standort hindurchzufahren, deutlich nach außen hin erkennbar wird (UA 26,
27). Ob dem Angeklagten der Tod der Beamten unerwünscht war, ist für die Annahme des ‚bedingten Tötungsvorsatzes unerheblich
(BGHSt 7, 363; VRS 12, 185, 187; 13, 120). Aus der entschlossenen Hartnäckigkeit, mit der der Angeklagte sein Fluchtziel verfolgte, konnte das Schwurgericht entnehmen, daß er auch mit der nach der Sachlage naheliegenden Möglichkeit des Todes der Beamten einverstanden war. Weiterer Darlegungen bedurfte es nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit -dem 8. Juni 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Rotberg Krumme Martin Börtzler Flitner
Ausgefertigt:
Justizobersekretär, ‘als Urkunäsbeaämter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs