Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 07.11.1961 – 5 StR 427/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR_427/61

2178 078

InNamnmen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Alfred Pr Ep zus HE, geboren am EEE 1917 in Leipzig, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Verführung eines Jungen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.November 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte En

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannts Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts in Hannover vom 23.Mai 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründey3

Das Landgericht sieht die Fähigkeit des hirmverletzten Angeklagten, nach seiner Einsicht zu handeln, als erheblich vermindert, aber nicht als ausgeschlossen an. Die Begründung, mit der es die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB verneint, hält der Sachrüge nicht stand.

Die Erwägung, daß die "Kritikfähigkeit" des Angeklagten "lediglich eingeengt, nicht beseitigt" sei, betrifft das Einsichts-, nicht das Hemmungsvermögen, um das es hier geht. Dieses kann auch nicht allein deshalb bejaht werden, weil der Angeklagte in der mehrstündigen Hauptverhandlung keine Anzeichen einer erhöhten Ermüdbarkeit gezeigt habe und sein Gedächtnis ausgezeichnet sei. Wieso aus diesen beiden geistigen Leistungen auf das Hemmungsvermögen geschlossen werden kann, ist mindestens nicht ohne weiteres verständlich.

Andere Gründe führt das Landgericht nicht an. Es zieht insbesondere, soweit erkennbar, keine Schlüsse daraus, daß der Angeklagte mit Detlev RB lange Zeit nur freundschaftlichen Umgang hatte, ehe er unzüchtige Handlungen mit ihm vornahm. Die Strafkammer sagt im Gegenteil, um die Unterbringung des Angeklagten zu rechtfertigen, seine krankhafte Persönlichkeitsveränderung sei so erheblich, daß er "auch bei bestem Vorsatz niemals in der Lage sei, einschneidend und tatkräftig seinen Lebenswandel zu ändern!!; die Versuchung durch den "Anblick von Knaben!" werde ihn immer wieder "in die entsprechenden Deliktshandlungen abgleiten lassen"

(UA S.11). Diese Sätze lassen sich kaum anders verstehen, als daß der Angeklagte die erforderlichen Hemmungen infolge seiner Hirnverletzung nicht aufbringen könne.

Welche Bedeutung die festgestellten krankhaften Veränderungen für das Hemmungsvermögen des Angeklagten haben, ist nicht vom ärztlichen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen. Denn es handelt sich nicht um eine medizinische, sondern um eine rechtliche Frage. Für ihre

- 3-

- 3.

Entscheidung ist es von wesentlicher Bedeutung, ob es gerecht erscheint, den Täter trotz seiner besonderen Beschaffenheit zu bestrafen. In diesem Punkte ist zwar bei gleichgeschlechtlicher Unzucht grundsätzlich ein strenger Maßstab angebracht. Bei dem Angeklagten liegt es aber anders. Er hat die Hirnverletzung, die sein Geschlechtsleben von Grund auf verändert hat, im Kriege erlitten. Die Verwundung hat ihn überdies auch äußerlich entstellt. Dies "mag eine Kontaktschwäche zum weiblichen Geschlecht herbeigeführt und dadurch seine Tat gefördert haben" (UA 5.10). Es ist deshalb gerecht, an sein Hemmungsvermögen einen milden Maßstab anzulegen,

Das Urteil muß dsher im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben werden.

Was die Revision gegen die Anordnung der Unterbringung vorträgt, ist zwar offensichtlich unbegründet. Dieser Punkt des Urteils kann aber für sich allein nicht bestehenbleiben,

Sarstedt Koffka Siemer

Schnitt Dr.Börker