Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 30.10.1961 – 2 StR 450/61

2. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Eduard B EEE , ohne festen Yohnsitz, geboren am 9: END EB ir Hm; zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 19. Juni 1961 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs, schweren Diebstahls und schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier Monaten Zuchthaus verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Seine srklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle vom 25. August 1961, die er neben der Revisionsbegründung seines Verteidigers abgegeben hat, sind erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist aufgenommen (§ 345 StPO) und können daher in ihrem verfahrensrechtlichen Vorbringen keine Berücksichtigung finden.

Die Sachrüge hat teilweise Erfolg. Hinsichtlich des Schuldspruchs hat die Nachprüfung

des angefochtenen Urteils allerdings keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

- 3.

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben, denn die Voraussetzungen des Rückfalls für den schweren Diebstahl zum Nachteil der Ufa sind nicht einwandfrei nachgewiesen. Die durch Urteil des Schöffengerichts in Düsseldorf am 11. Mai 1956 gegen den Angeklagten wegen Diebstahls erkannte Strafe von zwei Monaten Gefängnis ist nach dem Urteil am 9. Juni 1959 erlassen worden. Daß dem Angeklagten dieser Erlaß im Zeitpunkt der Straftat zum Nachteil der Ufa im Oktober 1960 auch bekannt gewesen "ist, stellt das Urteil nicht fest. Im Zeitpunkt der Tat muß der Täter die den Rückfall begründenden Tatsachen konnen, | hier also muß dem Angeklagten der Erlaß der bezeichneten Strafe bekannt gewesen sein. Dieser Erlaß hätte ihm gegebenenfalls durch Beschluß gemäß § 453 StPO eröffnet werden müssen. Ob dies geschehen ist, läßt sich den Feststellungen des Urteils nicht entnehmen.

Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs im Falle des schweren Diebstahls zum Nachteil der Ufa. Nach den Umständen läßt sich nicht ausschließen, daß mittelbar auch der Strafausspruch in den anderen beiden Fällen der Verurteilung durch diesen Mangel der Urteilsbe- . gründufg’- berührt ist. Deshalb ist die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs geboten. |

Dem Angeklagten und seinem Verteidiger bleibt überlassen, in der neuen Hauptverhandlung die Gesichtspunkte zur Geltung zu bringen, die nach den Ausführungen der Revisionsbegründung für die Zubilligung mildernder Um-

ne man

stände sprechen und für die Strafzumessung von Bedeutung sind.

Dotterweich Scharpenseel Menges

Kirchhof Meyer

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