Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 30.10.1961 – 2 StR 442/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNauen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Rohrinstallateur Günter Wilhelm B EB aus
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wegen versuchter Unzucht mit Kindern u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr.Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scherpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt “ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntz
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 19. Juni 1961
1.) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses wegfällt,
2,) im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Sie hat zum Teil ET- folg.
1.) Die Einzelausführungen der Revision richten sich zum großen Teil unzulässigerweise gegen die Be-
weiswürdigung und gegen die Feststellungen der Strafkammer. Deren Schlußfolgerungen sind denkgesetzlich möglich und fehlerfrei.
Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen die Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kindern. Der Angeklagte, der an einem Heuhaufen uriniert hatte, wendte sich anschliessend zu der plötzlich hinter dem Heuhaufen hervortretenden damals 11 3/4 Jahre alten Wenda Hab und sagte zu ihr: "Guck doch einmal hier bei mir". Dabei hielt er sein entbiößtes Glied in der Hand. ür wollte mit seinen Worten Wanda, deren ungefähres Alter er erkannte, veranlassen, daß sie sein Glied betrachte, Diese blickte aber sofort weg und entfernte sich. Unmittelbar danach zeigte sich der Angeklagte in derselben Art der knapp 12 Jahre alten Gisela Elisebeth EB, die sich aber auch alsbald abwandte, Danach hat entgegen der Ansicht der Revision der Angeklagte mit dem Verleiten beider Kinder zur Unzucht begonnen. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in wollüstiger Absicht beide Kinder zum geflissentlichen Betrachten seines Geschlechtsteils, also zur Verübung einer unzüchtigen Handlung verleiten wollen. Dadurch, daß das Landgericht Tateinheit angenonmen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert,
2,) Dagegen ist die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses nicht begründet. Zum Tatbestand gehört, daß die Handlung öffentlich begangen wurde. Dafür ist wiederum Voraussetzung, daß die Handlung
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von unbestimmt vielen Fersonen wahrgenommen werden konnte, die nicht durch persönliche Beziehungen zusamngehalten wurden (RGSt 72, 68; BGHSt 11, 282). Die Strafkammer ist zu Unrecht der Ansicht, diese Voraussetzung sci gegeben. Da der Angeklagte zunächst mit dem Rücken zur Strasse vor dem Heuhaufen stand, der nicht unmittelbar an der Strasse lag, ist nicht ersichtlich, daß andere Personen als die Kinder den Vorgang hätten wahrnehmen können.
Zum inneren Tatbestand legt die Strafkammer nur dar, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, da er sich bewußt gewesen sei, Öffentlich unzüchtige Handlungen zu begehen und da er zumindest in Kauf genommen habe, daß die Mädchen an seinem Verhalten Ärgernis nahmen. Liese Ausführungen reichen zur Bejahung des inneren Tatbestandes nicht aus. Zwar genügt der bedingte Vorsatz, Es fehlt jedoch an einer Feststellung, daß der ingeklagte an die Möglichkeit dachte, eine unbekannte Anzahl von Personen könne den Vorfall beachten. Das ist auch nicht dem Sachzusammenhang des Urteils zu entnehmen, Vielmehr spricht der zeitliche Geschehensablauf dagegen. Der Angeklagte hatte nänmlich zunächst die Kinder nicht bemerkt, Wanda und Elisabeth tauchten plötzlich und überraschend vor ihm auf. Erst dadurch wurde der Angeklagte zu seinem Tun veranlaßt. Er wollte dabei, daß nur die Kinder sein entblößten Glied ansahen. Der Senat hat gemäß
§ 354 Abs. 1 StPO von sich aus erkannt, daß die Verurteilung wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses wegfällt. Das hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
Dotterweich Scharpenseel Menges
Kirchhof Meyer