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BGH Entscheidung vom 20.10.1961 – 4 StR 327/61

4. Strafsenat

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4 StR 327/61 | 2175 080

In Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Schmelzer Ciril M EB aus EEE, geboren am 0. MD ED ir On Cu:

wegen fahrlässiger Tötung Usa»

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner ie

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dre. als Verireter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in. Essen vom 24. März 1961

wird verworfen.

Er hat die Kosten. seines Bechtamittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Grün der

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehisgefährdung und wegen Unfallflucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr ‚sechs Monaten Gefängnis Verlurteilt.

II. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung .des Verfahrensrechts und sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.

1. Zur Begründung der Verfahrensrüge hat der Be-

schwerdeführer keine Tatsachen behauptet, in denen ein Verfahrensverstoß des Jandgerichts liegen könnte. Insoweit ist sein Angriff unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2

StPO).

2. Der sachlichrechtliche Teil der Revisionsbegründung gibt dem Senat zu rechtlichen Darlegungen nur insoweit Anlaß, als näher ausgeführte Einwände geltend gemacht werden. Im übrigen ist nämlich die Sachrüge offensichtlich unbegründet.

a) Der Beschwerdeführer glaubt darin einen Rechtsfehler finden zu können, daß die Strafkammer ihm nicht ein Nitverschulden des von ihm tödlich überfahrenen Fuß- . gängers strafmildernd angerechnet hat. Für die Würdigung dieses Einwandes kommen folgende Feststellungen der Strafkammer in Betracht; Der Angeklagte, der seinen Personenwagen nach übermäßigem Alkoholgenuß in fahrunsicherem Zustand bei .einem Blutalkoholgehalt von 1,7 %o (vel.

BGHSt 13, 83 zu Nr. 2) lenkte, hätte den Fußgänger, der bei Nacht als letzter einer Fußgängergruppe die vom Angeklagten befahrene 7 Meter breite Straße von links nach rechts (aus der Sicht des Angeklagten) überquerte, bereits auf sine Entfernung von 50 bis 60 nm erkennen können, wenn er fahrtüchtig gewesen und wenn die Fensterscheiben seines Wagens genügend gereinigt gewesen wären. Dann hätte er nach Überzeugung dor Strafkammer bei seinex Geschwindigkeit von 50 km/st sein Fahrzeug entweder noch rechtzeitig anhalten oder einen Zusammenstoß mit dem Fußgänger mindestens durch eine Linksschwenkung vermeiden können, weil dieser schon fast ädie gesamte Breite der Fahrbahn überschritten hatte und sich auf dem gep@lasterten Teil der rechts zwischen Fahrbahn und Gehsteig verlaufenden Straßenrinne befand. Die Strafkammer sieht deshalb in dem Verhalten des Angeklagten, das zum Tod des Fußgängers führte, eine "grobe verkehrswidrige Fahrweise". In ihren Strafzumessungserwägungen weist sie nochmals darauf hin, daß die Schuld des Angeklagten besonders schwer sei, weil er den Tod des Fußgängers durch Trunkenheit am Steuer verschuldet habe. Außerdem hat sie strafschärfend berücksichtigt, daß er einmal selbst ohne Führerschein gefahren war und einmal einen anderen Zum Führen eines Kraftfahrzeugs ermächtigt hatte, der sich nicht durch einen Führerschein ausweisen konnte. Auf der anderen Seite sei,so führt die Strafkammer aus, strafmildernd "nichts ersichtlich". Auch ein Mitverschulden des leicht alkoholbeeinflußten Fußgängers (0,83 %o), der "ie Straße bereits voll überschritten" gehapt habe und der nicht damit habe zu rechnen brauchen, fast beim Betreten des Bürgersteigs noch im letzten Augenblick von einen Fahrzeug aus dem Rinnstein heraus weggerissen zu werden, Könne "nicht festgestellt werden". Insgesamt ge-

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sehen handele es sich um eine äußerst verantwortungslose Tat, die mit äußerster Strenge geahndet werden müsse. Auf Grund dieser Erwägungen hat die Strafkammer gegen den Angeklagten für die fahrlässige Tötung und die mit dieser tateinheitlich begangenen Straßenverkehrsgefährdung eine Einsatzstrafe von einem Jahr drei Monaten Ge-

fängnis fesigesetzt.

Der Beschwerdeführer meint, das Landgericht habe gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verstoßen; äenn es erkläre nur, ein Mitverschulden des Fußgängers habe "nicht festgestellt werden können".

Die Revision verkennt den Sinn dieser Worte, weil sie sie nicht in ihrem Zusammenhang mit den übrigen, oben vicdergegebenen Urteilsdarlegungen sieht. Ihnen ist als Überzeugung der Strafkammer eindeutig zu entnehmen,

daß der Fußgänger keine eigene Schuld am Unfall trage oder daß seine Schuld gegenüber der des Angeklagten mindestens so geringfügig sei, daß sie nicht ins Gewicht falle. Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanntanden»

'») Der Beschwerdeführer rügt ferner "daß die Verkehrsunfallfluchl als eine selbständige Handlung angesehen worden ist", weil die Dauerstraftat der fahrlässigen Verkehrsgefährdung auch während der Flucht begangen worden sei und deshalb nicht nur mit dem Vergehen der fahrlässigen Tötung, sondern auch mit der Fahrerflucht in Tateinheit stehe. Richtig ist allerdings, daß die fahrlässige Verkehrsgefährdung als Dauerhandlung auch in Tateinheit mit der Unfallflucht verübt vorden ist. Daraus folgt jedoch nicht, daß sie, wie die Revision ersichtlich annimmt, auch das Vergehen

der fahrlässigen Tötung mit der Unfallflucht zu einer einheitlichen Straftat verbindet. In der höchstrichter- "lichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß mehrere selbständige strafbare Handlungen nicht durch eine mit ihnen tateinheitlich begangene minderschwere Straftat (Fortsetzungstat oder Dauerstraftai) zu einer rechtlichen Einheit zusammengefaßt werden können : (BGHSt 1, 67, 2, 246; 6, 92, 97); das gleiche gilt, wenn nur eine der selbständigen Handlungen schwerer, die andere dagegen nur etwa gleich schwer wie die mit beiden einheitlich begangene Straftat ist (vgl. BGHSt 3, 165). Das hat der Bundesgerichtshof besonders für das Verhältnis einer fahrlässigen Verkebrsgefährdung zu fahr-Jässiger Tötung und Unfallflucht mehrfach ausgesprochen (BGH in VRS 8, 49; 9, 350, 353; 4 StR 236/61 vom 21. Juli 1961).

Die Strafkammer hätte den Angeklagten mithin nicht, wie es die Revision verlangi,. wegen einer einzigen Straftat verurteilen können, sondern nur wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit nit fahrlässiger Verkehrsgefährdung, und ferner wegen Unfallflucht in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung. Etwas anderes kann auch der von der Revision angeführten Entscheidung des Kammergerichts (DAR 1961, 145) nicht entnommen werden. Daß der Tatrichter bei dem Urteilsspruch wegen Unfallflucht die auch mit diesem Vergehen tateinheitlich zusammenfallende Verkehrsgefährdung außer acht gelassen hat, benachteiligt den Beschwerdeführer nichts

Das Rechtsmittel muß nach alledem verworfen

werden.

Rotberg Krunmme Martin

Flitner Börtzler