Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 17.10.1961 – 5 StR 456/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 456/61
ES 2178 073
Beschluß
In der Strafsache gegen
den Schlosser Walter H MED zu: ori, dort geboren an ED 1950,
zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung am 17.Oktober 1961 beschlossens
Die Kosten für das Revisionsverfahren werden gemäß § 7 Abs.1 Satz 1 GKG in der Fassung des Gesetzes vom 26.Juli 1957 (BGBl I 861,941) nicht erhoben.
Gründesz
§ 7 Abs.1l Satz 1 GKG bestimmt, daß Kosten nicht erhoben werden, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Dies gilt für die Kosten eines Revisionsverfahrens u.a. auch dann, wenn die Revision allein dadurch veranlaßt worden ist, daß der Tatrichter bei seiner Entscheidung gegen eine klare sachlichrechtliche Vorschrift verstoßen hat.
So liegt es hier. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil des Landgerichts lediglich deshalb Revision eingelegt, weil die Strafkammer Polizeiaufsicht nur "auf die Dauer von drei Jahren" für zulässig erklärt hatte. Eine solche zeitliche Begrenzung widerspricht dem klaren Wortlaut des § 38 Abs.2 StGB. Er ergibt, daß über die Dauer der Polizeiaufsicht nicht der
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Richter, sondern die Polizeibehörde zu entscheiden hat. Das hat schon das Reichsgericht in seinem Urteil RG HRRSt 3,65 ausgeführt.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker