Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 17.10.1961 – 5 StR 358/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR 358/61 2180 075

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Arbeiter Eggert C ip zus Law (Ostfriesiand),

geboren am MED 1928 ir C AED (Ostfrie sıanı),

wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte gun als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntz

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 14.April 1961 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die gegen den Angeklagten CE verhängte Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2 u

Gründe?

Das angefochtene Urteil enthält keine Ausführungen zu der Frage, ob das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert. Das beanstandet die Revision mit Recht.

Zwar braucht nicht in jedem Falle ausdrücklich dargelegt zu werden, daß keiner der Versagungsgründe des § 23 Abs.3 StGB vorliege. Fehlen jedoch solche Erörterungen in Fällen, in denen die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen und Umstände die Annahme nahelegen, daß einer der Versagungsgründe gegeben sein könnte, so ist das sachliche Recht verletzt. Es bleibt dann ungewiß, ob der Tatrichter das Gesetz richtig angewendet hat (vgl. BGH JR 1960,145).

So liegt es hier nach der Art der Tat, bei der nachts auf offener Straße harmlose Passamten überfallen worden sind. Das Landgericht wird den Sachverhalt daher auch ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt des § 23 Abs.3 Nr.1 StGB zu prüfen haben,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. Es schien jedoch nicht erforderlich, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.

Sarstedt Koffka Siemer Schnitt Börker