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BGH Entscheidung vom 10.10.1961 – 1 StR 361/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_SiR_ 361/61

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arzt Dr. Arthur 5 ED aus Summe: geboren am EB 1 915 in EEE,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof rau als Vertreter der Bundesanwaltschaftt,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision:.des Angeklagten gegen das Urteil - des Landgerichis Frankenthal vom 21. März 1961 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte nahm an der Ehefrau Herta BeB-GEB eine Ausschabung der Gebärmutter vor und durchschnitt nach den Feststellungen hierbei die hintere Gekärmulterwand.Hieraus entwickelte sich eire Bauchfellentzündung, am deren Folgen die Patientin am 26. Juli 1960

verstarb.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I, Die Verfahrensrügen

1. Die Strafkammer hat den Zeugen Gustav On nach § 60 Nr. 3 StPO deshalb unvereidigt gelassen, weil der Verdacht bestehe, daß er den Angeklagten durch seine Aussage in der Hauptverhandlung mindestens insoweit be-

, günstigt habe, als er ausgesagt habe, der Zeuge Bee MED Have das Befinden seiner Ehefrau am Sonntag, den 24. Juli 1960, als gut bezeichnet.

Dies beanstandet die Revision, weil im Sinne des

8 60 Nr. 3 StPO nur eine Begünstigung in Betracht komme, die vor der Aussage des Zeugen “in der Haupiverhandlung begangen worden sei. Sie beruft sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach: diesdurch die Aussage selbsi bezangene Begünsiigungshandlung nicht “genügi, um den Zeugen unvereidigt zu lassen (BGHSt 1,

” 360; vgl. auch BGH NIW 1983, 192 Nr. 19).

Gegen diese Rechtsprechung lassen sich allerdings gewichtige Einwände erheben. Der Richter ist danach genötigt, ein nach seiner Meinung falsches Zeugnis mit dem Eid bekräftigen zu lassen. Die Aufhebung eines Urteil wegen Nichtvereidigung eines Zeugen hai auch kaum einen Sinn, wenn die Vereidigung doch nicht mehr nachgeholt werden kann, sondern,weil ja nun eine frühere Begünstigungshandlung in Frage steht, bei weiterhin bestehendem Verdacht in der neuen Hauptverhandlung von der Vereidigun abgesehen werden muß.

Ob trotz solcher Bedenken an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten wäre, kann jedoch für die vorliegende Entscheidung dahinstehen. Es braucht auch nicht erörtert zu werden, ob die Strafkammer den Verdacht hatte daß der Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung eine vorherige Absprache und damit möglicherweise eine vorausgehende Begünstigungshandlung zu Grunde liegt, was in solchen Fällen regelmäßig naheliegen wird (vgl. BGH IM Nr. 6 zu § 60 Nr. 3). Denn auf der Nichtvereidigung des Zeugen Kann das Urteil nicht beruhen.

Die Revision meint zwar, die Aussage des Zeugen CEEEEED sci von großer Bedeutung gewesen; denn bei Zugrundt legung seiner Aussage ergebe sich, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Handeln des angeklagtien Arztes und dem Tod der Patientin unterbrochen worden sei. Damit verkennt die Revision den Begriff des ursächlichen Zusamm hangs. Nach der herrschenden strafrechtlichen Rechtsprechung ist eine Handlung dann Ursache, wenu sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß damit auch der Erfolg entfiole; eine pflichiwidrige Unterlassung ist dann Ursache, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfällt (RGSt 75, 50)»

Unterbrochen wird der ursächliche Zusammenhang zwischen einer gesetzten Bedingung und dem schließlichen Erfolg nur dann, wenn ein späteres Ereignis dic Fortwirkung der zunächst gesetzten Bedingung völlig beseitigt und durch Eröffnung einer neuen Ursachenkette den Erfolg nun allein herbeiführt .(BGHSt 4, 360, 362). Davon könnte hier keine Rede sein. Die Ursache des Todes der Herta Befiup sieht die Sirafkammer darin, daß der Angeklagte sie pflichtwiärig nicht sofort, nachdem er am 20. Juli 1960 die Perforaiion der Gebärmuiter festgestellt hatte, in eine Klinik zur Vornahme einer Operation hat einweisen lassen. Die Unterlassung des Angeklagten hat ihre Wirkung nicht dadurch verloren, daß eiwa der Ehemann Be iin am 24. Juli 1960 über den Gesundheitszustanä seiner Frau eine unrichtige Auskunft gegeben hat.

Dieser Umstand würde nicht einmal die Schuld des Angeklagten mindern. Denn die Strafkammer macht ihm ja mit Recht gerade auch daraus einen Vorwurf, daß er sich von Laien über den Zustand der lebensgefährlich erkrankten Frau berichten ließ, ohne persönlich ihren Zustand zu überwachen, wie es seine ärztliche Pflicht gewesen wäre. Hätte ihm also der Ehemann Dow au 24. Juli eine falsche Auskunft gegeben und hätte sich der Angeklagte darauf verlassen und deshalb von der Einweisung der Frau in eine Klinik abgesehen, so daß ihre damals noch mögliche Reitung versäumt worden wäre, so wäre auch dies auf das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten zurückzuführen. Im übrigen ist die rein hypoihetische Möglichkeit, daß der Angeklagte, wenn er von dem schlechten Zustand der Patientin am 24. Juli Kenntnis erlangt hätte, ‚sie noch an diesem Tage in die Klinik hätte bringen lassen und daß sie dann vielleicht noch hätte gerettet werden können, gegenüber dem wirklichen Geschehensablauf vedeutungslos.

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2. Auch die weitere Verfahrensrüge geht fehl.

Die Strafkammer hat den vom Verteidiger gestellier Antrag, die Zeugin Anni Sc die sich zur Zeit der Hauptverhandlung in Amerika aufhielt, zu dem gleichen Beweisthema wie den Zeugen Ogwzu vernehmen, mit der Begründung abgelehnt, daß die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung und der Beweisamtrag offensichtlich in Verschleppungsabsicht gestellt worden Seile

Ob die zuletzt genannte Begründung zu Recht besteht, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls hält der weiter angegebene Ablehnungsgrund, daß die Beweistatsache bedeutungslos sei,den Revisionsangriffen stand. Ob eine Beweistatsache im Sinne des 8 244 Abs. 3 StPO "für die Entscheiäung ohne Bedeutung" ist, entscheidet der Tatrichter, dem allein die Beweiswürdigung zusteht (REST 39, 258, 259, 62, 329, 330; BGH 1 StR 567/59 vom 24. November 1959). Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt auch diese Art der Beweiswürdigung nur insoweit, als sie mit anerkannten Erfahrungssätzen oder Denkgeseizen in Widerspruch steht. Das ist hier nicht der Fall, Im Gegenteil ergeben die obigen Darlegungen unter I 1, daß äie unter Beweis gesiellte Tatsache nicht geeignet war, die Entscheidung irgendwie zu Gunsten des Angeklagten zu beeinflussen.

IT. Die_Sachrüge

Den Ausführungen der Strafkammer ist ihre Überzeugung zu entnehmen, daß Frau Bei dei sofortige

Operation in einer Klinik nicht gestorben wäre. Der Tatrichter hat sich zwar dem Gutachten der Sachverständigen angeschlossen, in denen dargelegt wird, daß der Tod der Patientin mit "hoher Wahrscheinlichkeit" oder "mit aller Wahrscheinlichkeit" vermieden worden wäre. Andererseits betont aber die Strafkammer- ihre Überzeugung, daß der Angeklagte durch sein Verhalten den Tod der Frau verursacht habe (S. 15 UA). Damit gibt sic zu erkennen, daß sie die Möglichkeit, Frau

Be vüräe auch bei rechtzeitiger Einlieferung in eine Klinik gestorben sein, für so gering hält, daß sie für die rechtliche Beurteilung außer Betracht bleiben kann.

. Ein Rechtsirrtum ist hierin’nicht zu erkennen. Der Ursachenzusammenhang wird durch die bloß gedankliche Möglichkeit, daß der gleiche Erfolg auch bei pflichigemäßem Verhalten des Täters eingetreten wäre, nicht ausgeschlossen. Der Richter muß sich für seine Über zeugungsbildung regelmäßig mit der "an Gewißheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" begnügen (BGHSt 11, 1,-4; RGSt 61, 202, 206; 75, 49, 52). Diese Überzeugung hat ‚ ersichtlich auch die Strafkamner hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs gewonnen, wenn sie auch die genannte übliche Wendung nicht gebraucht hat.

Richtig ist zwar, daß sich der Ehemann De EEE - wohl zu seiner eigenen Verteidigung - dahin eingelassen hat, er habe von der ÜVerführung seiner Frau in ein Krankenhaus abgesehen, weil sie zu Dr. Sg» gewollt und von Anfang an eine Überführung in ein ‚ Krankenhaus abgelehnt habe (S. 11 U£). Aus dem Zusammenmn name mn a a en et =

hang der Urteilsgründe ergibt sich aber die Überzeugung der Strafkammer, daß Frau Beil sich. gefügt hätte, wenn der Angeklagte - WOZU er VveI- pflichtet war (BGH 3 StR 576/54 vom 10. Januar 1955) - 'sie auf ihren lebensgefährlichen Zustand hingewiesen und ihr die Notwendigkeit der Überführung in eine Klinik zwecks Operation eindringlich dargelegt hätte. Die Sirafkammer stellt insbesondere fest, daß der Ehemann ED, 215 bei seiner Frau Blutungen auftraten, sich von dem Angeklagten zunächsi eine Überweisung in ein Krankenhaus habe ausstellen lassen wollen, der Angeklagte diese aber abgelehnt und die Behandlung selbst übernommen habe (S. 8 UA), daß er ferner alles daran gesetzt habe, ihre Einweisung in ein Krankenhaus zu verhindern (S. 14 UA)»

Da auch die Ausführungen der Strafkammer zum Verschulden des- Angeklagten ausreichen, um Seine Fahrlässigkeit zu bejahen, hat sie den Tatbestand des § 222 StGB mit Recht als erfüllt angesehen.

Die Ausführungen der Urteilsgründe zur Strafzumessung sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Früheres pflichtwidriges Verhalten des Angeklagten durfte die Strafkammer berücksichtigen, auch wenn es nicht zu einer Verurteilung geführt hat.

Die Revision ist daher als unbegründet zu ver-

werfen.

Dr. Geier Seibert Hübner

Fischer Sandexs

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