Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 04.10.1961 – 2 StR 401/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Oo RD ey
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Gotthard G EEB aus OmuuEm/ 0: - kreis, geboren am M. EEE EB in kW. zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Nenges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 21. April 1961 mit
den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Falle Zwengel verurteilt worden ist, außerdem im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen in vier Fällen (§ 174 Nr. 1 StGB), davon in einem Falle in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 175 aNr. 2 und 3 StGB, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefäng-
nis verurteilt.
Nit seiner Revision rügt er ohne nähere Ausführungen die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
Die Nachprüfung der sachlichrechtlichen Ausführungen des angefochtenen Urteils ergibt nur im Falle ZB einen durchgreifenden Rechtsfehler.
Hinsichtlich der Unzuchtshandlungen zum Nachteil der Elfriede ZB ist der Schuldumfang nicht deutlich genug festgestellt, weil es an der Angabe einer erwiesenen Mindestzahl von Unzuchtshandlungen fehlt.
Elfriede ZB stand vom 1. April 1958 bis Dezember 1960 bei dem Angeklagten in der Lehre. Neben der Darstellung besonderer Unzuchtshandlungen des Angeklagten während zweier Fahrten im Kraftwagen heißt es im Urteil lediglich: Der Angeklagte griff der Zeugin dann im Laufe der Lehrlingszeit in den Geschäftsräumen seiner Firma über der Kleidung auch an die Brust und veranlaßte sie, wiederholt an seinem Glied bis zum Samenerguß zu reiben, einmal auch im Kraftwagen. Anschließenä bemerkt die Strafkammer, daß sich die genaue Zahl der Fälle weder der Einlassung des Angeklagten noch den Bekundungen der Zeugin habe entnehmen lassen. Von der Einlassung des Angeklagten selbst heißt es im Urteil, daß er seine Handlungen an den Lehrlingen zugegeben hat; in den
Strafzumessungsgründen ist "sein allerdings recht unfassendes Geständnis" alsdann auch zu seinen Gunsten berücksichtigt worden.
Grundsätzlich müssen bei der fortgesetzten Tat die zu ihr zählenden Einzelhandlungen im Urteil so genau festgestellt sein, daß der Schuldumfang klar abgegrenzt ist. Bei einer Vielzahl von Einzelhandlungen kann zwar die Feststei!t lung der gemeinsamen Merkmale genügen, um in dieser Hinsicht Klarheit zu schaffen, wie es hier der Fall ist.
Zur Abgrenzung des Schuldumfangs gehört aber regelmäßig ne auch eine Angabe über die Zahl der Verfehlungen, die dem Angeklagten als Einzelhandlungen nachgewiesen sind. läßt sich nach dem ürgebnis der Hauptverhandlung diese Zahl nicht genau ermitteln, so darf dem Angeklagten nur die erwiesene Mindestzahl seiner strafbaren Handlungen zur i Schuid angerechnet werden. Diese Mindestzahl läßt sich unschwer ermitteln. Es ist die Zahl, die der geständige Angeklagte oder die Zeugen als zweifelsfrei angeben können.
In Falle MB nat die Strafkamner ersichtlich auch aus dieser Überlegung ausdrücklich eine Mindestzahl der Fälle angegeben, in denen der Angeklagte das Lehrmädchen veranlaßt hat, an seinem Geschlechtsteil bis zum Sanmen- » @ erguß zu reiben. Das mußte auch im Falle ZEWR zgeschehen; dieser Mangel des Urteils nötigt insoweit zu seiner Aufhebung, was zur Folge hat, daß zugleich der Gesamtstrafausspruch aufzuheben ist.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen lassen, so daß die weitergehende Revision verworfen werden muß.
Baidus Dotterweich Menges
Kirchhof Meyer