Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 29.09.1961 – 4 StR 323/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2175 095
Im Namen des volkes In der Strafsache gegen
den Maschinenschlosser Hubert LED aus Dip, geboren au. ED EB in sic, Krs.St.CeWw,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr.Sanders
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision. der Staatsanwaltschaft wird
das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 29, März 1961 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
I. Der Angeklagte lieh sich an 9. EB 1960 gegen 1 Uhr nachts auf Drängen des angetrunkenen Metzgers IB, mit Gem er bis dahin erhebliche Mengen alkoholische Getränke genossen hatte, den Ford-Personenwagen des Metzgers SP; un Jc@iilB nach DE in ein Bordell zu fahren. Der Wagen war, obwohl er erst im Sommer 1960 überholt und vom Technischen Überwachungsverein geprüft worden war, nicht betriebsfähig, weil äie Bremsen und Bremsbeläge fast völlig verschlissen und die Hinterradreifen glatt gefahren waren.
SEE hatte von diesen Mängeln angeblich nichts bemerkt. Auch der Angeklagte, üem der Wagen unbekannt war und der nur wußte, daß SW ihn in den letzten Tagen ständig benutzt hatte, erkannte den schlechten Reifenzustanä nicht. Er übernahm das Steuer des Wagens, während ICE sich rechts neben ihn setzte, und fuhr mit einer "nicht mehr festzustellenden Geschwindigkeit" davon. Da die Hinterradreifen kein Profil mehr hatten
und deshalb auf der - trockenen - Fahrbahn nicht haften konnten, drehte sich der Wagen in einer scharfen Rechtskurve mit dem Heck nach links, mit der Vorderseite dem rechten Gehweg zu. Schon allein äadurch, aber auch weil überdies gleichzeitig der Begleiter Je den Angeklagten unversehens am rechten Unterarm packte, geriet das Fahrzeug, etwa 60 m hinter der Kurve, mit den rechten Rädern von der Fahrbahn ab über den rechten Borästein auf den Gehweg, fuhr dann 17,85 m mit
den linken Rädern auf der Fahrbahn und mit den rechten Rädern auf dem Gehweg geradeaus weiter, bis es — weitere 20 m hinter der Kurve = nach Hinterlassen einer ebenfalls 17,85 m langen Fahrspur mit der rechten Seite gegen einen am Rande des Gehwegs stehenden Straßenbaum
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prallte. Der Wagen wurde zertrümnert. WB erlitt einen Schädelbruch und starb an der Unfallstelle, Der Angeklagte, der hinter dem Steuer eingeklemmt war, erlitt nur Schürfwunden. Sein Blutalkoholgehalt betrug zur Zeit der Blutentnahme um 2 Uhr nachts 1,57 %o, der Alkoholspiegel seines Begleiters 2,16 %0;
Das Landgericht hat den Angeklagten nur wegen Fahrens in fahruntüchtigen Zustande nach den §§ 2, 71 StVZO zu vier Wochen Haft verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen. Den Vorwurf der fahrlässigen Tötung hat es nicht für nachgewiesen erachtet,
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, muß Erfolg haben.
Das Landgericht hat angenommen, die unbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zur Tatzeit sei nicht ursächlich für das Auffahren auf den Gehweg gewesen, sondern nur die mangelnde Haftfähigkeit der. Hinterradreifen, wobei der.Griff seines Begleiters an seinen rechten Unterarm die Rechtsdrehung des Lenkrades und so das nach rechts Fahren des Wagens noch gefördert habe. Da der angefahrene Baum nach dem Hinauffahren auf den Gehweg nur noch 17,85 m entfernt gewesen sei, hätte der Angeklagte nach der Meinung des Tatrichters den Anprall auch bei voller Fahrtüchtigkeit und größter Aufmerksamkeit nicht mehr vermeiden können, zumal der Wagen für ihn völlig überraschend onne eigenes Verschulden auf den Gehweg geraten sei und ihm deshalb eine Schrecksekunde zugebilligt werden müsse. Daß er den Zustanä der Reiten nicht gekannt habe, sei dem Angeklagten nicht als Erfolgsursache vorzuwerfen, weil er ge-
vußt habe, daß der Verleiher SGB den Wagen vor dem Unfall ständig benutzt und bei seinen Fahrten keine Anstände gehabt habe.
1. Die Staatsanwaltschaft rügt mit Recht, daß das Landgericht die Vorschriften der §§ 7 StVO und 31 StVZO außer acht gelassen habe. Nach ihnen ist der Fahrzeugführer verpflichtet, dafür zu sorgen, daß sich das Fahrzeug in vorschriftsmäßigem Zustand befindet. Zur Verkehrssicherheit eines Kraftfahrzeugs gehört vor allem, daß die Bremsen wirksam sind und die Bereifung in Ordnung ist. Vor Antritt einer jeden Fahrt hat der Fahrzeugführer sich von der Betriebssicherheit seines Fahrzeugs selbst zu überzeugen und dieses auch währenä der Fahrt üaraufhin zu beobachten. Davon kann ihn die einige Zeit vorher vorgenommene Überprüfung durch den Technischen Überwachungsverein nicht befreien, Seine Verantwortlichkeit entfällt nur für solche Mängel, die er bei Aufwendung aller möglichen und ihm zumutbaren Sorgfalt nicht erkennen konnte (vgl. BGH in NIW 1952, 233 Nr. 30; VRS 8, 211). Sie trifft nicht bloß den ständigen Fahrer eines Fahrzeugs. Auch wer nur ausnahmsweise oder vorübergehend die Steuerung eines Fahrzeugs übernimmt, ist zurgleichen Sorgfalt verpflichtet. Er muß namentlich den Reifenzustand und die Bremsen, deren Mängel leicht erkennbar sind, vor Antritt der Fahrt prüfen (BGH in VRS 13, 210 £; 15, 451; 17, 43, 103). Unterläßt er diese Untersuchung, so muß er das Fahrzeug weni tens während der Fahrt besonders aufmerksam auf seine Verkehrssicherheit beobachten und darf, vor allem in scharfen Kurven, nur nit äußerster Vorsicht fahren (VRS 15, 431).
Auch der Angeklagte, der den Ford-Wagen für die Nachtfahrt nach DEEEEEEB entiieh, war hiernach schon vor der Abfahrt verpflichtet, sich von dem Zustand der Reifen und Bremsen des Fahrzeugs zu überzeugen. Er durfte sich nicht darauf verlassen, daß sein Besitzer es noch in den letzten Tagen unbeanstandet benutzt hatte, zumal er dessen Fahrweise nicht beobach- - tet hatte. Als langjähriger Fahrer hätte er die hier offen zutage tretenden Mängel schon bei oberflächlicher Prüfung erkennen können, weil die Hinterradreifen völlig glatt gefahren und die Bremsen und Bremsbeläge fast völlig verschlissen waren, wodurch infolge der Reibung der Stahlteile aufeinander: erfahrungsgemäß schon bei einfachen Bremsversuchen auffallende Geräusche hörbar werden. Da der Angeklagte mit dem Wagen kurze Zeit nach Beginn der Fahrt wenden und durch eine Tankstelle hindurch fahren mußte, hatte er hierbei nochmals Gelegenheit, das Versdäumte nachzuholen.
Die Verletzung dieser Sorgfaltspflichten war unter den obwaltenden Umständen, entgegen der Annahme der Strafkamner schuldhaft und für den Unfall, der nach den bisherigen Feststellungen allein auf den abgefahrenen Zustand der Reifen zurückzuführen ist, auch ursächlich.
2. Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die An-.
nahme der Strafkammer, die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen,
weil der Wagen nur infolge der abgefahrenen Hinterradreifen auf den Gehweg geraten sei. Hat der Angeklagte,
wie dargelegt, die Prüfung des Reifenzustandes pflicht-
widrig unterlassen, so läßt sich nicht ohne weiteres
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ausschließen, daß er gerade infolge der enthemmenden
Wirkung des Alkohols, die ihm als langjährigem Kraftfahrer bekannt sein mußte, seine Fahrerpflichten versäumt und die leicht erkennbaren Mängel auch während
der Fahrt nicht bemerkt hat.
3. Bei dieser Sachlage könnte dem Angeklagten entgegen den Ausführungen des Landgerichts trotz des für ihn überraschenden Hinauffahrens des Wagens auf den Gehweg auch keine Schrecksekunde zugebilligt werden, weil er dieses Ereignis durch die mangelnde Überprüfung des Reifenzustandes selbst verschuldet hat und wegen der Unkenntnis der Beschaffenheit des Fahrzeugs ständig darauf gefaßt sein mußte, daß sich derartige Schäden bemerkbar machen könnten.
4. Darauf, ob der Angeklagte bei voller Fahrtüchtigkeit und größter Aufmerksamkeit den Anprall an den nur noch 17,85 m entfernten Baum nicht hätte vermeiden können, nachdem er auf den Gehweg geraten war, wie die Strafkammer meint, kommt es nach alledem nicht mehr an, weil er jedenfalls schon das für den Unfall ursächliche Abkommen von der Fahrbahn strafrechtlich m verantworten muß. Die Länge des trotz Abbremsens des Fahrzeugs beim Überfahren des rechten Bordsteins noch auf dem Gehweg zurückgelegten Weges von 17,85 m legt aber auch die Vermutung nahe, daß der Angeklagte entweder infolge zu hoher Fahrgeschwindigkeit oder wegen des ebenfalls von ihm zu vertretenden verkehrsunsicheren Zustandes der Bremsen den Aufprall auf den Baum nicht mehr verhindern oder wesentlich mindern und deshalb den tötlichen Unfall nicht. vermeiden konnte.
Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, ob das Landgericht überhaupt den Versuch gemacht habe, die Geschwindigkeit des Ford-Wagens im Augenblick des Zusammenstoßes an der Wucht des Aufpralls, die sich aus den Fahrzeugbeschädigungen ermessen läßt, annähernd - gegebenenfalls mit Hilfe des Kraftfahrzeugsachverständigen - zu errechnen.
5. Fahrlässig - wenn auch nach den bisherigen Urteilsfeststellungen nicht ursächlich - war ferner die Mitnanne des betrunkenen Fahrgastes Jentzsch auf dem Beifahrersitz; denn der Angeklagte mußte als erfahrener Kraftfahrer damit rechnen, daß dieser ihn durch unbesonnene Bewegungen an der sicheren Führung des Fahrzeugs hindern werde (BGH in VRS 11, 469).
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6. Hiernach muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die-Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Kommt der Tatrichter auf Grund der neuen Verhandlung zur Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, so entfällt der Schuldspruch aus den §§ 2, 71 StVZO infolge der Hilfsnatur dieser Vorschriften.
Rotberg Krumme Bundesrichter Dr.Sauer ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Börtzler Sanders Rotberg