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BGH Entscheidung vom 20.09.1961 – 4 StR 502/61

4. Strafsenat

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4 StR 502/61 2165 037

Im Mamen des Volkes

In der Strafsache gegen

aus G

. den Arbeiter Herbert K , 1935, zur Zeit in Untersuchungs-

geboren am haft,

. den Bauarbeiter Karl Heinz K EEE zus CD, geboren am 1934 in CE, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i. R. u. 2.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 9. Februar 1962, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bunäesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Me als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. September 1961 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihnen wird die seit dem 21. September 1961 erlitte-

ne Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte Herbert KB ist wegen einfachen Diebstahls und wegen schweren Diebstahls, jeweils begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren, der Angeklagte Kari Heinz Kurier Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und versuchten einfachen Diebstahls, ebenfalls begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Strafe.veon'!- .. vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Beide Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte Herbert Ki erhebt auch die Verfahrensrüge.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden und daher unbeachtlich.

II. Gegen den Schuldspruch ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte Herbert KB sreift insoweit lediglich in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen an.

III, EinerBrörterung bedurfte nur die Frage, ob die Verurteilung beider Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu Recht besteht.

Das Landgericht hat ausgeführt, daß die Rechtsbrüche, die die Angeklagten begangen haben, sehr erheblich seien, daß die Täter, wie insbesondere die Verur-

teilungen des Herbert KB von 14. Oktober 1957 und 18. Dezember 1958, des Karl Heinz Kap von 1953 und 1957 und die jetzigen Taten zeigten, rücksichtslos, ohne Hemmungen und teilweise gewaltsam vorgegangen seien, nachdem sie vorher die Gelegenheiten zu Ladendiebstählen ausgekundschaftet hätten. Der Tatrichter ist der Überzeugung, daß die Täter die wiederholten Eigentumsverletzungen aus einem eingewurzelten Hang begangen hätten, um zu Geld zu kommen. Herbert Ku GEW ist insgesamt sievenmal (nicht sechsmal), davon viermal (überwiegend wegen schweren) Diebstehls, Karl Heinz KB insgesamt achtmal, darunter viermal wegen (ebenfalls meist schweren) Diebstahls im Rückfall vorbestraft (dazu treten die verhängten Freizeitarreste wegen Einbruchsdiebstahls). Daß es sich nicht um Gelegenheitstaten handelt, folgert der Tatrichter

u. a. daraus, daß die Angeklagten arbeitsscheu sind

und oft nur zeitweise gearbeitet haben, weil sie sich von ihren Taten einen schnelleren und einträglicheren Verdienst als äurch geregelte Arbeit versprachen.

In dieser “ürdigung ist kein Rechtsfehler zu finden. Daß die Beschwerdeführer die wiederholten sich gegen das Eigentum richtenden Straftaten aus Arbeitsscheu begangen hatten, konnte u.a. als ein kennzeichnendes Merkmal dafür gewertet werden, daß sie aus einem inneren Hang hervorgegangen sind. Hinzutritt die vom Tatrichter hervorgehobene schnelle Aufeinanderfolge der Straftaten (UA $. 22, 23). Als einen weiteren Gesichtspunkt verwendet das Landgericht zutreffend, daß selbst die zuletzt im Jahre 1958 gegen Herbert Ki verhängte Zuchthausstrafe von zwei Jahren und drei Monaten den Angeklagten von der Begehung weiterer einschlägiger

Taten nicht abgehalten hat. Dies konnte das Landgericht insbesondere daraus herleiten, daß er nur wenige Monate nach Verbüßung der Zuchthausstrafe die jetzt abgeurteilten Taten begangen hat und daß die mehrjährigen Gefängnisstrafen, die Karl Heinz Ku erlitten hat, (insbesondere die Strafverbüßung vom 2. September 1957 bis 9. Juli 1960), ihn nicht daran gehindert haben, kurze Zeit später, am 25. März 1961, wieder einschlägig straffällig zu werden. Als Grundlage für seine Würdigung durfte der Tatrichter [ferner verwenden, daß der Angeklagte, nachdem er in der Erwartung, daß er sich gesetzmäßig verhalten werde, am 30. März 1961 mit dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden war,schon zwei Tage darauf den hier abgeurteilten versuchten Diebstahl an einem Personenkraftwagen beging. Unter allen diesen Umständen konnte die Strafkammer ohne Rechtsverstoß zu der Überzeugung gelangen,

daß die Angeklagten die Taten aus einem inneren Hang begangen haben und auch für die Zukunft Rechtsbrüche erhc’\icher Art zu erwarten sind.

Auch im übrigen läßt das Urteil einen Rechtsi:.rtum zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen.

Rotberg Sauer Martin Lang-Hinrichsen Flitner