Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 19.09.1961 – 5 StR 365/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2180 080
5_ StR 365/61
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den berufslosen Helmut L ED ,
ohne feste Wohnung,
geboren am MM 1925 in ng Krei: PO
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.September 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14.April 1961 wird verworfen.
Die nach dem 14.April 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausgesamtstrafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründes
Die Revision vermißt zu Unrecht einen Strafantrag der Braut des Angeklagten, der technischen Zeichnerin Erika Ip Er liegt in dem Schreiben vom 3.April 1960 (B1.35 £ d.A.). Es ist von Erika Igan die Kriminalpolizei gerichtet, mit den Worten "Anzeige wegen Betruges" überschrieben und enthält auch im Text die Ausdrücke "Anzeige wegen Betruges und Hintergehung" (S.1) und "Anzeige ... wegen ... falscher Heiratsversprechung" (S.3). Es läßt daher eindeutig das Verlangen der Verfasserin nach einer strafrechtlichen Verfolgung der von ihr ausführlich geschilderten Vorgänge erkennen. Daran ändert sich nichts dadurch, daß sie es als Ziel ihrer Anzeige auch bezeichnet, die geliehenen Gelder und Fotogeräte zurückzuerhalten und den Angeklagten zu veranlassen, später die Vaterschaft ihres Kindes anzuerkennen und diesem Unterhalt zu leisten. In der Bevölkerung ist die Vorstellung verbreitet, im Strafverfahren auch bürgerlichrechtliche Ansprüche durchsetzen zu können. Das trifft, soweit diese vermögensrechtlicher Art und aus der Straftat entstanden sind, sogar zu (§§ 403 ff StPO).
Die sonstige rechtliche Prüfung deckt keinen Fehler auf, der den Angeklagten beschwert. Sie gibt aber Anlaß zu folgender Bemerkung. Die Strafkammer erklärt, bei dem Angeklagten sei "ein starker Hang zu Betrügereien vorhanden", sie habe aber "noch einmal von einer Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers abgesehen und keine Sicherungsverwahrung angeordnet, um ihm eine letzte Chance zu geben" (UA S.18). Solche Wendungen sind in Urteilen nicht selten. Die Gerichte sind jedoch nicht befugt, nach ihrem Ermessen von einer Anwendung des
- 3.
§ 20a Abs.1 StGB abzusehen, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind, die das Landgericht im vorliegenden Falle nicht weiter prüft.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker
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