Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 12.09.1961 – 1 StR 330/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
—u u ZZ
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den früheren Postfacharbeiter und jetzigen Hilfsarbeiter Claus Hinrich HE =: u. x::. Sa. geboren am ED 1917 ir ru, x::. To:
wegen Amtsunterschlagung u.a. hat der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ie
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Jusiizangesiellter m» als Urkundsbeamter der Geschäftssielle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 27. April 1961
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Kechts wegen
Der Angeklagte, der beim Postamt [diEnp
als Geldzusteller tätig war, hatte Ende Juni 1960 eine Zahlungsanvweisung von 545.-- DM auszuzahlen. Er ließ sich den Empfang des vollen Betrages bestätigen, konnte aber dann, da er nicht mehr Geld bei sich hatte, nur 500.-- DM auszahlen. Er versprach darauf der Zahlungsempfängerin, ihr den Rest im Laufe des Tages zu bringen. Das tat er jedoch nicht, obwohl er anschließend einen höheren Betrag aus Nachnahmen kassierte. Bei der Abrechnung mit dem Abnanmebeamten ließ er dic geleistete Quitiung voll gelten und sveckte den Üüberschießenden Betrag von 45.:-—- DM in die eigene Geldbörse, um ihn für sich zu behalten.
Das Landgericht hat ihn deshalb wogen Antsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue zu ärei Monaten Gefängnis und einer Geläsirafe verurteilt; die Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit der Sachrüge an; sie hat keinen Erfolge.
l. Was die Revision im einzelnen vorbringt, richtet sich ausschließlich gegen die tatsächlichen Feststellungen und die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung. Insorveit läßt das Urteil jedoch keinen sachlichen Rechtsfehler erkennen. Die Straikammer durfte aus den von ihr angefünrten Tatsachen, insbesondere auch aus dem späteren Verhalten dos Angeklagten gegenüber der Zahlungsenpfängerin
den Schluß ableiten, daß der Angeklagie spätestens bei der Abrechnung mit dem Abnahmebeamt6ön den Entschluß faßte, sich den Betrag von 45.-- DM anzueignen. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß dieser Geldbetrag noch Eigentum der Post var.
2. Das Landgerichi hat die Tai des Angeklagten mit Recht als Amtsunterschlagung beurteilt. Wenn der Angeklagte den Abnahmebeamten darüber täuschte, daß die Quittung auf der Zahlungsanweisung sachlich unrichtig war, so wurde allein damit seine Tat noch nicht zu eineu Betrug, der die Anwendung des § 350 StGB nach den in BGHSt 14, 58 dargelegten Grundsätzen ausschließen könnte; dann die Aneignung des Geläübetrags durch üen Angeklagten blieb ein einseitig von diesem vollzogener Akt und beruhte nicht auf einer Vermögensverfügung des Abnahmebeamten zu seinen Gunsten
3. Dagegen ist die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue aufgrund des Mißbrauchstatbestandes unrichtig, weil die Schädigung der Post nicht durch einen Mißbrauch der dem Angeklagten eingeräumten Verfügungsbefugnis bewirkt wurde. Das wäre etwa der Fall gewesen, wenn der Angeklagte einem Zahlungsempfängsr einen höheren als den geschuldeten Geldbetrag ausgezahlt hätte. Indessen hat der Angeklagte zugleich mit der Unterschlagung die Post unter Verletzung der ihm obliegenden Treuepflicht am Vermögen geschädigt, also Untreue in der Form des Treubruchstatbestandes begangen. Dice Verurteilung kann mit dieser Haßgabe aufrechterhalten werden, weil der Eröffnungsbeschluß den Tatbestand der Untreue unter äjesel
rechtlichen Gesichtspunkt angenommen hatte, so daß dem Erfordernis des § 256 Abs. 1 StPO genügt ist.
Dr. Geier Seibert willms
Fischer Sanders