Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 08.09.1961 – 4 StR 270/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

4 StR 270/61 2174 003

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den lerksprüfer Hans 5 EB aus DENE: GE, geboren am &. & :902 in Di, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Blutschande

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. September 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

-für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 2. Februar 1961 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 3. Februar 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

-2_-

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vollendeter und wegen versuchter Blutschande (Tatzeit: 4. September und 11. November 1960) mit seiner dreißig Jahre alten Tochter Hildegard zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die gleiche Dauer aberkannt. |

Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten geleugnet. Das Urteil stützt sich im wesentlichen auf die Aussage seiner Tochter Hildegard, die an mäßigem Schwachsinn leidet und ohne Berufsausbildung im elterlichen Haushalt lebt. In den Jahren 1952 und 1958 hat sie unehelich. geboren. Als Vater des ersten Kindes, dessen Schicksal nicht ermittelt ist, gibt sie einen unbekannten Hausierer an, als Erzeuger des zweiten, das mit neun Monaten starb, den Schlosser Do:

In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr.Dr. TED hat die Strafkammer Hildegards Aussagetüchtigkeit uneingeschränkt bejaht und weiter festgestellt, daß sie weder bewußt noch unbewußt falsch ausgesagt habe. | Allerdings habe Hildegard in dem gegen Dogs anhängig gewesenen Unterhaltsverfahren — das nach dem Tode des Kindes durch einen gerichtlichen Vergleich beendet wurde - als Zeugin wahrheitswidrig verschwiegen, daß sie in der gesetziichen Empfängniszeit auch mit ihrem Vater, dem Angeklagten, geschlehhtlich verkehrt habe. Ihre jetzige Bekundung sei deshalb "für sich allein genommen nicht “ geeignet, der Kammer eine sichere Überzeugung zu vernitteln" (UA 18). Da ihre Aussage aber "durch weitere zuverlässige Erkenntnisquellen erhärtet" worden sei, habe ihr das Gericht "hinsichtlich des wesentlichen Tatherganges" im Ergebnis doch folgen können. Von Bedeutung

hierfür sei "vor allem die eindeutige und klare Aussage"

der achtzehnjährigen Annelie, einer weiteren Tochter des

Angeklagten, gewesen, die ihn und Hildegard am 11. November 1960 zufällig überrascht habe.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, weil die vom Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils erhobenen Bedenken im Ergebnis unbegründet sind.

1. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, daß Annelie über ihre Wahrnehmungen hinsichtlich des von Hildegard behaupteten Geschlechtsverkehrs mit Do (Oktober 1957) "zwei voneinander abweichende Darstellungen gegeben (habe), die wiederum zu der Darstellung im Prozeß Dei im Widerspruch stünden" (Revisionsschrift 5. 2).

Der Sachverständige Dr.Dr. TB hatte deshalb "in der Hauptverhandlung Bedenken geäußert, eine uneingeschränkte Glaubwürdigkeit der Zeugin Annelie SP zu bejahen" (UA 21). Die Strafkammer hat diese Bedenken jedoch nicht als durchschlagend angesehen,

"da es sich immerhin nur um Randgeschehen handelt, das sich ganz allgemein nicht besonders fest in das Bewußtsein einprägt, zumal auch damals der Zeugin ' das Wesentliche unä von ihrem Bewußtsein aufgenommene

Moment die Tatsache der Anwesenheit eines Mannes in ihrem Zimmer. sein mußte und nicht die Frage, durch welchen näheren Umstand sie nun tatsächlich wach geworden sei." (UA 21/22).

Die Revision ist der Meinung, hier habe es sich nicht um ein Randgeschehen, sondern "um das Kerngeschehen schlechthin" gehandelt; dies habe die Strafkammer verkannt.

Die Rüge greift nicht durch. Die Begriffe "Randgeschehen" und "Kerngeschehen" dürfen nicht, wie es die Re-

vision tut, vom Standpunkt des Unterhaltsrichters her gesehen werden, sondern sind aus dem Blickwinkel der Zeugin zu betrachten. Dies hat die Strafkamer zutreffend getan; ihre Erwägungen sind deshalb nicht zu beanstanden. Im übrigen kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich der fragliche Vorfall im Oktober 1957 ereignet hat, die Vernehmung im Unterhaltsverfahren am 3. Februar 1959 erfolgte (UA 16 unten) und die jetzige Hauptverhandlung weitere zwei Jahre später stattfand, so daß auch aus diesem Grunde: eine gewisse Erinnerungstrübung verständlich erschiene.

2. Die Strafkammer hat auch geprüft, ob Annelie "sich etwa geirrt und die Situation am 11.11.1960 verkannt" haben könnte (UA 22). Sie hat diese Frage verneint und im Urteil dazu auch einen "Hinweis" ihrer tatbeteiligten Schwester Hildegard angeführt (UA 22 unten).

Dies ist nicht unbedenklich, weil deren Glaubwürdigkeit gerade zweifelhaft war und ihrerseits durch die Bekundung von Annelie gestützt werden sollte. Im Ergebnis vermag dieser Umstand jedoch das Urteil. nicht zu gefährden, weil es sich nur um eine überflüssige Hilfserwägung handelt, deren Wegfall den Zusammenhang der Beweiswürdigung nicht unterkricht.

3. Die Strafkammer hat dargelegt, daß gegen Annelies Glaubwürdigkeit Bedenken weder aus ihrer Person noch aus der Art ihrer Aussage gegeben seien; "auch aus sonstigen Randerscheinungen (sei) nicht erkennbar, was für eine bewußt unrichtige Aussage sprechen könnte". Vielmehr sprächen die unabhängig von dieser Bekundung gegebenen Um-: stände "eher dafür, daß der Angeklagte tatsächlich geschlechtliche Beziehungen zu seiner Tochter Hildegard

-5.

unterhalten" habe (UA 28). In diesem Zusammenhang

heißt es im Urteil, daß "die Aussageverweigerung der Ehefrau und der Söhne des Angeklagten ... gegen diesen" spreche.

Die Revision meint, die Strafkammer hätte diesen Schluß nur ziehen dürfen, wenn sie "gleichzeitig festgestellt hätte, daß für diese drei Zeugen wenigstens theoretisch die Möglichkeit einer Entlastung des Angeklagten bestand" (Revisionsschrift S. 4).

Grundsätzlich unterliegt die Tatsache der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen der freien Beweiswürdigung; aus dieser Tatsache dürfen daher auch dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen werden (BGHSt 2, 351, 353; 6, 279, 280). Der von der Revision vorgetragene Einwand (ähnlich Kohlhaas zu IM StPO § 52 Nr. 6; vgl. JR 1955, 45) besagt nichts für den vorliegenden Sachverhalt, weil hier die Zeugen hätten tatsächlich: zur Sache gehörende Bekundungen abgeben können. Abgesehen davon nämlich, daß Ehefrau und Söhne des Angeklagten ganz allgemein über die Glaubwürdigkeit ihrer Schwestern Hildegard und Annelie aussagen konnten, be-. stand vor allem die Möglichkeit, einzelne im Rahmen der Familie gefallene Äußerungen (vgl. UA 11 oben), die ‚Hildegard bekundet hatte, zu entkräften oder richtigzustellen. Für die Ehefrau des Angeklagten bestand insbesondere Gelegenheit, Hildegards Bekundungen zu bestätigen oder in Abrede zu stellen, sie sei von ihrer Tochter schon 1948 über einen gleichartigen Vorfall unterrichtet worden und habe deshalb mit ihrem Mann geschimpft (UA 10/11); das gleiche gilt für spätere Erzählungen und Vorfälle (UA 15 - 17) sowie für die Einlassung des Angeklagten, seine £hefrau habe "ein Familienkomplott eingefädelt und seine beiden Töchter

Hildegard und Annelie dazu überredet, bewußt gegen ihn die Unwahrheit auszusagen und ihn dadurch zu belasten" (UA 25). Die Bedenken der Revision sind deshalb unbe-

gründet.

5. Die Strafkammer hat die Aussage der tatbeteiligten Hildegard zum Vorfall vom 11. November 1960 als "äAurch weitere Erkenntnisuuellen so fest gesichert" angesehen, daß sie "insoweit von ihrer Richtigkeit überzeugt" war (UA 28). Im Urteil heißt es weiter:

"Von dieser Grundlage ausgehend bestehen aber auch keine Bedenken, der Zeugin Hildegard S

in dem festgestellten Umfange auch zu dem Vorfall vom 4.9.1960 zu folgen. Denn wenn der Angeklagte trotz des allgemeinen Geredes über ge-Schlechtliche Beziehungen zu seiner Tochter Hildegard sich gleichwohl am 11.11.1960 wie geschehen verhalten hat, so spricht das schwergewichtig dafür, daß es sich hierbei um nicht einen allerersten Vorfall gehandelt hat, sondern daß die Angabe der Tochter Hildegard auf jeden Fall mindestens hinsichtlich des Vorfalles vom 4.9.1960 zutreffend ist." (UA 28/29)

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dieser Rückschluß verstoße gegen die Denkgesetze unä gegen die Lebenserfahrung. Ein Geschehen als solches könne niemals einen Anhaltspunkt dafür bieten, daß ein ähnlicher Vorfall vorangegangen Sei.

Die Auffassung der Revision trifft nicht den hier gegebenen Sachverhalt. Es handelt sich nicht um die Frage, ob die Tat vom 11. November 1960 für sich allein gesehen den Schluß rechtfertigen kann, Hildegards AUSSsage sei auch hinsichtlich des Vorfalles vom 4. September 1960 zutreffend. Vielmehr hat die Strafkammer das zunächst erwiesene Geschehen (vom 11, November: 1960) in Beziehung zu einem davon unabhängigen Umstand gesetzt (Gerede über

- 17 -

geschlechtliche Beziehungen zu Hildegard) und zum Ausdruck gebracht, wenn ein Täter trotz bestehendem und geäußertem Verdacht so hemmungslos und ohne Rücksicht auf mögliche Störungen durch Dritte sich zur Tat entschließe, dann spreche solch ein Vorgehen in erheblichem Umfange dafür, daß diese Verhaltensweise für ihn nicht einmalig sei, sondern auf Sicherheit einflößende Wiederholung ähnlichen Tuns schließen lasse. Wenn die Kammer deshalb Hildegards Aussage auch hinsichtlich der Tat vom 4. September 1960 dem Urteil zugrunde gelegt hat, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Schlußfolgerung des Tatrichters ist nicht zwingend, aber sie ist denkgesetzlich und nach der Lebenserfahrung möglich. Auch solche Erwägungen vermögen die richterliche Überzeugung vom Tathergang zu stützen; denn es gibt keine Norm dafür, welche Überzeugung der Richter. bei einem bestimmten Beweisergebnis haben müsse oder dürfe oder nicht haben dürfe (Senatsurteil NW 1951, 325 Nr. 26).

Rotberg Krumme Sauer Martin Lang-Hinrichsen