Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 30.08.1961 – 2 StR 361/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR_361/61 _ı 32
Im Nanmnen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Adalbert Graf zu D ED - : EB aus BEEMD-DEEB, geboren an. EEE ED in Tae/ Pe;
wegen Unzucht zwischen Männern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. August 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch‘ Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt (NEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 23. Februar 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 175 StGB zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Die Revision hat keinen Erfolge.
1,! Der Verteidiger hatte hilfsweise beantragt, den Zeugen J@WB nochmals darüber zu vernehmen, daß er dem Angeklagten nach Schluß der Beweisaufnahme erklärt habe, er sei von
dem vernehmenden Amtsrichter in Bew am 29. Februar 1960 auf die Beschuldigung einer gleichgeschlechtlichen Betätigung des Angeklagten "draufgehoben" worden. Das Landgericht hat den Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt,
weil die damit in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache so behendelt werden könne, als sei sie wahr. Eine solche Ablchnung ist gesetzlich möglich (§ 244 Abs. 3 StPO). Die Wahrunterstellung hat das Gericht in den Gründen seines Urteils auch eingehalten. Die Würdigung der als wahr unterstellten Taxisache unterlag seinem freien Ermessen. Dabei ist es zu dem Ergebnis gekommen, daß in dem Wort "draufgehoben" nicht die Behauptung liege, die auf diese Weise zustande gekommene Aussage des Zeugen sei falsch gewesen; dies bringe auch der Beweisamtrag selbst nicht zum Ausdruck; der Ausdruck "draufgehoben" bedeute nur, daß der Zeuge zunächst nichts über die Tat des Angeklagten gesagt habe, dann aber durch geeignete Befragung dazu gebracht worden sein wolle, die zunächst verheimlichte Tatsache zuzugeben. Einen solchen Ablauf der richterlichen Vernehmung des Zeugen hat die Strafkammer für sehr wahrscheinlich gehalten. Es liegt nach ihrer Auffassung
nahe, daß ein 13jähriger Jüngling sich zunächst scheut, eine an ihm verübte sexuelle Verfehlung aus eigenem Antrieb
einzugestehen.
Die damit vom Tatrichter aus der als wahr unterstell- ' ten Bekundung des Zeugen gezogenen Schlüsse sind nicht zu beanstanden. Die Auslegung, die er dabei dem Ausdruck "draufgehoben" gegeben hat, entspricht dem Wortsinn; er bedeutet keineswegs das Eingeständnis einer unwahren Belastung. Wollte der Verteidiger die naheliegende Annahme des Gerichts ausschließen, dann mußte er das Beweistnema anders und deutlich in dem von ihm gewollten Sinne stellen. | Daher ist die Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweis- ni antrages in der geschehenen Form und seine Bewertung in den Urtceilsgründen rechtlich nicht zu beanstanden.
2.) Die Revision rügt weiter, das Gericht habe seine gesetzliche Aufklärungspflicht verletzt. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen Jg hätte sich erst nach Hinzuziehung eines Sachverständigen mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiete der Seelenkunde beurteilen lassen, weil nach den ganzen Umständen, der Vielzahl von Unwahrheiten und Widersprüchen in den Angaben des Zeugen dessen persönliches Wesen Eigentümlichkeiten aufweise und Anhaltspunkte dafür gebe, daß seine Art dem gewöhnlichen Erscheinungsbilde eines Heran- '|e wachsenden nicht entspreche.
Den Beweiswert von Zeugenaussagen zu würdigen, ist eine wesentliche Aufgabe des Tatrichters, der dabei im allgemeinen nicht auf die Hilfe Sachverständiger zurückgreifen kann. Das gilt an sich auch für die Aussagen kindlicher und jugendlicher Zeugen (vgl. BGHSt 3, 27). Zwar ist bei diesen mit ihren Aussagen über geschlechtsbetonte Erlebnisse Vorsicht am Platze. Hier handelt es sich aber um einen zur Zeit der
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Hauptverhandlung nahezu 19jährigen jungen Mann, der auf sexuellem Gebiet schon Erfahrung hatte, wie das Urteil sagt, und der den äußeren Ablauf des Geschehens weitgehend so dargestellt hat, daß er sich mit der eigenen Einlassung des Angeklagten deckte. Unter diesen Umständen mußte sich dem Gericht die Hinzuziehung eines Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht im Interesse der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufklärungspflicht aufdrängen, so daß die Aufklärungsrüge der Revision nicht durchgreift.
3!) Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen
Sachrüge der Revision hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
Baldus Busch Menges
Kirchhof Heyer