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BGH Entscheidung vom 11.08.1961 – 4 StR 262/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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A StR 262/61 2174 018
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Rohrinstallateur Gustav Manfred M - gm aus EEEEB-N EEE, geboren an BD. EEE in BB; zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. August 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Plitner Bundesrichter Börtzler
als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. März 1961 hinsichtlich der Sperrfrist bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 15. März 1961 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger gemeingefährlicher Verkehrsgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Ihm ist die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen für immer entzogen worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.
1. Gegen den Schuidspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insoweit hat der Beschwerdefühier auch keine Einzelangriffe erhoben.
2. Er wendet sich dagegen, daß die Strafkammer, die dem Angeklagten das Vorliegen verminderter Zurechnungsfähigkeit zubilligte, von der Milderungsmöglichkeit des
§ 51 Abs. 2 StGB keinen Gebrauch gemacht hat. Die Strafkammer hat zur Begründung ihrer Auffassung angeführt,
daß nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen dem Angeklagten angesichts seiner Intelligenz die Nachwirkungen der fünf Monate .vor der Straftat erlittenen Gehirnerschütterung mit der Folge einer erhöhten Anfälligkeit gegenüber Alkohol erkennbar gewesen seien. Er sei auch fähig gewesen, "die intensivierende Wirkung seiner eigenen Affekte zu ermessen und in Rechnung zu stellen". Er habe überdies zugegeben, daß er sich ohnehin den Anforderungen des Straßenverkehrs nicht immer in vollem Maße gewachsen gefühlt habe. In letzter Zeit habe er selbst im nüchternen Zustand bei sich wiederholt Schtierigkeiten bemerkt, eine Verkehrslage zu übersehen, und sei dann unsicher geworden. Überdies habe er sich sagenmüssen, daß er eine erregte Stimmung keinesfalls durch verkehrswidriges Führen eines Kraftfahrzeugs habe
"abreagieren" dürfen. Unter diesen Umständen habe es das Landgericht für nicht vertretbar erachtet, dem Angeklagten die Vergünstigung einer Strafuwilderung zu gewähren,
Die Rüge greift nicht durch. Die Vorschrift des § 5} 2.8tGB war hier überhaupt nicht anzuwenden. "ie das Landgericht ausführt, war der Angeklagte durch seine Lebenserfahrung und Intelligenz befähigt zu erkennen, daß er nach dem zenuß erheblicher Mengen Alkohols nicht mehr in der Lage zein würde, ein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Er habe trotz dieser Erkenntnis unter seiner ihm bewußten alkoholischen Beeinflussung die Fahrt angetreten dund es pflichtwidrig unterlassen, die für ihn voraussehbare hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Rechnung zu stellen. Diesen Ausführungen des Landgerichts ist zu entnehmen, daß für den Angeklagten die Verletzung und der Tod von Menschen voraussehbar waren. Denn die Möglichkeit der Erkenntnis, daß Menschenleben gefährdet werden können bedeutet unter den besonderen Verhältnissen des Straßenverkehrs, daß der Täter auch die Möglichkeit hatte zu erkennen, daß Menschen verletzt oddr getötet werden können. Das entscheidende Verschulden des Angeklar“en liegt daher darin, daß Ger Angeklagte in dem Zustand, in dem er sich befand, die Rahrt angetreten hat. Mit Recht hebt as Landgericht hervor, der Angeklagte habe die Fahrt bei pflichtmäßiger Überlegung unterlassen müssen (UA S. Li 19). Er trat die Fahrt in einem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen der verminderten Zurechnungsfähigkeit nech nicht gegeben waren, Mithin hat sich der Angeklagte zu einem Zeitpunkt, in welchem er noch nicht vernmindert zurechnungsrähig war, einer fahrlässigen "actio libera in causa" ("Verantwortliches Ingangsetzen des Kausalverlaufs") schuldig gemacht. Bereits aus diesen
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Grunde kommt eine Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 1955, 1037 Nr, 5; RG JW 1930, 909 Nr. 7).
3, Die Revision beanstandet, daß das Landgericht, ohne im Gutachten des Sachverständigen eine Grundlage dafür zu haben, angenommen hat, der Angeklagte sei auch fähig gewesen die intensivierende Wirkung seiner eigenen Affekte zu ermessen und in Rechnung zu stellen. Dem Urteil kann nicht mit Sicherheit entnommen werden, ob es sich insoweit, wie die Revision meint, um eigene &rwägungen des Gerichts handeit oder ob es sich auch in fiesem Punkt auf das Gutachten des Sachverständigen gestützt hat. Aber selbst wenn es sich um selbständige Erwägungen der Strafkammer gehandelt haben sollte, können hiergegen rechtliche Bedenken nicht erhoben werden. Das Landgericht war im Rahmen der freien Beweiswürdigung, insbesondere auf Grund des persönlichen Eindrucks des Angeklagten und der übrigen Ausführungen des Gutachtens befugt, weitere Schlüsse zu ziehen, als dies möglicherweise der Sachverständige getan hat.
Die Revision meint, der Angeklagte habe dir Wirkung seiner eigenen Affekte nicht ermessen können, weil ihm
nach den eigenen Feststellungen des Landgerichts die Fähigkeit bewußter Stellungnahme zu den Vorgängen während der Unfallfahrt gefehlt habe (UA $. 15). Diese Ausführungen beziehen sich eindeutig nur auf seinen Zustand während der Fahrt selbst. Wenn das Landgericht der Auffassung ist, dem Angeklagten sei der besondere Einfluß des Alkohols erkennbar gewesen, so hat es damit die Zeit, bevor er die Fahrt antrat, im Auge. Ein Widerspruch liegt daher nicht vor.
=. 4. Der Beschwerdeführer rügt ferner die Erwägung des
Landgerichts, der Angeklagte habe seine:erregte Stimmung
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durch verkehrswidriges Führen des Kraftfahrzeugs "abreagieren" wollen. Er meint, dies stünde im Widerspruch zu der Feststellung, er habe der Zeugin N deshalb nachfahren wollen, weil er beabsichtigt habe, den Streit, den er mit ihr gehabt hätte, zu schlichten (UA S. 6). Ein Widerspruch liegt jedoch nicht vor. Beide Feststellungen. sind miteinander vereinbar. Wenn auch der Tatrichter für seine Überzeugung bestimmte Tatsachen nicht angeführt hat, so war er doch befugt, aus dem Inbegriff der Hauptverhand- "lung zu dieser Ansicht zu gelangen. Insbesondere konnte
er dies daraus folgern, daß der Angeklagte, nachdem er
die Geburtstagsfeier verlassen hatte, "ärgerlich über das Verhalten seiner Freundin" in eine Gaststätte fuhr, in
der er nochmals Alkohol zu sich nahm (UA S. 6). Dies konnte die Strafkammer zu der Meinung führen, daß die Verärgerung des Angeklagten das Bedürfnis hervorrief, seine erregte Stimmung auch während der folgenden Fahrt abzureagieren.
5. Bei der Strafzumessung führt das Landgericht aus, es sei "zu Ungunsten" des Angeklagten zu berücksichtigen gewesen, daß die getöteten und gefährdeten Personen in keiner Weise ein NMitverschulden treffe. Es ist öer Revision zuzugeben, daß das Fehlen eines Witverschuldens kein Strafschärfungsgrund ist,+Ersichtlich hat das Landgericht dies aber nicht gemeint. Es handelt sich vielmehr nur um eine mißverständliche Ausdrucksweise. Denn der Tatrichter hat in dem vorangehenden Satz Strafmilderungsgründe erörtert. Bei seinen folgenden Ausführungen hat er in dem genannten Zusammenhang dem Sinne nach sagen wollen, daß eine Milderung der Strafe aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nicht in Betracht komne.
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6. Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Auch die Revision tut dies nicht. Sie wendet sich nur dagegen, daß die Fahrerlaubnis dem noch jungen Täter auf Lebenszeit entzogen werden ist. |
Der Revisionsangriff greift durch. Es ist zutreffend, daß ein einmaliges Versagen im Verkehr häufig noch kein ausreichender Beweis- für die Notwendigkeit sein wird, die Fahrerlaubnis für dauernd zu entziehen. Allerdings können besondere Umstände vorliegen, die auch in einem solchen Falle die Dauerentziehung rechtfertigen. Dies bedarf je-
doch im einzelnen Fall einer besonderen Begründung (BGH
in YRS' 16, 350). Anscheinend wollte die Strafkammer aus der Wesensart des Beschwerdeführers folgern, daß er eine dauernde Gefährdung für die Allgemeinheit darstellt. Die bisherigen Ausführungen reichen jedoch zur Begründung nicht aus. Das Landgericht hätte in Erwägung ziehen müssen, daß sich der erst 22jährige Angeklagte möglicherweise noch im Stadium der Entwicklung befand und die gegenwärtigen Charaktermängel mit fortschreitender Reife ausgeglichen
- werden können. Zum Teil ist sein Verhalten auf äie Folgen
der erlittenen Gehirnerschütterung zurückzuführen, die seine Alkoholverträglichkeit gemindert haben und auch sonst auf seine Persönlichkeit von Einfluß gewesen sein können. Die Folgen jenes Unfalls können möglicherweise in Zukunft abklingen. Auch dieser Gesichtspunkt ist bisher nicht berücksichtigt worden. Im übrigen war sein Verhalten auf besondere Umstände zurückzuführen, nämlich die von ihm nicht geplante Teilnahme an der Geburtstagsfeier und die Unstimmigkeiten mit seiner Freundin. Das Landgericht wird unter Berücksichtigung aller dieser Umstände zu prüfen haben, ob tatsächlich der Angeklagte eine dauernde Gefährdung für den Verkehr darstellt oder
- 171- diese nach Ablauf der Strafverbüßung und einer angemessenen Sperrfrist nicht beseitigt sein kann.
Das Urteil mußte daher aufgehoben werden, soweit es sich um die Sperrfrist bezüglich der Fahrerlaubnis handelt
Der Senat geht hierbei davon aus, daß eine Aufhebung des Urteils allein hinsichtlich der Sperrfrist möglich ist. Ob eine Trennung der Entziehung und der Bemessung der Sperrfrist erfolgen kann, hängt von der Beurteilung des Einzelfalles ab. Es wird Fälle geben, in denen die Begründung der Dauer der Entziehung so eng: mit den für die Entzi&ehung selbst maßgeblichen Gründen zusammenhängt, daß sowohl eine getrennte Anfechtung als auch eine getrenn te Aufhebung nicht zulässig sind. Zin solr.ier Fall ist jedoch hiernicht gegeben. Die Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist hier rechtlich nicht angreifbar.
Für die Bemessung der Sperrfrist sindidie zutreffenden Erwägungen maßgebend, die das Landgericht für die Entziehung der Fahrerlaubnis angestellt hat. Es bedarf lediglich
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ergänzender Feststellungen und Ausführungen, die sich ausschließlich auf die Dauer der Gefahr für die Zukunft beziehen.
Senatspräsident Dr. Rotberg Krumnme Lang-Hinrichsen .und Bundesrichter Börtzier sind beurlaubt und an der‘ Unterschriftsleistung verhindert‘. Krumme
Flitner