Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 11.08.1961 – 4 StR 208/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2174 015
4_StR_ 208/61
Im Nanen des Volkes In der Strafsache
gegen den Schlosser Erich Sch MB aus Sb Bez. TEE, geboren an @: En AD ir TE,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. August 1961,an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Rotberg
als Tositzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr ,Flitner Bundesrichter Börtzler
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt «EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter aD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 22.3.1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht in Koblenz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinneit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von acht Nonaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe hat die Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Sie ist begründet.
I. Die Verfahrensrüge.
Sie kann unerörtert bleiben, da die Sschrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt.
II, Die Sachrüge.
1. Die Strafkammer legt der Verurteilung des Angeklagten folgenden Sachverhalt zu Grunde:
Am @. EB 1960 gegen 9 Uhr befuhr der Angeklagte mit seinem Volkswagen bei guter Sicht die vom niedergegangenen Nebel noch etwas feuchte Hustraße "in der Nähe von HOEEEEEED.- dei km @,4" nach KB zu. Diese Straße ist dort 7,30 m breit, gut ausgebaut und hat eine Rauhasphaltdecke. In der Fshrtrichtung des Angeklagten steigt sie in einer leichten, langgestreckten, von beiden Seiten gut einsehbaren Rechtskurve an. In ihr geriet der Angeklagte aus seiner Fehrbahn, fuhr über die Mittellinie und stieß auf der linken Fahrbahnhälfte gegen den aus entgegengesetzter Richtung kommenden Volkswagen _ des Dr. med. CE, den dieser steuerte. Dr. CNN
erlitt infolge des Zusammenstoßes schwere Verletzungen, an de-
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nen er gegen 10 Uhr starb. Die mit ihm fahrenden Arzthelferin. nen WO und BEE wurden ebenso wie der Angeklagte nur verletzt. Die dem Angeklagten gegen 11 3/4 Uhr entnommene Blutprobe ergab nach Widmark einen Alkoholgehalt von 0,14 %o und nach ADH einen Alkoholgehalt von 0,10 %0.
Entgegen der Einlassung des Angeklagten hält das Landgericht für festgestellt, daß die Unfallstelle auf der linken Pahrbahnhälfte liegt, Nach seiner Würdigung der Beweisaufnahme im angefochtenen Urteil sieht es dies auf Grund der Zeugenaussage der Arzthelferin WWW in Verbindung mit den Beschädigungen der beiden Volkswagen els erwiesen an. Denn nach Wiedergabe der Bekundung der Zeugin, wonach diese den Eindruck gehabt hat, "als ob der Wagen des Angeklagten in der Kurve geradeaus weitergefahren sei, anstatt der Kurve
folgend etwas nach rechts gesteuert zu werden", und nach Ausführungen über die Glaubhaftigkeit dieser Aussage heißt es, mit der Zeugenbekundung stimmten auch die Beschädigungen an den beiden Volkswagen überein; sie deuteten darauf hin, "daß der Angeklagte von seiner Fahrbahn abkommend mit der vorderen linken Seite seines Wagens den gleichen Teil des entgegenkommenden Volkswagens angestoßen und an diesem Wagen entlangfahrend die ganze linke Seite aufgerissen hat." Anschließend steht im angefochtenen Urteil:
"Der Sachverständige HOW Konnte keine Anhaltspunkte dafür aufzeigen, auf welcher Straßenseite der Zusammenstoß erfolgt ist und wie es zu dem Zusammenstoß gekommen ist. Er glaubte nur,
- mit wenig überzeugenden Argumenten — u.a. aus den Beschädigungen der Längssäule beider Wagen und aus _ der Eindellung im Wagendach des VW von Dr. CO, an Gas der Fahrer bei dem Zusammenstoß mit dem Kopf geschleudert worden ist, folgern zu können, daß der Zusammenstoß wahrscheinlich ziemlich frontal oder nur mit einer kleinen seitlichen Verschiebung beider Wagen erfolgt sei."
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Eine weitere Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen enthält das angefochtene Urteil nicht.
Hierin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel. Denn folgte die Strafkammer dem Gutachten des Sachverständigen nicht, den sie ersichtlich mangels eigener erforderlicher Sachkenntnis herangezogen hatte, so bedurfte es einer eingehenden Auseinandersetzung mit der abweichenden Ansicht des Sachverständigen in den das Urteil tragenden Punkten, Aus dem angefochtenen Urteil hätte sich also nicht nur andeutungsweise, sondern in seinen wesentlichen Einzelheiten ergeben müssen, wie der Sachverständige seine Meinung begründet hat, er könne keine. Anhaltspunkte dafür finden,. auf welcher Seite der Fahrbahn die Wagen zusammengestoßen seien, und welche Gründe das Gericht dem in einzelnen entgegensetzte. Mangels solcher Darlegung vermag das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen, ob die vom Gericht gezogenen Folgerungen den Denkgesetzen und Erfahrungsregeln entsprechen, Übrigens ist auch die Besorgnis nicht auszuschließen, das Landgericht habe eine Frage, deren Beantwortung besondere Sachkunde voraussetzt, ohne diese ent-
schieden.
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4. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache an den Tarichter zurückgewiesen werden. Der Senat hat dabei von der Befugnis des § 354 Abs. 2 S. 2 StPO Gebrauch gemacht. Dem Landgericht in Koblenz bleibt überlassen, sich mit den nicht erörterten Revisionsangriffen ausein
anderzusetzen.
Rotberg Krumme Lang-Hinrichsen
Flitner Bundesrichter Börtzler ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. j
Rotberg