Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 28.07.1961 – 4 StR 247/61

4. Strafsenat

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2174 024

4_StR_247/61

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gsegen

1, den Arbeiter Fred K EB aus Eee, dort geboren an @. DB WB;

2. den Hilfsarbeiter Johannes C aus EB, geboren au @. iD in Ep- Te

wegen Sachhehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juli 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin | Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Überstaatsanwalt Dr.Dr. rent als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten Kusch wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 23. September 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar auch zu Gunsten des Angeklagten C .

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Beschwerdeführers, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten KB und Czarnetzki wegen Hehlerei verurteilt: KB zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis, CB zu einen Jahr Gefängnis.

Kusch hat gegen das Urteil Kevision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel hat zwar nicht unter den von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkten, wohl aber aus folgendem Grunde Erfolg:

Das Landgericht hält den Tatbestand der Hehlerei in der Form des "Mitwirkens zum Absatz! für gegeben (S. 4 UA). Dieses Begriffsmerkmal wird nach der Rechtsprechung euch des erkennenden Senats (4 StR 682/57 vom 23. Januar 1958; vgl. auch BGHSt 9, 137, 138; 10, 1) nur durch ein einverständliches Mittätigwerden des Hehlers zur Verwertung der Sache in fremdem Interesse bei fremden Absatz verwirklicht. Eine tatsächliche Feststellung, die diesen rechtlichen Erfordernissen genügt, hat die Strafkammer ‚jedoch nicht getroffen. Sie stellt zwar bei der Sachverhaltsschilderung (S. 2 UA) fest, daß der Dieb (Stermann) die Angeklagten KB und CB aufgefordert habe, ihm die Mäntel gegen Teilung des Erlöses verkaufen zu helfen. Abweichend hiervon erklärt das Landgericht aber im Rahmen der Beweiswürdigung (S. 3 UA), die Angeklagten hätten die Mäntel "anscheinend nicht zum Verkauf für Ste erhalten", Damit wird der gegenteiligen Feststellung Seite 2 UA der Boden entzogen. Zumindest bleibt zweifelhaft, was die Strafkammer in tatsächlicher Hinsicht feststellen wollte. |

Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils - nach § 357 StPO auch zu Gunsten des Angeklagten CEEB - zwingt. Zwar liegt es nahe,

daß die Angeklagten Hehlerei, wenn nicht in der Form

des Mitwirkens zum Absatz, so in der des Ansichbringens. begangen haben, und daß der Schuldspruch trotz des er-. örterten Mangels zu Recht besteht. Auch ein Ansichbringen setzt jedoch das Einverständnis des Hehlers mit dem Vortäter voraus. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist es aber nicht ausgeschlossen, daß die Angeklagten die Mäntel für Stermann verkaufen sollten und ursprünglich auch wollten, sich aber nachträglich entschlossen haben, dies für eigene Rechnung zu tun und den Erlös (ganz) für sich zu behalten. In diesem Falle hätten sie sich einer Unterschlagung schuldig gemacht.

Rotberg Martin Lang-Hinrichsen

. Flitner Mai