Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 26.07.1961 – 2 StR 319/61

2. Strafsenat

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2 _StR_319/61 i

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Posthauptschaffner Richard Heinrich Gerhard _ 1 => aus F em MB, dort geboren an @: DB WB:

wegen versuchter Unzucht mit einem kinde u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr, kenges.

Bundesrichter Keyer j als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 17. April 1961 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen versuchter

Unzucht mit einem Kinde und wegen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt und

Gie Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ..is-

gesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1.) Die Einwände der Revision gegen die Verurteilung nach den §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 453 StGB sind unbegründet. Es genügt, insoweit auf RGSt 73, 246 und BGHSt 15, 118, 122 zu verweisen.

Die Voraussetzungen für strafbefreienden Rücktritt liegen nicht vor. Nach dem Sachverhalt, aus dem sich ein beendeter Versuch ergibt, fehlt es an dem Merkmal der Freiwilligkeit. |

2.) Die von der Strafkammer angenommene Beleidigung ist ebenfalls einwandfrei dargetan. Zwar könnte ein Widerspruch darin gesehen werden, daß das Gericht einerseits seine Zweifel nicht überwinden konnte, ob der Angeklagte den unzüchtigen Charakter seiner "Spielereien" erkannt hat, andererseits aber den Vorsatz der Beleidigung bejaht. Indessen kann auch ein Verhalten, das die Grenze des Unzüchtigen noch nicht überschritten hat, grob ungehörig sowie anstößig sein und deshalb unter den im Urteil zutreffend hervorgehobenen Gesichtspunkten eine Beleidigung darstellen. Die Strafkammer sieht in den "Spielereien" unzüchtige Handlungen; das kann zweifelhaft sein, soweit das Er-

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zählen des Witzes in Frage steht. Darauf kommt es aber im Ergebnis nicht an. Jedenfalls hat sich der Angeklagte den Kindern gegenüber in einer Weise grob ungehörig und anstößig verhalten, die beleidigend war. Das zum mindesten hat der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer erkannt. Im Ergebnis ist ihre Auffassung rechtlich nicht zu beanstanden.

Deshalb muß die Revision verworfen werden.

Baldus Dotterweich Scharpenseel

Menges Meyer