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BGH Entscheidung vom 11.07.1961 – 5 StR 464/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 464/61 2477 097

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Baumaschinisten Kurt H

aus DEE, sort geboren co: ED 1929,

wegen fahrlässiger Volltrunkenheit

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 21.November 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Mayr

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten HB zegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 11.Juli 1961

wird verworfen.

Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen eines fahrlässigen Vergehens gegen § 330a StGB verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe?

Die Revision des Angeklagten Hg stützt sich auf sachlichrechtliche Rügen. Das Rechtsmittel hat im wesentlichen keinen Erfolg.

1. Fehl geht das Vorbringen, die Grundtatbestände des einfachen und schweren Raubes seien mit Unrecht angenommen worden.

a) Richtig ist allerdings, daß etwaige Entschuldigungsgründe einem Volltrunkenen ebenso zustatten kommen, wie sie unter entsprechenden Umständen dem für sein Verhalten verantwortlichen Täter zur Seite stehen würden. Jedoch "erleidet dieser Grundsatz eine Ausnahme, die sich aus dem gesetzgeberischen Zweck des § 330a StGB ergibt: Vorstellungslücken und Irrtümer, die allein in der Volltrunkenheit des Täters ihre Ursache haben, denen er also in nüchternen Zustande nicht unterlegen wäre, werden nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt. Sie stehen der Annahme einer mit Strafe bedrohten Handlung nicht entgegen" (BGH NJW 1953,1442°?). Der Angeklagte kann sich deshalb - entgegen der Meinung der Revision - nicht darauf berufen, daß er die weggenommenen Sachen nicht für "fremde" gehalten habe,

Nach dem Zusammenhange des Urteils steht mithin fest, daß sich der Beschwerdeführer auch in nüchternem Zustande nicht für. berechtigt gehalten hätte, der Geschädigten Koch das Geld mit Gewalt wieder wegzunehnen,

b) Unzulässig ist das Vorbringen der Revision, die Geschädigte sei vom Beschwerdeführer nicht deshalb gewürgt worden, um dem Mitverurteilten Gatzemeier die gewaltsame Wegnahme der Tasche zu erleichtern. Das Gegenteil ergibt sich aus den Feststellungen auf Seite 4 UA, wonach sich beide Angeklagte zunächst flüsternd über den Raubplan verständigt und der Angeklagte Hg sofort danach die Geschädigte gewürgt hatten. Einer näheren "Substantiierung" bedurfte es auch im Hinblick auf den Trunkenheitszustand des Beschwerdeführers nicht.

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Unzulässig sind auch diejenigen Revisionsrügen, die sich gegen denkgesetzlich mögliche Folgerungen des Tatrichters wenden.

2. Die unmittelbaren Angriffe der Revision gegen die Anwendung des § 330a StGB sind ebenfalls unbegründet.

a) Es kommt nicht darauf an, was die wiederholten Darlegungen auf Seite 11 UA bedeuten sollen, dem Angeklagten Ha sei "bewußt" gewesen, daß er Unrecht tat. Denn § 330a StGB verlangt kein solches Unrechtsbewußtsein.

b) Der erkennende Senat hat zwar bisher stets entschieden, daß die Fahrlässigkeit (oder der Vorsatz) des Rauschtäters sich auch darauf beziehen muß, er könne im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen (BGHSt 10,247). In Bezug auf diese Voraussehbarkeit (oder Voraussicht) bedarf .es jedoch in der Regel keiner ausdrücklichen Urteilsfeststellungen, weil sich dies meist von selbst versteht (BGH aa0). Auch hier brauchte sich der Tatrichter mit dieser Frage nicht näher auseinanderzusetzen. Ähnlich wie in BGHSt 10,247,251 war der im Baugewerbe beschäftigte Beschwerdeführer zur Tatzeit bereits über 30 Jahre alt. Daß ein solcher Angeklagter zumindest . wissen muß, er könne im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen, ist hier mangels besonderer, entgegenstehender Umstände ohne weiteres anzunehmen.

3. Rechtlich bedenklich ist, daß der Urteilsspruch dem Beschwerdeführer schlechthin ein "Vergehen gegen § 330a StGB" zur Last legt. Da ein solcher Verstoß auch vorsätzlich begangen werden kann, hätte hier die andere Begehungsform im Urteilssprüch angeführt werden müssen (BGH 2. StR 102/61 vom 28.Juni 1961). Durch dessen entsprechende Ergänzung hat der Senat von sich aus diesem Mangel abgeholfen.

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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-

bundesanwalts.

Sarstedt

Börker

Koffka

Mayr

Schmidt