Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 05.07.1961 – 2 StR 251/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

InNanen bes Volkes In der Strafsache

gegen

den .jelker Viktor 1 ui zus Or En Tem. z+- boren an ME. m ED in co, <rs. SEE Orc);

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Volltrunkenheit

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Airchhof

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ie; Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter (u als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau/Main vom 22. März 1961

1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen eines fahrlässigen Vergehens nach § 330 a StGB verurteilt ist,

2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsuittels, an das Lanägericht zurückverwiesen.

Die weitergeilende Revision wird verworien. Von Rechts wegen

Die Straefikamner hat den Angeklagten "wegen Rauschtaten in zwei Fällen" zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, Sie hat nur

zun Teil Erfolg.

1.) Zu Recht‘ macht die Revision geltend, es liegt nur ein Vergehen nach § 350 a StGB vor und die Strafkamner habe

nicht auf zwei Binzelstraien und damit auf eine Gesamtstrafe erkennen Gürfen. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte sich fahrlässig durch reichlichen Alkoholgenuß in einen Rauschzustand versetzt, und alsdann zweimal den äußeren Tatvestand eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 5 St63 verwirklicht. Danach liegt nur ein Vergehen nach: § 330 a StGB vor. Das hat die Strafkammer in den Urtsilsgründen auch darselegt. Trotzdem hat sie "wegen Rauschtaten in zwei Fällen"! verurteilt und auf zwei Einzelstrafen erkannt. Nach § 330 a StGB wird jedoch nicht die im Rausch begangene Tat bestraft, sondern das vorsätzliche oder fahrlässizge Versetzen in den Rauschzustand; die in diesem Zustand begangene mit Strafe bedrohte Hendlung ist nur Bedingung der Strafbarkeit, so daß es auf die Zahl dieser Handlungen nicht ankommt. Der Senat konnte den Schuldspruch entsprechend berichtigen und zugleich zun Ausdruck bringen, daß eine fahrlässige Tat vorliegt, Der gesamte Strafaussnruch war aufzuheben.

2.) Das hat zur Folge, daß auch die Anoränung der Unterbringung in seiner Trinkerheilanstalt wegfällt. In der nsuen Verhanälung wirä die Strafkammer Gelegenheit haben zu prüfen,

ob etwa der Angeklagte bereits durch die längere Freiheitsentziehung des Alkohols entwöhnt ist und deshalb möglicherweise nicht mehr eine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt erforderlich ist.

Baldus Dotterveich Scharpenseel

Menges Kirchhof