Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 27.06.1961 – 5 StR 245/61

5. Strafsenat

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2179 023

InNanmnen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen

den berufslosen Heinz CO EEEEE> zu: vu, geboren am EB 19:1 in vw,

zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen Unterbringung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.Juni 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revisionen des Beschuldigten und seines gesetzlichen Vertreters gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 3.März 1961 werden verworfen,

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-= mittels zu tragen,

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt wird sowohl durch die Revision des Beschuldigten als auch durch die seines gesetzlichen Vertreters angegriffen, der dem Pflichtverteidiger des Beschuldigten am Tage des Urteils schriftlich Vollmacht mit der Befugnis erteilt hatte, Rechtsmittel einzulegen. Die Revisionen haben keinen Erfolg.

1. Sie berufen sich vergeblich darauf, daß dem Vormund des Beschuldigten keine Antragsschrift zugegangen sei und er nur an einem Teil der Hauptverhandlung (zu d:r er als Zeuge geladen worden war) teilgenommen habe,

a) Die Antragsschrift vom 6.Dezember 1960 ist allerdings lediglich dem Beschuldigten selbst zugestellt worden, Jedoch hatte der Pflichtverteidiger den Vormund schriftlich gebeten, mit ihm die Unterbringungssache zu besprechen. Auch kannte der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten den Inhalt des gegen den Beschuldigten erhabenen Vorwurfs bereits aus einem anderen Verfahren. In diesem Verfahren über die einstweilige Unterbringung hatte der Vormund gegen den Unterbringungsbefehl des Landgerichts vom 15.Dezember 1960 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Revisionen können sich also nicht darauf berufen, daß der Beschuldigte im Unterbringungsverfahren dadurch benachteiligt worden sei, daß sein gesetzlicher ‚Vertreter hiervon nichts gewußt habe und deshalb sein Mündel nicht wirksam unterstützen konnte,

Einer Zustellung der Antragsschrift an den Vormund bedurfte es aber nicht. Seine Rechte beurteilen sich lediglich nach § 149 Abs.2 StPO. Er kann also nur verlangen, "in der Hauptverhandlung" als Beistand zugelassen und auf sein Verlangen gehört zu werden. Dieses Recht erstreckt sich

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weder auf das Vorverfahren noch auf das Verfahren, in den über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden wird,

b) Zu Unrecht auch bemängelt die Revision die Abwesen- ‚ heit des gesetzlichen Vertreters während eines Teils der Hauptverhandlung, Das begründet keinen Verfahrensvorwurf gegenüber dem Gericht, Die Strafkammer brauchte zumindest solange nicht zu vermuten, daß der Vormund an der Hauptverhandlung teilnehmen wollte, als er keinen Antrag auf Zulassung als "Beistand" gestellt hatte. Auf einen solchen (vorherigen) Antrag berufen sich die Beschwerdeführer aber selbst nicht.

Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revisionen bekämpfen nur die Beweiswürdigung als solche und sind daher unzulässig.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge “ keine Rechtsfehler erkennen ließ, waren die Revisionen entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts zu verwerfen,

Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Schmitt