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BGH Entscheidung vom 20.06.1961 – 5 StR 89/61

5. Strafsenat

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N 5 StR 89/61 z1i80 036

InNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

wegen Untreue u.a.

hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Wow zeszen das Urteil des Landgerichts

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in Aurich vom 23.Mai 1960 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft hat die Landeskasse zu tragen.

Der Angeklagte WB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Yon Rechts wegen -

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Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten TEE , Co , KB uns VB von der Anklage wegen Untreue und den Mitangeklagsten SB von der Anklage wegen Beihilfe zur Untreue freigesprochen, Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte We Revision eingelegt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht näher begründet worden. Hinsichtlich des Angeklagten SEE hat die Staatsanwaltschaft die Revision zurückgenommen. Die Revision des Angeklagten WB ist auf die Kostenentscheidung beschränkt und rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts,

Die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluß legten den Angeklagten zur Last, sich gemeinschaftlich der Untreue zum Schaden der Gemeinde Iggp in Op schuldig gemacht zu haben. Der Angeklagte Ha wurde beschuldigt, als beratender Architekt der Gemeinde und als Bauleiter beim Ausbau der Volksschule in Lg der Gemeinde eine Schlußabrechnung vorgelegt zu haben, in welcher ein Verlust von 26.000 DM verschleiert war, und dieser Abrechnung angeblich echte Angebotsunterlagen der Bauunternehmer "EB una SC beigefügt zu haben, die er jedoch selbst angefertigt hatte und nachträglich von den beiden Bauunternehmern hatte unterzeichnen lassen. WB wurde beschuldigt, die von HD zefertigte Abrechnung samt Angebot unterschrieben zu haben, obwohl er wußte, daß damit eine unrichtige Abrechnung unterstützt werden sollte, und obwohl er als Mitglied des Gemeinderats besonders berufen war, die Interessen der Gemeinde wahrzunehmen. Die Angeklagten Ce und KB wurden beschuldigt, als Gemeindedirektor bezw. Gemeinderatsmitglied und Vorsitzender des

he

Bauausschusses mit dem Angeklagten Hw übereingekommen zu sein, daß eine unrichtige Abrechnung angefertigt und zur Prüfung durch höhere Dienststellen vorgelegt werden sollte.

Die Überschreitung der veranschlagten Baukosten um 26.000 DM war nach den Feststellungen dadurch verursacht worden, daß während des zweiten Bauabschnitts der mit den Rohbauarbeiten beauftragte Bauunternehmer Sup wirtschaftlich zusammenbrach und die Arbeiten einstellte, sowie dadurch, daß die Gemeinde auf Grund eines früher mit SEIEN? getroffenen Abkommens noch Zahlungen an Baustofflieferanten sowie Arbeite für Rechnung Schlörmanns leistete, obwohl dieser gegen die Gemeinde keine Ansprüche mehr hatte, Diese Überzahlungen beliefen sich auf einen Betrag von rd, 13.000 DM.

Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß die Angeklagten Aw. CHE un: KB die Gemeinde Iggg vorsätzlich geschädigt haben, weil sie möglicherweise der Meinung waren, ein Rückzahlungsanspruch der Gemeinde gegen SED werde angesichts dessen schlechter wirtschaftlicher Lage ohnehin nicht zu verwirklichen sein. Folgerichtig hat das Landgericht auch den Angeklagten We» bei dem wegen seines geringen Tatbeitrags nach der Auffassung des Landgerichts nur Beihilfe in Betracht kam, freigesprochen, weil es den anderen drei Angeklagten sine vorsätzlich begangene Untreue nicht nachweisen konnte,

1, Revision der Staatsanwaltschaft:

Die Staatsanwaltschaft meint, der Sachverhalt lege die Annahme nahe, daß wegen der Überzahlungen an Suuuup Rückgriffsansprüche der Gemeinde gegen die Angeklagten

HD, CC unG “EB Hestanden haben, die durch die

frisierte Abrechnung verdeckt wurden und nach dem Willen

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der Angeklagten auch verdeckt werden sollten. Das Landgericht habe diese sich aufdrängende Möglichkeit übersehen, was daraus ersichtlich sei, daß es sich nicht mit den Motiven der Angeklagten befaßt habe.

Es wäre allerdines ein Rechtsverstoß, der zur Aufhebung des freisprechenden Urteils führen müßte, wenn das Landgericht wesentliche, den Urteilsfeststellungen zu entnehmende Tatsachen nicht gewürdigt hätte. Das Urteil leidet jedoch nicht an diesem Mangel. Es 1äßt nicht erkennen, daß das Landgericht eine sich aufdrängende tatsächliche Möglichkeit übersehen hätte. Zwar wird die Frage etwaiger Rückgriffsansprüche gegen die Angeklagten im Urteil nicht ausdrücklich erörtert. Das Landgericht hebt aber hervor, daß sich die Gemeinde auf Grund eines mit SC zetroffenen Abkommens für verpflichtet gehalten habe, für dessen Rechnung Zahlungen an die Baustofflieferanten zu leisten, die im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Abkommens SEE weiter beliefert hatten. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, daß die Überzahlung durch derartige Zahlungen sowie durch Lohnzahlungen an die Arbeiter SCHE, möglicherweise auch durch Zahlungen an das Finanzamt und die Ortskrankenkasse auf Grund von Pfändungen gegen SEE entstanden war. Das Landgericht hat also die Frage der Rückgriffsansprüche wohl gesehen, hat sie aber offenbar für so fernliegend gehalten, daß ihm eine nähere Erörterung entbehrlich schien. Der Revision kann auch darin nicht zugestimmt werden, daß die Verschleierung von Rückgriffsansprüchen der Gemeinde gegen die Angeklagten der einzige denkbare Beweggrund für die Aufstellung inhaltlich falscher Belege gewesen sei. Nach den Feststellungen waren die Vorgänge um den IgBr Schulhausbau bereits in der Öffentlichkeit erörtert worden und hatten zu Vorwürfen gegen den Gemeinderat in einer Pressemitteilung der Bezirksregierung in Aurich geführt. Nach der vom Landgericht

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mitgeteilten Binlassung der Angeklagten FÜ una KB 1a: es daher nahe, daß die Angeklagten mit ihrer frisierten Abrechnung den Bürgern von Igggp weitere öffent-

liche Erörterungen der peinlichen Angelegenheit und sich selbst persönliche Unannehmlichkeiten ersparen wollten, Unter solchen Umständen brauchte sich dem Landgericht nicht die Annahme aufzudrängen, daß die Angeklagten sich vorgestellt haben könnten, sie würden mit ihren Manipulationen etwaige Regreßansprüche der Gemeinde gegen sie

- die ansexlärten - vereiteln.

Der Generalbundesanwalt sieht einen Rechtsfehler außerdem darin, daß das Landgericht nicht erörtert hat, ob die Angeklagten sich nicht schon durch die Anordnung und Billigung der für Sp geleisteten Überzahlungen der Untreue zum Nachteil der Gemeinde schuldig gemacht haben. Hieran war das Landgericht indessen durch die Vorschrift des § 264 StPO gehindert. Wie der wiedergegebene Inhalt der Anklageschrift erweist, waren die Veranlassung und die Billigung der Überzahlungen nicht Gegenstand der Anklage. Das zeigt sich schon darin, daß aus der Anklageschrift nicht hervorgeht, wer die Zahlungen veranlaßt oder gebilligt hat, Der Ansicht, daß die Überzahlung mit ihrer späteren Verschleierung eng zusamnmenhänge und daß daher beide nach natürlicher Auffassung und für alle Beteiligten erkennbar ein einheitliches geschichtliches Geschehen bildeten, vermag der Senat schon wegen des festgestellten großen zeitlichen Abstandes von etwa einem Jahr nicht zuzustimmen,

Davon abgesehen, bot der festgestellte Sachverhalt dem Landgericht keinen Anlaß zu der Prüfung, ob die Angeklagten oder einer oder mehrere von ihnen vorsätzlich Überzahlungen geleistet und dadurch die Gemeinde geschädigt haben. Denn nach der Ansicht der Angeklagten war die Gemeinde verpflichtet-

an die Lieferanten SEES Zahlungen zu leisten.

Die Revision der Staatsanwaitschaft erweist sich nach

allem als unbegründet,

2. Revision des Angeklagten Ve

Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig. Das Landgericht hat aus der Aussage des Angeklagten HWw, der Angeklagte We sei im Bilde gewesen, was gespielt wurde, nachteilige Schlüsse gegen Wessels gezogen, Die Revision meint, das Landgericht habe gegen § 244 Abs.2 StPO verstoßen, weil es den Angeklasten HB nicht nach dem Sinn dieser Bemerkung gefragt habe. Die Verfahrensrüge kann indessen nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft habe. Der in der Hauptverhandlung anwesende Verteidiger hatte Gelegenheit, Fragen an die Mitangeklagten anzuregen oder selbst zu stellen und im Falle der Zurückweisung durch den Vorsitzenden eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Soweit sich die Revision gegen die vom Landgericht aus der erwähnten Bemerkung gezogenen Schlüsse wendet, bekämpft sie in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung. Dies gilt auch von dem Einwand, die Annahme eines begründeten Tatverdachts gegen den Angeklagten Wu» entbehre der tatsächlichen Grundlage, Dafür, daß diese

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Anaechme auf rechtsirrigen Erwägungen beruken würde, bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt,

Sarstedt Siemer Schmitt Börker Mayr