Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Beschluss vom 16.06.1961 – 5 StR 456/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 456/61 21/8 072 e 583
ImNamen des Volk
In der Strafsache gegen
den Schlosser Walter H ED zu: OD dort geboren am EEE 19 50,
zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.0ktober 1961, an Jer teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr En» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte en
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannts
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 16.Juni 1961, soweit es die Polizeiaufsicht auf die Dauer von drei Jahren für zulässig erklärt, wie folgt geändert;
Die Polizeiaufsicht wird für zulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte. *
- Von Rechts wegen -
%* s. anliegenden Beschluß vom 17.0ktober 1961
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Gründes
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines schweren Diebstahls im Rückfall unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat sie die Polizeiaufsicht auf die Dauer von drei Jahren für zulässig erklärt.
Die Revision der Staatsamwaltschaft greift das Urteil nur an, sowcit es die Polizeiaufsicht betrifft. Sie beanstandet mit der Sachrüge die zeitliche Beschränkung auf drei Jahre. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Sie ist nicht zulässig. Ob und gegebenenfalls von welchen Zeitpunkt an die Polizeiaufsicht nicht mehr erforderlich ist, kann für den Einzelfall nicht im voraus festgestellt werden, hängt vielmehr entscheidend von dem künftigen Verhalten des Angeklagten ab. Die Dauer der Polizeiaufsicht im Einzelfall bestimmt nicht der Richter im voraus, sondern die höhere Polizeibehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des § 38 Abs.2 StGB. Dieser besagt, daß die höhere Polizeibehörde durch das gerichtliche Erkenntnis, welches die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt, die Befugnis erhält, den Verurteilten auf die Zeit von höchstens fünf Jahren ab Verbüßung der Freiheitsstrafe unter Polizeiaufsicht zu stellen. Die zeitliche Grenze von fünf Jahren,
die das Gesetz dieser Befugnis zieht, kann nicht durch einen Richterspruch geändert werden (ebenso im Ergebnis
RG HRRSt 3,65).
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- 3.
Der Senat kann den Mungel von sich aus beheben, weil er es für ausgeschlossen hält, daß die Strafkammer bei Kenntnis der Rechtslage die Polizeiaufsickt nicht für zulässig erklärt haben würde.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,
Sarstedt Koffka Siemer
Schmitt Börker
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