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BGH Entscheidung vom 16.06.1961 – 5 StR 187/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_ StR 187/61 2176 015

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Hans-Jürgen D GERD :.: : em. geboren am EEEEED 1929 in en

wegen versuchten Betruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Juni 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten Hans-Jürgen DEE wira das Urteil des Landgerichts in Stade vom 10.Dezember 1960 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dieser Angeklagte wegen versuchten Betruges gegenüber der Al Volksbank verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unzulässig verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Soweit der Angeklagte wegen versuchten Betruges gegenüber der ABB Volksbank verurteilt worden ist, greift er das Urteil mit der Sachrüge (Nichtbeachtung des § 46 StGB) an. Diese hat im Ergebnis Erfolg.

Die Darlegungen der Strafkammer ergeben nicht ausreichend, daß der Bank ein Schaden entstanden wäre, wenn sie den beantragten Kredit gegeben hätte. Wie die Feststellungen ergeben, handelte es sich bei den Kreditverhandlungen um die Erhöhung eines dem Hans DB bereits vorher eingeräumten Kredits, für den schon Sicherungen gegeben waren. Die Urteilsfeststellungen schließen es jedenfalls nicht aus, daß diese Sicherungen auch für den weiteren Kredit gehaftet hätten, wenn dieser gegeben worden wäre. Sie lassen aber nichts darüber erkennen, wie hoch der neu beantragte und der vorher eingeräumte Kredit waren, welchen Wert die dafür ge-

. gebenen Sicherungen hatten und ob diese Sicherungen ohne Schwierigkeiten zu realisieren waren. Ohne solche Feststellungen läßt sich aber nicht sagen, ob bei Hingabe

des neuen Kredits ohne gleichzeitige Sicherungsübereignung des Kraftwagens für die Bank ein Schaden entstanden wäre, oder ob der Angeklagte dies mindestens billigend in Kauf genommen hat.

Aus diesem Grunde muß die Verurteilung wegen versuchten Betruges im Falle der Aw Volksbank aufgehoben werden.

Es empfiehlt sich, daß die Strafkammer auch ausdrücklich erörtert, ob etwa die Hingabe des Kredits deshalb unterblieben ist, weil der Angeklagte den Antrag zurückgenommen oder seinen Vater zur Rücknahme des Kreditantrags veranlaßt hat, ehe die Bank die Täuschung bemerkte, wie die Revision behauptet.

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Il.

Soweit der Angeklagte wegen versuchten Betruges gegenüber der Deutschen Gewerbe- und Landkreditbank in De verurteilt worden ist, ist seine Revision unzulässig. Sie enthält weder eine Verfahrens- noch eine Sachrüge. Sie beschränkt sich vielmehr ausschließlich auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.

Sarstedt Koffka Schmidt

Börker Mayr

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