Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 16.06.1961 – 4 StR 186/61

4. Strafsenat

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2154 070

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bauarbeiter Heinrich Scn EB aus \ ii, geboren am @. EEED WEB ir De,

vregen Unzucht mit einem Kind

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. GEB ei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 6. Februar 1961 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen. Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Sie hat ihm trotz seiner erheblichen Vorstrafen (Zuhälterei und schwere Kuppelei; ein Jahr sechs Monate Gefängnis; schwerer Diebstahl: ein Jahr sechs Monate Gefängnis) "noch einmal mildernde Unstände" zugebilligt und von einer Zuchthausstrafe abgesehen. |

Was der Angeklagte zur Begründung seiner auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützten Revision vorbringt, ist, abgesehen von einem Punkt, zum Teil im Revisionsrechtszug unzulässig, im übrigen offensichtlich unbegründet.

der Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob die Strafkammer mit rechtlich fehlerfreien Erwägungen es abgelehnt hat, die Strafe gegen den Angeklagten zu ermäßigen, obwohl sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB wegen erheblicher Verminderung seines Hemmungsvermögens bei Begehung der Tat bejaht hat. Sie hat davon abgesehen, weıl der Angeklagte, der nach seinen eigenen Angaben "einen Stiefel vertragen" kann, "sich nicht hätte in einen derartigen Zustand versetzen dürfen". Die Strafkammer meint damit den an früherer Stelle ihres Urteils geschilderten Alkoholgenuß des Angeklagten vor der Tat: Am Abend vor dem Tag, um dessen Mittagszeit er sich an der fünfjährigen Tte TB verging, unternahm er bei Urlaubsbeginn und im Besitz. seiner gerade erhaltenen Löhnung von etwa 110,-- DM eine Bierreise durch ‚zahlreiche Gaststätten der De Innenstadt, die schließlich gegen vier Uhr morgens im Dirnenviertel endete. Dort sprach er bis etwa 7 Uhr morgens un-

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unterbrochen dem Alkohol zu. Gegen 8 Uhr suchte er eine weitere Gaststätte auf, wo er etwas aß und weiter Wein, Bier und Schnaps trank, bis er nur noch 15 bis 20 DN übrig hatte. Um die Mittagszeit machte er sich auf den Heimweg. Dabei verübte er das Sittlichkeitsverbrechen am Kinde Ute FB-

Der Beschweräeführer meint, dem Angeklagten hätte "höchstens dann" ein Vorwurf aus dem Alkoholgenuß gemacht werden dürfen, wenn er bereits vorher in einem solchen Zustand ähnliche Handlungen begangen und deshalb hätte wissen müssen, daß er solche Handlungen wiederholen werde.

Allerdings sagt das Urteil nichts darüber, ob der Angeklagte etwa bereits früher die enthemmende Wirkung des Alkohols auf geschlechtlichem Gebiet an sich selbst erfahren hat. Indes ist dies eine unter erwachsenen Menschen so allgemein bekannte Tatsache, daß die Strafkammer sie auch beim Angeklagten als bekannt voraussetzen durfte, zumal er lange Zeit in unmittelbarer Nähe des Dirnenviertels gewohnt hat. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, daß sie mit Rücksicht darauf von einer Strafmilderung Abstand

genommen hat.

Krumme Sauer Lang-Hinrichsen

Martin Flitner