Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 13.06.1961 – 2 StR 537/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ur en nr a er mn
2174 046
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Johann G EEE aus :@WB-DEE, schoren an BD. ED ED in x,
wegen versuchten schweren Raubes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 13. Dezember 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Scharpenseel
Dr. Menges
Meyer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE in ser Verhandlung, Bundesanwalt Dr. WB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
für Recht erkanntz
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf dic kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. Juni 1961 mit den Feststellungen aufgehoben;
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt, ihm die bürgerlichen Ährenrechte für die Dauer von drei Jahren aberkannt und die Fahrerlaubnis entzogen. Mit seiner Revision rügt er ohne nähere Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte und sein Mittäter planten einen gemeinsamen Kaubüberfall auf eine Tankstelle. Zur Ausführung der Tat sollte eine Gaspistole benutzt werden. Während der Angeklagte seinen Wagen in der Nähe der Tankstelle bereit hielt, begab sich der Mittäter unter dem Vorwand, ein Telefongespräch Z[ühren zu wollen, in den Büroraum der Tankstelle. Der Tankwart schöpfte alsbald Verdacht und wollte die Polizei benachrichtigen. Der Mittäter forderte ihn daraufhin mit vorgehaltener Pistole auf, "äie Finger vom Telefon zu lassen", Als der Tankwart mit einem Schraubenzieher,
den er ergriffen hatte, auf den Täter zuging, drückte
dieser die Pistole auf ihn ab, hatte indessen einen Versager. zine zufällig vorbeikommende Polizeistreife nahn den Mittäter und auch den Angeklagten in seinem Kraftwagen fest-
Mit der Pistole waren in der Beweisaufnahme erfolgreich Schießversuche angestellt worden, durch die das Gericht die Einlassung des Angeklagten, sein Revolver sei beschädigt und zur Abgabe von Schüssen nicht mehr geeignet gewesen, für widerlegt erachtet. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, daß sich der Angeklagte als Mittäter eines versuchten Raubes schuldig gemacht habe, und daß auch, weil bei dessen Lurchführung ein scharf geladener Revolver benutzt worden sei, die Merkmale des versuchten schweren Raubes vorlägen; denn die Gaspistole sei eine Waffe im technischen Sinne.
Diese Annahme der Strafkammer kann nicht ohne weiteres gebilligt werden. Nähere Angaben über die Wirkung der Schüsse aus der Gaspistole enthält das Urteil nicht. Deshalb kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob die Strafkammer mit Recht Rie Gaspistole als Waffe im technischen Sinne angesehen hat. Es kann insoweit auf BGHSt 4, 125, 126 verwiesen werden; wonach es darauf ankommt, ob die Gaspistole dazu zeeignet und auch allgemein dazu bestimmt war, Menschen körperlich zu verletzen, etwa in der Weise, daß das ausströmende Gas als Betäubungs- oder Rauschnittel gegen den Angegriffenen ger :Fleudert wird oder andere gesundheitliche Schäden - Entzäindungen der Augen — herbeiführt. Die mitgeführte Munition wird Anhaltspunkte für die notwendige Aufklärung in dieser Hinsicht geben können. Daß in dem Urteil von der Gaspistole als von einem "scharf geladenen Revolver" gesprochen wird, ist nicht geeignet, sicheren Aufschluß über die Wirkungsweise dieser Munition zu geben.
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Jedenfalls müssen die in dem bezeichneten Sinne nachteiligen Schußwirkungen nachgewiesen sein, um bei der Gaspistole eine Waffe im techniächen Sinne annehmen zu können.
Als Schlagwerkzeug war die Pistole nach ihrer tatsächlichen Handhabung von den Tätern nicht gedacht, § 250 Abs. I Nr. 1 StGB ist im übrigen nicht anwendbar, wenn sich die Täter nur zunutze machen wollten, daß die Gaspistole einer echten SchußwafrTe ähnlich sah, sie also zu einer Vortäuschung, zur Ausführung einer List, gebrauchsbereit mit sich führten (vgl. BGHSt 3, 230, 232).
Baldus Busch Scharpenseel
Menges Weyer.