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BGH Entscheidung vom 09.06.1961 – 5 StR 96/61

5. Strafsenat

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2176 012 5 StR 96/61

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Schneiderin Hildegard 1 Em zeborene Tim aus DE dort geboren anl> 1312,

wegen uneidlicher falscher Aussage u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär iin>

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25.0ktober 1960 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

gGründes

I.

Entgegen der Auffassung der Revision liegt ein wirksamer Eröffnungsbeschluß vor. Selbst wenn sich das Gericht bei der Eröffnung des Hauptverfahrens an den Beschluß des Kamergerichts im Klageerzwingungsverfahren gebunden gefühlt und deshalb geglaubt hätte, es müsse auch seinerseits den hinreichenden Tatverdacht bejahen, so würde dies die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses nicht berühren.

II.

Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, da die Sachrüge durchäringt.

III. Sachrüge.

1. Die Strafkammer kommt bei der rechtlichen Würdigung zu dem Ergebnis, daß die Bekundungen der Angeklagten "hinsichtlich des von ihrem Ehemann eingeschlagenen Weges und des von ihr in Abrede gestellten Zusammentreffens desselben mit dem Zeugen Rüge nicht der Wahrheit entsprachen.

a) Die objektive Unrichtigkeit dieser Zeugenaussage ist jedenfalls insoweit nicht ausreichend festgestellt, als es sich um das Zusammentreffen des Ehemannes der Angeklagten mit dem Zeugen Tb handelt, von dem es bei der rechtlichen Würdigung heißt, es sei von der Angeklagten in Abrede gestellt worden. Die Schilderung des Sachverhalts ergibt nämlich, daß die Angeklagte dieses Zusammentreffen nicht schlechthin in Abrede gestellt, also als nicht geschehen oder unmöglich bezeichnet hat. Sie hat vielmehr nur erklärt, sie habe nicht bemerkt, daß ihr Ehemann den Zeugen RE getroffen und ihn bedroht habe. Daß die Aus-

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sage in diesem Punkt etwa deshalb objektiv unrichtig wäre, weil die Angeklagte von ihrem Standort aus das Zusammentreffen bemerkt haben muß, ergibt das Urteil nicht.

b) Aber auch, soweit es sich um die Richtung handelt, die der Ehemann der Angeklagten vom Laden aus genommen hat, sind die Ausführungen des Urteils nicht bedenkenfrei. Die Strafkammer setzt ohne nähere Erörterung "rechts" mit "Richtung Rudow" und "links" mit "Richtung Neukölln" gleich. Ob etwas rechts oder links liegt, hängt vom Standort und der Blickrichtung des Betrachters ab. Damit hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt. Den wichtigsten Anhaltspunkt für das, was gemeint war, ergab der Satz: "Die Post liegt auf der anderen Seite nach links um die Ecke." Die Strafkammer hätte die Aussage der Angeklagten unter Erörterung ihres Standortes und ihrer Blickrichtung sowie des erwähnten Satzes auslegen müssen. Daran fehlt es.

2. Vor allem aber sind die Feststellungen zur inneren Tatseite widersprüchlich. Die Strafkammer führt nämlich (UA S.16) aus, sie folge der Angeklagten insoweit, als sie angebe, sie habe mit ihren Aussagen nicht gemeint, daß ihr Ehemann in Richtung Rudow geegangen sei. Da die Strafkamner aber die Richtung Rudow mit rechts gleichsetzt, besagt sie damit, die Angeklagte habe nicht bewußt die falsche Richtung angegeben. Wenn es dann weiter heißt, soweit die Angeklagte behaupte, daß ihr Ehemann an dem fraglichen Tage den von der Angeklagten in der Hauptverhandlung im einzelnen beschriebenen Weg eingeschlagen habe, sei ihre Darstellung unrichtig, so liegt das neben der Sache. Denn die Angeklagte hat in den beiden Beweisterminen im Zivilprozeß den Weg ihres Ehemannes gar nicht im einzelnen angegeben.

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-4-

Der Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Schmitt