Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 09.06.1961 – 5 StR 176/61

5. Strafsenat

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2179 020

InNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Elektriker Herbert S EEE aus ep, geboren am ED 1952 ir Emm»

wegen öffentlicher Erregung eines Ärgernisses

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr MED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ww

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11.Januar 1961 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen —

Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

1. Folgende Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils:

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, "die Ehefrau des Angeklagten darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte bei Autofahrten auch in ihrer Gegenwart gelegentlich in der Tatgegend seitlich des Weges Schießbahn ausgetreten ist". Die Revision bemängelt mit Recht, daß über diesen Antrag, der im Gegensatz zu dem weiteren Antrag auf Ortsbesichtigung nicht nur "hilfsweise" gestellt war, nicht gemäß § 244 Abs.6 StGB durch Gerichtsbeschluß entschieden worden sei. Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Antrag nicht durch Beschluß beschieden worden, Das Landgericht hat vielmehr erst in den Urteilsgründen die in dem Beweisamtrag behauptete Tatsache als wahr unterstellt (UA S.9). Das war unzulässig (BGH NJW 1951,368; 1951,412).

Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen, Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß der Angeklagte und sein Verteidiger nach Verkündung des nach § 244 Abs.6 StPO erforderlichen Gerichtsbeschlusses weitere Beweisamträge gestellt oder in anderer Weise ihr weiteres Verhalten den Ablehnungsgründen angepaßt hätten.

- 3.

2. Für die neue Verhandlung verweist der Senat auf RG HRR 1940,640. Hiernach wird es sich empfehlen, ausdrückliche Feststellungen darüber zu treffen, ob sich der Angeklagte der Öffentlichkeit seines unzüchtigen Treibens bewußt gewesen ist oder doch mindestens mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß sein Tun auch von einer unbestimmten Anzahl von Personen beobachtet werden könnte und sich nicht ausschließlich gegen die jeweils unmittelbar betroffenen Mädchen richtete.

Sarstedt Schmidt Koffka Siemer Schmitt