Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 09.06.1961 – 1 StR 228/61

1. Strafsenat

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den Schneider Josct L EEE ; ohne festen Wohnsitz, geboren an EEE 1912 in E@WWB:; zur Zeit in Unter-

suchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall

hat der 1. Strafsenat des Bundergerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. Juni 1961 beschlossen;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. Februar 1961 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die form- und fristgerecht eingelegte Revision

wurde vom Angeklagten, nachdem ihm das angefochtene Urteil am 29. März 1961 zugestellt worden war, am 10. April 1961

zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts begründet, Das vom Urkundsbeamten aufgenommene Protokoll schließt mit dem Vermerk Lt.d-U.&., was offenbar "laut diktiert und genehmigt" heißen soll, und umfaßt 23 Schreibmaschinenseiten. Inhaltlich besteht es im wesentlichen aus einer Schilderung des Verlaufs der Hauptverhandlung in der Sicht des Ange= klagten, die auch von beleidisenden Äußerungen und Unter-

stellungen nicht frei ist. Sachgemäß begründete Rügen sucht man vergeblich. Es fehlt sogar die einfache Erklärung, daß die Verletzung sachlichen Rechts gerügi werde Statt dessen verbreitet sich die Schrift so gut wie ausschließlich über Dinge, die nach der Prozeßoränung jeder Anfechtung durch die Revision entzogen sind. Dieser Inhalt begründet im Zusammenhang nit dem Schlußvermerk für den Senat die Überzeugung, daß der Urkundsbeanmte, statt eine solche Zumutung abzulehnen, einfach ein Diktat des Angeklagten entgegengenommen und sich damit zu dessen bloßen Werkzeug gemacht hat. Ein so zustandegekommenes Protokoll wird den Erfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO nicht gerech denn diese Vorschrift beschränkt die Selbständigkeit des Angeklagten hinsichtlich der Abfassung seiner Revisionsamträge und ihrer Begründung gerade deshalb, weil entweder durch den Verteidiger oder durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dafür gesorgt werden soll, daß — auch im wohlverstandenen Interesse des Angeklagten selbst - nur verfahrensrechtlich mögliche Anträge gestellt und Rügen erhoben werden und Belästigungen des Revisionsgerichts mit sinnlosen und ungehörigen Ausführungen unterbleiben., Die Revision war deshalb nach den schon vom Reichsgericht entwickelten Grundsätzen der Rechtsprechung (u.a. RGSt 12, 36‘ 27, 211, 52, 277) als unzulässig zu verwerfen.

Dr. Geier Seibert willms

Hübner Fischer