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BGH Entscheidung vom 07.06.1961 – 2 StR 445/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_StR 445/61

ImNanen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Kaufuann Heinz Horst M a2 > aus FEED: GE; seboren am: ED ED in OB 2 1:

vcgen Betruges

na; der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 50. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Eundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

Bundesrichter leyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,

Bundesanwalt EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter zn als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,

für kecht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 7. Juni 1961 wit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an aas Landgericht

zurückverwliesen,

Von Rechts wegen .

Gründe§

Der Angeklagte betricb eine Lederwarengroßhandlung. Am 27. November 1957 kaufte er bei der FirmSchgB für 12 735,60 DM Leder. Die Bezahlung sollte innerhalb von 530 Tagen nuch Lieferung erfolgen. Am 30. November 1957 mahnte er die Lieferung an. Die Firma Sch veriangte jedoch zunächst die Bezahlung früherer Lieferungen. Der Angeklagte ging hierauf ein und zahlte eu 2. Dezember 1957 durch Scheck und Akzepte., Um den 9. Dezember 1957 teilte ihm der Geschäftsführer der Firma Sch nit, daß ein anderer Kunde das Leder gegen sofortige Zahlung der Hälfte des Rechnungsbetrages, der anderen Hälfte innerhalb von 30 Tagen, übernehmen wolle. Daraufhin erklärte sich der Angeklagte mit denselben Zahlungsbedingungen einverstanden, obwohl er wußte, daß er wegen seiner sonstigen VerrZlichtungen nicht sofort würde zahlen können. Bei Lieferung des iLeders am 11. Dezember 1957 übergab er dem Fahrer der Firma Sch einen auf den 21. Trezember 1957 vordatierten Scheck über 6 176, 80 DM, der an diesen Tage der bezogenen Sparkasse vorgelegt, aber mangels Deckung nicht eingelöst wurde.

Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf. sich gegenüber der Firma Sch eines Betruges schuldig gemacht zu haben, freigesprochen.

Sie ist der Ansicht, der Angeklagte habe zwar an 9. Dezeuber über seine Fähigkeit, sofort zahlen zu können, getäuscht und dadurch einen Irrtum erregt, der die Lieferung des Leders zur Folge gehabt habe. Auch sei cine Vernögensgefährdung der Firma Sch@B eingetreten, da sie statt der Hälfte des Rechnungsbetrages nur eine unsichere Forderung erhalten habe. Der Angeklagte habe ferner auch die Absicht gehabt, die Firma SchB zu täuschen. Ihm sei jedoch nicht zu widerlegen, daß er geglaubt habe, am :1.Dezember 1957, dem angegebenen Ausstellungstag, zur Einlösung des Schecks in der Lage zu sein. Das Bewußtsein, durch sein Verhalten das Vermögen der Firma Sch zu gefährden, und damit die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, könne ihm daher nicht nachgewiesen werden. Im übrigen hält die Strafkammer es für zweifelhaft, ob ein Betrug nicht auch deshalb ausscheidet, weil der Angeklagte einen Anspruch auf Lieferung zu den ursprünglichen Bedingungen gehabt habe.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

Die Strafkammer verneint das Bewußtsein der Vermögensbeschädigung mit rechtsirrigen Erwägungen. Die Firma Sch natte auf Grund der vertragsändernden Abrede vom 9. Dezember 1957 einen Anspruch darauf, bei Lieferung die Hälfte des Rechnungsbetrages durch Barzahlung oder durch einen Scheck zu erhalten, den sie sof»rt verwerten konnte. Tatsächlich erhielt sie jedoch

je

einen Scheck, mit dessen kinlösung, wie sich aus der vordatierung ergab, vor dem 21. Dezember nicht zu rechnen und der daher geringwertiger war als die ihr vertrassgemäß zustehende Gegenleistung. Bereits dadurch, dal der Angeklagte mit einem solchen Scheck bezahlte, erlitt mithin die Firma Sch» einen Vermögensschaden, der durch die Nichteinlösung am 21. Dezember nur noch vertieTt wurde. Nur auf diesen Vermögensschaden brauchte sich infolgedessen auch das Bewußtsein des Angeklagten zu erstrecken. War das, was die Strafkammer bisher nicht geprüft hat, der Fall, so bedeutete seine Hoffnung, den Scheck am 21. Dezember einlösen zu können, lediglich, daß er mit der Wiedergutmachung des auch nach seiner Vorstellung bereits eingetretenen Schadens rechnete.

Damit wäre allerdings der Tatbestand eines Betruges zum Nachteil der Firma Sch noch nicht ohne weiteres erfüllt. Hatte der Angeklagte nämlich auf Grund des Kaufvertrages vom 27. November 1957 einen fälligen Anspruch 'auf Lieferung gegen Zahlung mit einem Ziel von 30 Tagen, so wäre der von ihm erstrebte und duroh die Täuschung über seine sofortige Zahlungs-Tähigkeit erlangte Vermögensvorteil, nämlich die Erfüllung der Lieferungsverpflichtung, nicht rechtswidrig gewesen. Ein begründeter vermögensrechtlicher Anspruch wird nicht deshalb rechtswidrig, weil der Täter sich unerlaubter Mittel bedient, um ihn zu verwirklichen (BGHSt 3, 160; BGH NJW 1953, 1479; BGH Urt. v.: 11. Oktober 1955 - 2 StR 264/55 -, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1956, 10). Selbst wenn dem Angeklagten kein fälliger Anspruch zugestanden, er aber geglaubt

hätte, einen solchen zu haben, und er, um ihn däurchzusetzen, etwaige Schwierigkeiten durch die neue Vereinbarung beseitigen wollte, könnte er nicht wegen Betruges bestraft werden (BGH aa0). Hätte der Angeklagte dagegen angenommen, er habe keinen Anspruch auf Lieferung zu den ursprünglichen Bedingungen, obwohl ein solcner Anspruch tatsächlich bestand, so käme ein versuchter Betrug in Betracht.

Die Strafkammer nimmt nun zwar an, daß der Angeklagte auf Grund des Vertrages vom 27. November 1957 einen Lieferungsanspruch gehabt hate. Die von ihr getroffenen Feststellungen ermöglichen jedoch nicht die erforderliche Nachprüfung, ob sie hierbei von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Es ist bisher nicht ersichtlich, welcher Liefertermin vereinbart war, ob es sich um den kauf eines bestimnten, schon bereitliegenden Postens Leder handelte und aus welchen Gründen die Firma Sch@@B sich nicht mehr an die ursprünglichen Bedingungen für gebunden hielt. Zudem ist über die Willensrichtung des Angeklagten nichts festgestellt. Anscheinend hat er selbst nicht geglaubt, noch aus dem Vertrag Rechte herleiten zu können.

Das Urteil kann daher keinen Bestand haben. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer ge-

gebenenfalls auch die Vorgänge bei der Lieferung aufklären müssen. Sollte die Firma Schäfer dem Angeklagten

das Leder überlassen haben, obwohl sie zu dieser Zeit bereits kenntnis von der von ihm beabsichtigten Zahlungsweise hatte, so könnte ein stillschweigender Verzicht auf sofortige Zahlung anzunehmen sein. Möglicherweise sind aber auch ausdrückliche Abreden getroffen

vorden.

Dotterweich Scharpenseel Menges

kirchhof Meyer