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BGH Entscheidung vom 19.05.1961 – 4 StR 509/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 509/60 2154 048

Im Namen des Volkes

In der S trafsache

gegen

1. den Amtsvorsteher Alex W En ED. ,

geboren am @. BD EB in Nu

2. den kaufmännischen Angestellten Werner H aus Bü, geboren am @. En EB in F ,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumnme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EBD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 13. Mai 1960 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

I. Die Revisionen der Angeklagten richten sich gegen ihre Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Das angefochtene Urteil der Strafkammer ist nach einem im Revisionsrechtszug ergangenen Urteil des erkennenden Senats erlassen worden, durch das auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin das frühere, die Angeklagten freisprechende Urteil des Landgerichts aufgehoben worden war.

II. Die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten HB, der an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei ‘"lochen zu 100 DM Geldstrafe verurteilt worden ist, gibt dem Senat keinen Anlaß zu näheren Ausführungen. Das Rechtsmittel dieses Angeklagten ist nämlich offensichtlich unbegründet.

. III. Der wegen der gleichen Straftat an Stelle von sechs Wochen Gefängnis zu 1.000 DM verurteilte Angeklagte TB macht einen verfahrensrechtlichen und mehrere sachlichrechtliche Einwände gegen das Urteil geltend. Auch sein Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

1. Die Strafkammer hat den in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommenen Polizeibeanten Me gemäß § 60 Nr. 1 StPO nicht vereidigt. Dies beanstandet der Beschwerdeführer, weil die Begründung der Strafkammer, Maurer "habe möglicherweise seinen Dienstpflichten nicht in vollem Umfange genügt", für die Anwendung der erwähnten Verfahrensbestimmung nicht ausreiche; die bloße "theoretische Möglichkeit", daß ein Zeuge Pflichten versäumt haben könnte, sei noch kein bestimmter Verdacht, der die Nichtvereidigung rechtfertigen könnte.

Der Senat ist als Revisionsgericht nicht befugt, zu untersuchen, ob die Annahme der Strafkamner, der vernommene Zeuge sei der Teilnahme an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig, in tatsächlicher Hinsicht zutrifft oder nicht. Nur wenn die Strafkammer den Rechtsbegriff der Beteiligung oder des Verdachts verkannt hätte, läge darin ein Rechtsfehler, den er beachten müßte. Wie sich indes aus den Ausführungen der Strafkammer ergibt, durfte sie den Zeugen der Teilnahme im erwähnten Sinne für verdächtig halten. Die vom Angeklagten und dem in seiner Dienststelle tätigen und ihm unterstellten Polizeibeamten MB erkannte Unzulänglichkeit der Abschirmung des Sportplatzes in Bü von der an ihm vorbeiführenden belebten Bundesstraße 8, auf der es infolge dieses Mangels zu dem tödlichen Unfall des jugendlichen Spielers iD gekommen war, war schon im Jahre 1952 Gegenstand einer Besprechung in der Polizeiabteilung des Amtes Bw, dem der Angeklagte VD vorstand, zwischen ihm und.dem Sachbearbeiter für Polizeifragen Mgw. Hierbei wurde auch eine Schließung des Sportplatzes erwogen, jedoch "im Hinblick auf eine zu erwartende negative Reaktion der Bewölkerung" als zu hart abgelehnt. Gerade diese Unterlassung macht die Strafkammer - übrigens in Übereinstimmung mit Rechtsausführungen des erkennenden Senats in seinem ersten Revisionsurteil -— dem Angeklagten Y@9 zum Vorwurf. Mit Recht durfte die Strafkammer den Zeugen MB deshalb mindestens für verdächtig halten, an der pflichtwidrigen Unterlassung VB beteiligt gewesen zu sein, weil er vielleicht nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternahm, um die bei der seinerzeitigen Besprechung erkannte Gefahr zu beseitigen. Einen solchen Verdacht durfte die Strafkammer

bejahen, obwohl MB nicht zu einer Entscheidung befugt war, sondern seinem Vorgesetzten W@B nur Vorstellungen machen konnte. Denn für den "Verdacht im Sinne der erwähnten Bestimmung genügt eine auch nur entfernte Möglichkeit strafbarer Beteiligung an der Tat des Angeklagten. Daß es sich nicht um eine von der Revision als bloß theoretisch bezeichnete Möglichkeit eines solchen Verdachts handelte, lassen die erwähnten Urteilsausführungnder Strafkammer deutlich erkennen.

2. Auch die sachlichrechtlichen Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet.

a) Die Strafkammer hat eine für den tödlichen Unfall mitursächliche Fahrlässigkeit WWW darin gesehen, daß er sich mit der Festsetzung des Spielbetriebs zufrieden gab, ohne sich"von dem Leiter der Polizeidienststelle in Bü@W' eine "verbindliche Zusage" geben zu lassen, daß bei dem seinerzeit bevorstehenden Fußballspiel Polizeibeamte vorhanden sein würden - in Wirklichkeit fehlten sie -, die für die Sicherung‘ des Straßenverkehrs hätten Sorge tragen können und deren Anwesenheit auch hätte verhüten können, daß ein Spieler, wie der junge Ti, einem auf die Fahrbahn geschossenen Ball nacheilen und dadurch sich und andere in Gefahr bringen könne (UA 12). Die Revision bestreitet die Ursächlichkeit des von der Strafkammer angenommenen Pflichtverstoßes TB für den Unfall, weil das Spiel so kurzfristig anberaumt worden war, daß VB auch bei Überwachung der Spiele in regelmäßigen wöchentlichen Abständen von der Veranstaltung des "Unglücksspiels" nicht rechtzeitig hätte

erfahren müssen. Dieser Einwand scheitert schon an

der Tatsache, daß W@@P, hätte er sich - was er nach einer im ersten Urteil des erkennenden Senats zum Ausdruck gelangten Auffassung mindestens hätte tun müssen — wöchentlich einmal, anfangs der Woche, durch Anfrage bei der Leitung des Sportvereins erkundigt, den Zeitpunkt des hier maßgeblichen Spiels rechtzeitig erfahren haben würde. Denn dieses Spiel war schon länger als eine Woche vorher im Spielplan des Fußballvereins vorgesehen, so daß #011 dies hätte bei Anfrage erfahren und dann für ausreichende polizeiliche Überwachung zu seinem Teil hätte mitsorgen können. Daß

das Spiel erst zwei Tage vor dem Termin durch Anschlag am schwarzen Brett des Vereins Öffentlich bekannt gemacht wurde (UA 11), vermag die Ursächlichkeit des Versäumnisses des Angeklagten nicht auszuräumen; denn ‚dieser Anschlag war nicht seine einzige Informationsquelle.

b) Der Angeklagte war allerdings nicht, wovon der Senat in seinem ersten Urteil auf Grund der Feststellungen der ersten Strafkammerentscheidung ausgegangen war, zu Weisungen gegenüber der Vollzugspolizei berechtigt. Der Senat hatte aber schon in seinem früheren Urteil auf eine andere vom Angeklagten jedenfalls pflichtgemäß wahrzunehmende Möglichkeit hingewiesen, nämlich darauf, daß er sich wenigstens hätte vergewissern müssen, ob der Polizeiüberwachungsdienst wahrgenommen werden würde. Hierzu war V@®, wie den Feststellungen der Strafkammer auch jetzt wieder zu entnehmen ist, befugt, wenn ihm auch, wovon nach dem geltenden saarländischen Landesrecht auszugehen ist, keine Weisungsbefugnis gegenüber der staatlichen Vollzugspolizei zustand. Daraus schließt überdies die Revision zu Unrecht, daß

allein diese Beamten für die polizeiliche Sicherung des Spielbetriebs vor Gefahren verpflichtet gewesen seien. Vielmehr war es auch der Angeklagte zu seinem Teil. Denn ’er war, wie die Strafkammer mit Recht des näheren darlegt, als Leiter der Ortspolizeibehörde mitverantwortlich dafür, daß aus dem Spielbetrieb keine Gefahren für die beteiligten Spieler und den Verkehr auf der am Sportplatz vorbeiführenden Bundesstraße erwuchsen (UA 11). Dem steht nicht entgegen, daß auch die staatliche Polizeidienststelle in Büdingen für die Sicherheit des Straßenverkehrs bei Fußballspielen in Bü hätte mitsorgen müssen.

Im Gegensatz zur Meinung der Revision ergeben die Feststellungen der Strafkammer ferner, daß sich der Angeklagte nicht ohne weiteres darauf verlassen konnte, die Polizeibeamten würden von sich aus für eine genügende Überwachung des Fußballspiels sorgen.

c) In seinem früheren Urteil hatte der erkennende Senat als die geeignete und vom Angeklagten pflichtgemäß zu ergreifende Maßnahme die mindestens vorübergehende Einstellung des Spielbetriebs bezeichnet, die 80- lange hätte erfolgen sollen, als nicht zuverlässig wirkende anderweitige Vorkehrungen gegen Gefährdungen von Spielern und Verkehrsteilnehmern getroffen werden konnten. Im Gegensatz zur Meinung der Revision durfte die Strafkammer dem Angeklagten mit Recht einen Vorwurf daraus machen, daß er diese, wenn auch harte Maßnahme unterließ, obwohl er keine Gewähr für eine ausreichende Sicherung gegen die durch den Spielbetfieb der Allgemeinheit drohenden Gefahren hatte. Sie mochte unpopulär gewesen sein, lag aber im Rahmen des als zweckmäßig, ja notwendig Erkennbaren und dem Angeklagten Zuzumutenden.

Dagegen läßt sich von Rechts wegen nichts einwenden, um so weniger, als der Angeklagte selbst schon 1952 die Notwendigkeit der vorüberg&ä enden Einstellung

des Spielbetriebs erkannt hatte. Übrigens hätte es nicht einer dauernden Lahmlegung des Spielbetriebs bedurft. Diese Maßnahme wäre vielmehr, wie schon dargelegt, nur so lange erforderlich gewesen, als nicht anderweite Haßnahmen die drohenden Gefahren wirksam hätten verhindern können. Von jener äußersten Maßnahme der vorübergehenden Schließung des Spielbetriebs durfte der Angeklagte sich auch dann nicht abhalten lassen, wenn sie möglicherweise auf Vorstellungen der Bevölkerung von der vorgesetzten Behörde des Angeklagten wieder aufgehoben worden wäre. Denn dann hätte er, der Angeklagte, seine Pflicht erfüllt gehabt und wäre für das Weitere nicht verantwortlich gewesen.

a) Der Senat entnimmt den Ausführungen der Strafkammer nicht nur, daß das Verhalten des Angeklagten nicht deshalb_gerechtfertigt war, weil noch an weiteren Fußballplätzen des Saarlandes ähnliche unzulängliche Verhältnisse herrschten, wie in Bü; sondern vielmehr auch die tatrichterliche Überzeugung, daß er sich durch den Hinweis auf diese ähnlichen Zustände anderwärts auch nicht entschuldigen könne. Auch insoweit

begegnet das Urteil keinen rechtlichen Bedenken.

Krumme Sauer Martin Lang-Hinrichsen Flitner