Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 09.05.1961 – 5 StR 131/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
em ;
5 StR 131/61 | 2176 021
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Faufmann Friedrich V aus Do, geboren am 1899 in F (Pommern),
2. den Buchhalter Ewald F aus DEE, geboren am EEE 1897 in D (Pommern),
- Sachbezeichnung: TEEN u.a. -
wegen aktiver Bestechung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Mai 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof de als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte gi»
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Ve un: TED
gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29,September 1960 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Ve» wegen aktiver Bestechung (§ 333 StGB) in zwei Fällen und den Angeklagten Fratzscher wegen Beihilfe zur aktiven Bestechung (88 333, 49 StGB) in einem Fall zu Geldstrafen verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügen, haben keinen Erfolg.
I.
. Die Angeklagten Vee und TED haben behauptet, sie hätten die Abnahmebeamten des Polizeipräsidiums nicht
deswegen beschenkt, um sie zu amtspflichtwidrigen Handlungen zu bestimmen, sondern um sich dafür erkenntlich zu zeigen, daß die Beamten, ohne hierzu dienstlich verpflichtet zu sein, Stoffmuster einer technischen Vorprüfung unterzogen hätten, in einem Falle auch dafür, daß sich der betreffende Beamte bei der Kasse des Polizeipräsidiums für eine beschleunigte Auszahlung eines Lieferungsentgeltes an den Angeklagten Venske eingesetzt habe, Ein Hilfsamtrag der Staatsanwaltschaft zielte darauf hin, zu beweisen, daß auch die technische Vorprüfung von Stoffmustern zu den dienstlichen Aufgaben der Abnahmebeamten gehörte, Die Strafkammer hat diesen Beweisamtrag im Urteil mit der Begründung abgelehnt, dies könne dahingestellt bleiben. Hierin sieht die Revision za Unrecht eine Verletzung der Pflicht des Gerichts zur erschöpfenden Sachaufklärung (§ 244 StPoO).
Das Landgericht unterstellt, daß sich der Angeklagte Venske mit den Geschenken bei den Beamten auch für die Stoffuntersuchungen oder für die Bemühungen um beschleunigte Auszahlung erkenntlich zeigen wollte, Auf Grund der Umstände, unter denen die Vorteile gewährt wurden, ist das Landgericht
- 3.
aber überzeugt, daß sich der Angeklagte VW durch die Zuwendungen zugleich das dienstliche Wohlwollen der Beamten bei der Abnahme gelieferter Waren und bei der Vergebung von Aufträgen erkaufen wollte, Damit meint das Landgericht, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, Vlw habe bezweckt, daß sich die Beamten bei ihren Ermessensentscheidungen nicht nur von sachlichen Gesichtspunkten, sondern auch von der Rücksicht auf die gewährten Vorteile leiten lassen sollten. Aus dem Urteil ergibt sich ferner, daß sich auch der Angeklagte FOR» dieses Zweckes der Zuwendungen bewußt gewesen ist, § 333 StGB setzt nicht voraus, daß der Vorteilgeber mit den Zuwendungen ausschließlich den Zweck verfolgt, den Beamten zu pflichtwidrigen Amtshandiungen zu bestimmen. Es genügt, wenn er diesen Zweck neben anderen verfolgt. Daher brauchte das Landgericht der Frage, ob die Vorprüfungen zum Aufgabenbereich der Abnahmebeamten gehörten, nicht nachzugehen,
Soweit die Revision mit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht beanstandet, daß die Strafkammer die Umstände, aus denen sie ihre Überzeugung gewonnen hat, nicht nachgeprüft und die Beweisaufnahme nicht von Amts wegen hierauf erstreckt habe, daß sie ferner nicht aufgeklärt habe, ob sich der Mitangeklagte TEE einmal um eine beschleunigte Auszahlung an den Angeklagten llWrHemünt hat, greift sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an. Das Landgericht hat die Umstände, unter denen die Zuwendungen an die Beamten gemacht worden sind, ausführlich dargelegt. Die Schlüsse, die es daraus in tatsächlicher Hinsicht gezogen hat, sind möglich. Daß sich Tin auch einmal bei der Kasse des Polizeipräsidiums für den Angeklagten VB verwendet hat, hat die Strafkammer ersichtlich als wahr unterstellt, u
. IIs
Auch in sachlichrechtlicher Beziehung ist das Urteil, soweit es die beiden Beschwerdeführer betrifft, nicht zu
-4- )
beanstanden,
Die Strafkammer hat den jeweiligen dienstlichen Aufgabenbereich der beteiligten Beamten unter wörtlicher Anführung der maßgebenden Stellen des Geschäftsverteilungsplanes ihrer Behörde genau beschrieben und in rechtlich einwandfreier Weise dargelegt, daß die Beamten im Rahmen ihrer Aufgaben auch Ermessensentscheidungen zu treffen hatten, vön denen die wirtschaftlichen Belange der Lieferfirmen, also auch des Angeklagten Ve, berührt wurden.
So hatten die Beamten PB und später auch zuge
als Abnahmebeamte nach ihrem Ermessen insbesondere über den Umfang der von ihnen durchzuführenden Prüfungen und über die dabei anzuwendenden Methoden sowie über die Beiziehung anderer sachkundiger Personen zu entscheiden, Sie hatten auch bei der abschließenden Entscheidung über die Vertragsmäßigkeit einer Lieferung einen gewissen Ermessensspielraunm, Als Hauptsachbearbeiter hatte TBB unter anderem die Entscheidungen seiner Dienstvorgesetzten über die Vergebung von Aufträgen und über die Auswahl unter mehreren Auftragsbewerbern vorzubereiten. Wenn er auch selbst nicht endgültig entschied, so hatte er nach den Feststellungen des Landgerichts doch einen bestimmenden Einfluß auf die Entscheidungen seiner Vorgesetzten,
Auch den inneren Tatbestand der aktiven Bestechung und der Beihilfe hierzu hat das Landgericht bei den Angeklagten in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt. Sämtliche Zuwendungen des Angeklagten VO» ar TeEEEREEEND und Zerbe hatten, so führt es aus, den Zweck, die Entscheidungen der Beamten bei der Vergabe von Aufträgen und bei der Abnahme der Lieferungen in einer für die Firma VogW günstigen Weise zu beeinflussen, Das wußte auch der bei der Übergabe der Geschenke teilweise eingeschaltete Angeklagte TEE Beide Angeklagte nahmen dabei bewußt
-5.
in Kauf und billigten, daß die von ihnen erstrebten günstigen Fntscheidungen möglicherweise nur durch eine Verletzung der Amts- und Tienstpflichten durch die beschenkten Beamten zustande kommen würden. Im Zusammenhang mit der Darstellung des Geschäftskreises der beteiligten Beamten ergibt sich hieraus entgegen der Ansicht der Revision mit genügender Deutlichkeit, zu welchen pflichtwidrigen Handlungen der Angeklagte Vom: zum Teil mit Hilfe des Angeklagten TEE, die Beamten bestimmen wollte. Da die Amtshandlungen erst erwartet wurden, brauchen die Angeklagten noch nicht an eine im einzelnen genau bestimmte Amtstätigkeit der Beamten gedacht zu haben. Es genügte vielmehr, den Lebens- und Pflichtenkreis, in dem sich die erwartete Amtstätigkeit abspielen sollte, genau abzugrenzen (RGSt 11,219,221;5 64,328,335; BGH NJW 1960, 830; 1961,886). Aus den Darlegungen des Landgerichts ergibt sich auch zweifelsfrei, daß es dem Angeklagten Ve» nicht nur darauf angekommen ist, sich das allgemeine dienstliche Wohlwollen derjenigen Beamten des Polizeipräsidiums zu sichern, deren Entscheidungen seine wirtschaftlichen Interessen berührten, sondern darauf, die künftigen Entscheidungen dieser Beamten zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, daß ein Ermessensbeamter bereits dann seine Amtspflicht verletzt, wenn er sich bei seinen Entscheidungen nicht ausschließlich von sachlichen Erwägungen leiten läßt, sondern dem Gedanken an die ihm gewährten oder versprochenen Vorteile Raum gibt, selbst wenn er dabei im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens bleibt und seine Entscheidungen auch unter sachlichen Gesichtspunkten an sich nicht zu beanstanden wären. Entgegen der Ansicht der Revision bieten die Darlegungen des Landgerichts keinen Anhaltspunkt dafür, daß es etwa die pflichtwidrigen Amtshandlungen der bestochenen Beamten schon
“6 -
in der Annahme der Geschenke gesehen hätte. Die Bemerkungen des Urteils, auf die die Revision dieses Bedenken stützt, beziehen sich nicht auf die Angeklagten Ve und Tesuuuim» sondern auf den Angeklagten Panzenhagen. Die Urteilsfeststellungen ergeben schließlich auch, daß die Angeklagten die pflichtwidrigkeit der erstrebten Amtshandlungen billigend
in Kauf genommen haben, Insoweit genügt nach einhelliger Ansicht der bedingte Vorsatz.
Im übrigen richten sich die Einzelangriffe der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung. Sie können daher insoweit vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden,
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Mayr