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BGH Urteil vom 05.05.1961 – 4 StR 41/61

4. Strafsenat

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2154 037

ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

l, den Schneider Werner Hu

aus Sch» HB, Geboren an @. iD in SW,

2. den Fabrikanten Willy B aus Sch HB, geboren au W. in Hin,

3. den kaufmännischen Angestellten Gerhard I EEE aus Stu, dort geboren am @. ED BD

wegen Beihilfe zur Untreue

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 5. Mai 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr.lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr,Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,

Überstaatsanwalt Dr.Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des landgerichts in Bielefeld vom 27. Oktober 1960 werden verworfen,

Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

m u mr we re en ns ts em vn a Ga CE

Die drei Angeklagten sind der Beihilfe zur Untreue der in 7 KLs 18/57 des Landgerichts Bielefeld rechtskräftig abgeurteilten Angeklagten StB (Leiter der Hauptzweigstelle der Kreis- und Stadtsparkasse W-ED in Scre HE) una CB (Kassierer dieser Hauptzweigstelle) für schuldig befunden worden, Die Strafkammer hat jeden Angeklagten zu drei Monaten Gefängnis und zu Gelästrafen verurteilt, Hui und Du zu Geldstrafen von je 500 DM, IB zu einer Gelästrafe von 300 DM. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie sind unbegründet,

I. Die Verfahrensrüge

Die Beschwerdeführer halten $S 74, 338 Nr. 8 StPO für verletzt, weil ihr Gesuch auf Ablehnung des Verbandsrevisors Alfred MB als Sachverständigen in der Hauptverhandlung zurückgewiesen und MB danach als Sachverständiger vernommen worden ist.

Die Rüge ist unbegründet.

Die Befangenheit eines Sachverständigen ist zu besorgen, wenn der Angeklagte bei vernünftiger Würdigung der Sachlage Anlaß hat, an dessen Unparteilichkeit zu zweifeln (vel. BGHSt 8, 226, 230, 233). Nach feststehender Reehtsprechung hat das Revisionsgericht bei Prüfung der Frage, ob der Tatrichter das einen Sachverständigen ablehnende Gesuch in der Hauptverhandlung mit Hecht zurückgs-

wiesen hat, sich nur damit zu befassen, ob die Entschei. dung des Tatrichters über die ihm gegenüber zur Zeit der Verwerfung des Gesuchs geltend gemachten Ablehnungsgründe auf einem Rechtsirrtun beruht(vgl. BGHSt 8, 226, 232 mit Nachweisen).

Das Landgericht hat das Gesuch des Angeklagten mit der Begründung zurückgewiesen, "ME mache nicht befangen und als Sachverständigen ungeeignet, daß er im Vorverfahren als Sachverständiger teilgenommen habe. Auch die Angeklagten, die nichts_gegen ihn vorgebracht hätten, könnten das nicht annehmen."

Diese Begründung der Strafkamnmer entspricht der vorstehend gekennzeichneten rechtlichen Auffassung, wonach die Besorgnis der Befangenheit vom Standpunkt eines die Sachlage vernünftig beurteilenden Angeklagten aus zu überprüfen ist. Sie steht auch in Übereinstimmung mit der in der ıechtsprechung vertretenen Meinung, daß ein Sachverständiger durch seine Teilnahme im Vorverfahren grundsätzlich nicht befangen und für die Hauptverhandlung als Sachverständiger ungeeignet wird, selbst wenn er diese Tätigkeit im Auftrage der Staatsanwaltschaft oder der Polizei ausübt (vgl. RGSt 33, 198; BayObLG 1951, 390, 391).

Der Verteidiger hatte in seinem schriftlichen Ablehnung gesuch vor der Hauptverhandlung nur vorgebracht, Mg habe "in dem Verfahren mehr oder weniger die Ermittlungen geführt"; dies sei bereits in dem Strafverfahren gegen Strdhteicher und GEB "festgestellt worden". Weitere Ablehnungsgründe sind auch in der Hauptverhandlung nicht geltend gemacht worden, wie in dem Ablehnungsbeschluß ausdrücklich hervorgehoben ist. Daß in dem Strafverfahren gegen StD-

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worden sei, ist nicht ersichtlich. Aus der Tatsache allein, daß MB üort in der Hauptvarhandlung rinht als Sachverständiger, sondern als sachverständiger Zeuge vernommen worden ist, konnten die Angeklagten vernünftigerweise

auch nicht schließen, das Landgericht habe von seiner Vernehmung als Sachverständiger etwa deshalb abgesehen, weil es angenommen habe, daß AB im Vorverfahren "Ermittlungen gegen die Angeklagten geführt" habe, zumal sich derartiges aus den Ermittlungsakten nicht ergab. Vielmehr mußten sie sich verständigerweise sagen, daß er als Zeuge über die in seinem Prüfungsbericht mitgeteilten Tatsachen vernommen werden sollte.

Aus den Ermittlungsakten ist auch nur zu entnehmen, deß M@WB als Verbandsrevisor einen Bericht an den Oberkreisdirektor über die bei der Revision der Sparkasse aufgedeckten Verfehlungen der Angeklagten einreichte, der diesen veranlaßte, Strafanzeige zu erstatten, daß MB ferner bei Vernehmungen und Durchsuchungen im Ermittlungsverfahren zugegen war und ein abschließendes schriftliches Gutachten erstattete. Diese Betätigung im Ermittlungsverfahren erklärt sich allein dadurch, daß MED als Verbandsrevisor im öffentlichen Interesse dienstlich tätig werden und über das Ergebnis der Sparkassenrevision dem Oberkreisdirektor pflichtgemäß berichten mußte. Dieser hatte alsdann im Rahmen seiner Befugnissauf Grund eigener freier Entschließung darüber zu befinden, ob und in welchem Umfange Strafanzeige zu erstatten sei. Aus dieser in dem Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben fallenden Tätigkeit Mohrs konnten die Angeklagten vernünftigerweise keinen Argwohn gegen die Unbefangenheit MB ihnen gegenüber herleiten. Wenn MED sodann von der >olizei zu einzelnen ärmittlungshandlungen hinzugezogen worden ist, so geschah

das ausweislich der Akten nicht als Ermittlungsführer, sondern ersichtlich nur, um etwa erforderliche Auskünfte zum Verständnis seines Prüfungsergebnisses zu erstatten und Hinweise für die Beweisführung zu geben. Er ist durchweg in den Protokollea:.-.: nur als "Anwesender" aufgeführt, während die Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen von den zuständigen Polizeibeamten durchgeführt worden sind. Diese Maßnahmen können die Besorgnis der Befangenheit bei verständiger Würdigung umsoweniger erweken, als die Angeklagten erfahrene Kaufleute sind, die in ständigen Geschäftsbeziehungen zu Sparkassen und anderen Geldinstituten stehen. Auch die Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren rechtfertigt einen solchen Argwohn nicht,

Soweit äie Revision in ihrer Rechtfertigung anführt, "nicht nur aus der Vernehmungsart des Herrn MB in dem Ermnittilungsverfahren, sondern auch aus seinen Äußerungen und seinem Auftreten in dem Vorverfahren" ergebe sich, daß er "äußerst einseitig eingestellt war", handelt es sich um Behauptungen, die die Angeklagten erst im Revisionsverfahren vorgebracht haben. Sie sind - wie erörtert - für die Entscheidung des Revisionsgerichts darüber, ob die Strafkammer die Ablehnung M@9's zur Kecht oder zu Unrecht für unbegründet gehalten hat, rechtlich ohne Bedeutung»

II, Die Sachrüge

l. Die Darlegungen des Landgerichts zum Schuldspruch, den die ıngeklagten Hub und IE nur mit der allgemeinen Sachrüge angreifen, lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Vergeblich kämpft der Angeklagte DB im sinzelnen gegen den Schuldspruch ans

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a) Er macht zu Unrecht geltend, die Strafkamner habe im angefochtenen Urteil (UA S. 14) "summarische" Feststellungen getroffen, die in Widerspruch zu späteren Feststellungen stünden. Die Schilderung des die strafbaren Handlungen der Angeklagten Dr uni IB vetreffenden Strothteicher sowie CE nätten I in gleicher Weise wie Hui fortlaufend pflichtwiärig Kredite gewährt. Die weitere Darstellung des Tathergangs gibt die Einzelheiten dieser Kreäiteinräumung wieder. Sie schildert auch entgegen dem Vorbringen der Revision Die’ s, daß dieser der Sparkasse Sicherheiten für den durch seine Verhandiungen mit dem Leiter der Sparkasse erwirkten Kredit in zeitlich wechselnder Höhe gegeben hatte und daß und wie seine auf andere Geldinstitute gezogenen Schecks eingelöst worden sind. Die vom Angeklagten DB behaupteten Widersprüche weist die Schilderung des Tathergangs nicht auf, Aus ihr ergibt sich nämlich, daß Steine und CB den Angeklasten De unbefugt über den bewilligten Zredit hinaus weitere Kredite zufließen liessen, die sie verschleierten und erst später verbuchten, wenn sein Konto entsprechende Deckung aufwies. Ebenso ist dargelegt, daß Bil auf andere Banken gezogene ungedeckte Schecks in einer Gesamthöhe von mehr als 300 000 DM einreichte, die ihm verbotswidrig sofort gutgaschrieben wurden, während die bezogenen Banken wiederum auf andere Geldinstitute gezogene Schecks erhielten, um eine Rückgabe der ungedeckten Schecks zu verhindern. Auch auf diese Weise wurde eine zusätzliche, unerlaubte Kreditgewährung erzielt.

) b) Zutreffend bemerkt die Revision zwar, im angefochtenen Urteil (UA S. 17) sei nicht festgestellt worden,

daß der Angeklagte BB von der dort dargestellten Ver. schleierung Kenntnis erhalten habe, die St una GEB 'wie in Falle Hui vorgenommen hätten. Doch läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen, daß aus dieser Verschleierung durch Ste und CeiiiEEEED nachteilige Folgerungen für den Angeklagten Ds z.- zogen worden sind. Vielmehr heißt es UA S. 25, es werde davon ausgegangen, EEE habe nicht wie IB und HUB 211e Einzelheiten der von St und GEB zur Verschleierung angewandten Maßnehmen über-

schaut.

c) Unbeachtlich ist der Einwand des Beschwerdeführers DEE, das angefochtene Urteil stelle irrtümlich fest, die ihm von Ste un: CD verbotswiärig eingeräumten Kredite seien nicht abgesichert gewesen. Denn Angriffe gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Im übrigen gibt die Schilderung des Tathergangs UA S. 24 deutlich wieder, daß der Leiter der Sparkasse bei den Verhandlungen über die Erhöhung der Kreditgrenze dem Angeklagten Em erkennbar, "Sußerst vorsichtig und mit großer Zurückhaltung vorging" und "bei wiederholter Inanspruchnahme von Sonderkrediten deren Gewährung von entsprechenden Sicherungen abhängig" machte. Im angefochtenen Urteil ist nirgends zum Ausdruck gebracht, daß die Sicherung in einer - wie die Revision behauptet — erstrangigen Grundschuld in Höhe von 180 000 DM bestanden hätte und der von dem Angeklagten Bei in Anspruch genommene Kredit einschließlich des ihm entgegen den Bestimmungen der Sparkasse gewährten "übergesichert" gewesen sei. Das könnte aus der Höhe desNennwerts der Grundschuld allein übrigens nicht gefolgert werden. Dagegen ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil deutlich, daß BgB-EB sich völlig klar darüber gewesen ist, die unzulässigen

<reditgewährungen, insbesondere die Barauszahlungen und die Schecks auf die Landeszentralbank, stellten eine Vermögensgefähräung für die Sparkasse dar {UA S. 23).

d) stechtlich ohne Bedeutung für die Verurteilung des Angeklagten Emm wegen Beihilfe zur Untreue bleibt, daß der Sparkasse kein endgültiger Schaden entstanden ist, weil die ihm gewährten Kredite einschließlich der Provisionen unä Zinsverluste später abgedeckt worden sind, so daß die Sparkasse so gestellt wurde, als seien auch die dem Angeklagten Dim zunächst verbotswidrig eingeräumten Kredite von vornherein genehmigt gewesen. Denn dienachträgliche Wiedergutmachung macht die Entstehung des der Sparkasse zugefügten Nachteils nicht ungeschehen. Mit dessen Entstehung war die Straftat schon vollendet. Die nachträgliche Forderung der geschuldeten Provisionen zum Ausgleich des erlittenen Nachteils enthält keine Zustimmung zu der verbotswidrigen Kreditgewährung.

e) Die Revision erachtet die Feststellungen des Landgerichts "nicht als ausreichend", daß dem Angeklagten DB "üer Umfang und die Arten der Kreditgewährung durch die Zeugen StB unc: CB genau bekannt

waren und daß er insbesondere sich völlig klar darüber war, daß die Zeugen Ste und SEE durch die fortlaufenden festgestellten Xreditmanipulationen in grober Weise gegen ihre Pflichten als Angestellte der Kreis- und Stadtsparkasse VB verstießen, wenn er auch wie die Angeklagten IP und Hu alle Einzelheiten der von St und CE zur Verschleierung angewanäten Maßnahmen nicht überschaut haben mag". Die kevision behauptet, tatsächlich habe sich der Angeklagte DEE recht wenig über die finanziellen Angelegenheiten gekümmert. Es wäre "daher notwendig gewesen, daß

die Strafkammer insoweit weitere Feststellungen getroffen hätte",

Mit dieser Beanstandung greift die Revision die Beweiswürdigung der Strafkammer in unzulässiger Weise an. Diese ist frei von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln. Das Revisionsgericht ist daher an die Feststellungen des Tatrichters gebunden.

f) Schließlich beanstandet der Beschwerdeführer Bg-EB, das angefochtene Urteil habe sich mit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung insoweit nicht auseinandergesetzt, als er angegeben habe, er sei infolge seiner Verbindungen mit anderen Banken der Ansicht gewesen, die Überziehung der Kredite in Anspruch nehmen zu können, ohne damit einer strafbaren Untreue Vorschub zu leisten (UA S. 23), Auch diese Rüge schlägt fehl. Wie schon unter e) hervorzehoben, ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Urteils die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte sei sich völlig klar darüber gewesen, daß StB und CD äurch die fortlaufenden festgestellten Kreditüberschreitungen in srober Weise gegen ihre Pflichten als Sparkassenangestellten verstoßen hätten. Weiterer Darlegungen über die Erfahrungen des Angeklagten mit anderen Banken bedurfte es nicht. Übrigens ist dem Sachverhalt eindeutig zu entnehmen, daß Dim auch bei den anderen Geldinstituten, bei denen er Konten unterhielt, sogleich für scheinbare Deckung durch Einreichung von wiederum ungedeckten Schecks auf weitere Banken sorgen mußte, damit die der Hauptzweigstelle gegebenen ungedeckten Schecks nicht sofort zurückgegeben wurden.

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2. Auch die von den Angeklagten im einzelnen nicht angegsr:ffenen Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen,

Nach alledem sind ihre Revisionen zu verwerfen.

Krumme Sauer Martin

Lang-Hinrichsen Flitner

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