Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 28.04.1961 – 4 StR 19/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
9/81 2154 029
In I+
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Handelsvertreter Walter_G gr — a er \ MB, seboren an BB. ED EB in ı Krs. K j wegen Vergehens nach § 330 a StGB
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1961, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter . Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt (ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die kevision des Angeklagten gegen das Urteil des »andgerichts in Frankfurt am Main vom 7. September 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von kechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens der Volltrunkenheit (§ 330 a StGB), dem es den äußeren Tatbestand der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung zugrunde gelegt hat, zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.
Las Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Aa Nachmittag des @. EB und in der Nacht zum Bi, > 1960 ;rank der Angeklagte in verschiedenen Gaststätten in FEED 2:1. in reichlichem Maße Bier, Schnaps und Wein. Als er sich gegen 1.00 Uhr ans Steuer seines Wagens setzte, um auf der Bundesstraße 3 nach Bad VW zu fahren, betrug der Alkoholgehalt seines Blutes zwischen 1,9 und 2,35 %o» Auf der Fahrt nahm er die Haushälterin Irmgard PB nit. In Höhe der Fe überholte er mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/st in sehr knappem Abstand den in gleicher Richtung fahrenden Kraftwagen des Zeugen KB: Danach lenkte er in Höhe des DB-SilB sein Fahrzeug auf die linke Fahrbahn, riß den Wagen aber dann plötzlich nach rechts und fuhr in hoher Geschwindigkeit weiter. Dabei überholte er einen amerikanischen Personenkraftwagen. Kurz vor Bad VB geriet üer Angeklagte auf einer 6 Figen vefällstrecke mit den rechten Rädern auf den rechten Bürgersteig. Die Straße ist hier übersichtlich und gut beleuchtet; sie war dem Angeklagten, der die Strecke fast
täglich befuhr, gut bekannt. Nachdem er etwa 25 m so auf dem rechten Bürgersteig gefahren war, lenkte er seinen Wagen nach links. Er fuhr in weitem Bogen auf die linke Straßenseite und anschließend wieder nach rechts, wo sein Wagen auf dem rechten Bürgersteig an einem Baum prallte. Die Entfernung von der Stelle, wo der Wagen den rechten Bürgersteig erstmals verlassen hatte, bis zu dem Baum betrug 55 m. Nach dem Aufprall überschlug sich der Wagen. Er rutschte noch etwa 16 m auf der Fahrbahn weiter. Irmgard PD wurde aus dem Wagen geschleudert und erlitt schwere Kopfverletzungen, an denen sie alsbald verstarb.
1. Die Verfahrensrügen
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l. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung im Rahmen seiner Schlußausführungen hilfsweise beantragt, eine Ortsbesichtigung durchzuführen, "um die Aussagen des Zeugen XD zu überprüfen und festzustellen, daß der Unfall nicht auf irgendwelche Besonderheiten der Straßenführung, sondern nur durch ein von außen kommendes Ereignis verursacht worden sein kann". Mit dem "von außen kommenden Ereignis" hat die Verteidigung die Möglichkeitnim Auge, daß der im Urteil erwähnte amerikanische Kraftwagen den Wagen des Angeklagten irgendwie behindert habe oder daß Irmgard PD dem Angeklagten ins Steuer gefallen sei. Das Landgericht hat den hilfsweise gestellten Antrag in den Urteilsgründen abschlägig beschieden. Das beanstandet die Revision. Der Ablehnung stehen aber keine rechtlichen Bedenken entgegen.
Aus der Begründung geht hervor, daß sich das Lanägericht dessen bewußt war, daß es dem Beweisamtrag hätte stattgepen müssen, wenn dies zur Erforschung des wahren Sachverhalts geboten gewesen wäre»
Soweit der Beweisamtrag die Überprüfung der Aussagen des Zeugen KB erstrebte, hat das Landgericht ausgeführt, daß dies durch eine Ortsbesichtigung nicht geschehen könne, Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils hat nämlich nicht der Zeuge KB, sondern der Zeuge NED gesehen, wie der Wagen des Angeklagten an der Unfallstelle 100 bis 200 m vor ihm ins Schleudern geriet. Er, nicht KW, hat bekundet, daß "der amerikanische Wagen vor dem Unfall das Fahrzeug des Angeklagten weder überholt hat noch dem Fahrzeug des Angeklagten in dichtem Abstand gefolgtist". Der Zeuge ki» hat nur angegeben, "daß der amerikanische fiagen an der Unfallstelle - von FEB 2.4. aus gesehen - vor dem zertrümmerten Fahrzeug des Angeklagten am rechten Straßen rand stand, als er selbst an die Unfallstelle gekommen sei". Diese Bekundung hätte durch eine Ortsbesichtigung weder erhärtet noch widerlegt werden können. Aus dem Urteil geht deutlich hervor, daß KB den Unfallhergang überhaupt nicht wahrgenommen hat. Auf Grund seiner Aussagen hat das Landgericht nur festgestellt, daß der Angeklagte kurze Zeit vor dem Unfall den Wagen des kW "in Höhe der Festeburg" mit etwa 100 km/st "in einem nur sehr knappen Abstand" überholte, daß er darauf "in Höhe des D-SEE sein Fahrzeug auf die linke Fahrbahn lenkte, aber dann plötzlich nach rechts riß und mit hoher Geschwindigkeit weiterfuhr und daß er dabei einen amerikanischen Personenkraftwagen überholte. Auch zur Widerlegung dieser Aussagen wäre eine Ortsbesichtigung kein taugliches Beweismittel gewesen. An welcher Stelle, mit welcher veschwindigkeit und in welchem Abstand der Angeklagte den Wagen des KB überholte, hätte bei einer Ortsbesichtigung nicht geklärt werden können; auf die genaue Stelle kommt es auch nicht an. \ielche Entfernung die Festeburg unä der D®»-
SEE sowie dieser und die Unfallstelle voneinander haben, ist für die Entscheidung nicht von wesentlicher Bedeutung. Das Landgericht hat dies im Urteil nicht angegeben und brauchte es auch nicht. Zur Feststellung der Entfernungen und der Übersichtlichkeit der Strecken zwischen den genannten Stellen war das Landgericht schon durch die Anhörung der beiden als Zeugen vernommenen Polizeibeamten in der Lage. Es kommt aber auch darauf nicht entscheidend an. Der Angeklagte hat den Wagen des ZW überholt, als dieser sich in Fahrt befand. Durch eine Ortsbesichtigung hätte also keinesfalls widerlegt werden können, daß der nach der Überholung hinter dem Angeklagten herfahrende Zeuge KB “as Fahrverhalten des Angeklagten in Höbe des Dp-SiB be - merkte. Nach Erreichen des DaB-S@BB aber ist der Wagen des Angeklagten bei seiner schnellen Weiterfahrt dem Zeugen <EED zus sen Augen gekommen.
Auch zur Überprüfung der Vorgänge an der Unfallstelle war das Landgericht, wie es zutreffend ausgeführt hat, nicht auf eine Ortsbesichtigung angewiesen. Es konnte sich durch die Aussagen des Zeugen N@B in Zusammenhalt mit der polizeilichen Verkehrsunfallskizze und den Lichtbildern, auf denen die von dem Wagen des Angeklagten hinterlassnen Spuren erkennbar waren, und mit den Aussagen der beiden als Zeugen vernommenen Polizeibeamten ein klares Bild über den Unfallhergang machen, das durch eine Ortsbesichtigung nicht verändert werden konnte. Daß die Gefällstrecke, auf der sich der Unfall ereignete, übersichtlich ist und gut beleuchtet war, hat das Landgericht bedenkenfrei festgestellt. Es kann nicht zweifelhaft sein - das festzustellen war das Landgericht durch die Unfallskizze in Verbindung mit den Aussagen des Zeugen NP und der beiden Polizeibeamten in der Lage -, daß N@P, der dem Wagen des Angeklagten auf der Gefällstrecke entgegenkam, von unten her auf eine Ent-
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fernung von nur etwa 100 bis 200 m bemerken konnte, wie der lagen des Angeklagten auf die linke und dann wieder auf die rechte Seite der Fahrbahn geriet. Durch eine Ortsbesichtigung hätte auch nicht die Bekundung des NE widerlegt werden können, daß zu dieser Zeit der Angeklagte weder einen anderen Kraftwagen überholte noch ihm ein solcher
in dichtem Abstand folgte. Aus dem Urteil ergibt sich, daß das Landgericht unter der "Unfallstelle" nicht nur den Punkt verstanden hat, an dem das Fahrzeug des Angeklagten an den Baum prallte, sondern die gesamte Strecke, über die sich die in der Unfallskizze verzeichneten Spuren hinzogen. Diese gesamte Strecke liegt semit nach den Feststellungen des Urteils auf dem 6 #igen üefälle, das der entgegenkonmende Zeuge NED übersehen konnte. Die Überzeugung, die das Landgericht ersichtlich gewonnen hat, daß es dem Zeugen Noll nicht hätte entgehen können, wenn auf dieser Strecke dem Wagen des Angeklagten ein anderes Fahrzeug in dichten Abstand gefolgt wäre und somit als Unfallursache nicht
mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnte, ist hiernach nicht in denkgesetzlich zweifelhafter oder erfahrungswidriger Weise zustande gekomsen. Daß der Wagen des Angeklagten, unmittelbar ehe er "in einem weiten Bogen auf die linke Seite der Straße und von dort aus über die rechte Fahrbahn auf den rechten Bürgersteig" geriet, wo er an den Baum prallte, von der Straße derart "etwes abgekommen!" war, daß er mit den rechten Rädern etwa 25 m auf dem rechten Bürgersteig fuhr, konnte das Landgericht - wie es das getan hat (UA 7) - den in der Unfallskizze verzeichneten Fahrspuren in Verbindung mit den Aussagen der beiden Polizeibeamten entnehmen. Die Überzeugung des Landgerichts, daß das zum Unfall führende Fahrverhalten des Angeklagten nicht durch irgendeinen anderen Äraftwagen verursacht worden ist, ist sonach rechtlich nicht zu beanstanden.
Daß die zweite von der Revision in Betracht gezogene Möglichkeit, Irmgard PB sei dem Angeklagten ins Steuer gefallen, durch eine Ortsbesichtigung nicht geklärt werden konnte, bedarf keiner Erörterung.
2. Die Aufklärungsrüge
Daß die mit der Aufklärungsrüge erhobenen Angriffe .:- unbegründet sind, ergibt sich zum größten Teil bereits aus den Ausführungen zu der vorstehenden Nr. 1.
Darüber hinaus macht die Revision geltend, das Landgericht habe dadurch eine ausreichende Sachaufklärung versäumt, daß es die Unfallskizze nicht genügend ausgewertet und auch durch Befragung der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten die Art der von dem Wagen des Angeklagten an der Unfallstelle verursachten Spuren nicht näher geklärt habe, Auch dieser Revisionsangriff kann keinen Brfolg haben.
Es ist nicht einzusehen, welche Bedeutung es für den Hergang des Unfalls gehabt haben soll, ob der Wagen des Angeklagten bei seiner Fahrt in einer Bogenlinie über die Fahrbahn eine Fahr- oder eine Radierspur hinterließ. Nicht auf die Art, sondern nur auf den Verlauf der Spur brauchte es dem Landgericht anzukommen.
Das Landgericht war übrigens auch durch § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht verpflichtet, alle Einzelheiten, die es durch die Benützung eines Beweismittels hervorgebracht hat, im Urteil anzugeben. Es kommt nur darauf an, ob die im Urteil getroffenen Feststellungen den Urteilsspruch tragen. Das ist eine Frage des sachlichen Rechts.
Il. Die Sachrüge
l. Die Auffassung der Revision, das Urteil enthalte Widersprüche sowie Verstöße gegen Denkgesetze und die Lebenserfahrung, trifft nicht zu. Zum Teil ergibt sich das schon aus den Ausführungen, die zu den Verfahrensrügen gemacht worden sind. Im übrigen ist folgendes zu bemerken;
a) Die Feststellung, daß der Angeklagte den amerikanischen Kraftwagen in der Nähe des DS in überholt hat, hat der Tatrichter unangreifbar getroffen. Sie steht zu keiner anderen Stelle des Urteils im Widerspruch. Gerade weil das Landgericht die Entfernung zwischen den D@B-S ii» und der Unfallstelle nicht angegeben hat, ist eine Ungereimtheit schon allein im Hinblick auf die möglicherweise nicht geringe Entfernung nicht in der Annahme des Lanägerichts zu finden, die Insassen des vorher überholten ameiikanischen Wagens hätten den Verlauf des Unfalls nicht beobachten können. Jedenfalls kann die Annahme des Landgerichts, daß sich die Insassen des amerikanischen Wagens mit ihrem Fahrzeug wahrscheinlich deswegen vor dem Eintrefffen der Polizei von der Unfallstelle entfernten, weil sie über gen Verlauf des Unfalls keine Wahrnehmungen gemacht hatten und daher nichts darüber aussagen konnten, nicht als denkgesetzwidrig beanstandet werdens
b) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen Eingriff der Irmgard Pin üas Steuer als Unfallursache für ausgeschlossen erachtet hat, sind ebenfalls einwandfrei. Der Beginn des Unfalls liegt nach den Feststellungen nicht in einem Schleudern des Kraftwagens. Vielmehr ist der Wa_ gen "zunächst von der Straße etwas abgekommen" und etwa 25 m mit den rechten Rädern auf den rechten Bürgersteig gefahren. Erst beim Versuch, wieder auf die Straße zuriück-
zukommen, kam es zu dem 55 m langen "weiten Bogen" auf die linke und dann auf die rechte Seite der Straße, der mit dem Anprall an den Baum endete. Im Einklang mit den Erfahrungen hat das Landgericht angenommen, daß "diese Fahrweise für einen unter Alkoholeinfluß stehenden Fahrer typisch ist".
Jedenfalls ergibt sich aus den Feststellungen klar, daß der Angeklagte zum ersten Abkommen auf den Bürgersteig, auf den er dann etwa 25 mn weiterfuhr, nicht durch einen plötzlichen, unvorhergesehenen Eingriff der Irmgard Ps» gekommen ist. Hätte er nicht unter Alkoholeinfluß gestanden, so hätte er die hierdurch entstandene Lage meistern können und müssen, Sollte aber Irmgard Pb, nachdem der Wagen auf den Bürgersteig geraten war, entweder aus Schreck oder deswegen, weil sie den Wagen auf die Fahrbahn zurücklenken wollte, ins Steuer gegriffen haben, so war dies nicht für den Angeklagten unvorhersehbar. Nenn damit, daß ein Fahrgast erschrickt und eine unsachgemäße Handlung vornimmt, wenn der ÄAraftwagen von der Fahrbahn abkommt und dadurch in eine gefahrvolle Lage gerät, oder daß er dem Fahrer, der offensichtlich die Herrschaft über den Wagen verloren hat, ins Steuer greift, um den Wagen auf die Fahrbahn zurückzulenken, muß der Fahrer rechnen. Der Angeklagte wäre daher selbst dann für den entstandenen Unfall und den Tod der Irmgard PB verantwortlich, wenn - entgegen der Annahme des Landgerichts — Irmgard PB dem Angeklag- ‚ten auf die angegebene Weise ins Steuer gegriffen haben sollte.
2, Hiernach begegnet die Annahme keinen Bedenken, daß der Angeklagte den Tod der Irmgard PEWW durch fenler-
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hafte Fahrweise verursacht hat, deren Folgen er, wäre seine ! Verantwortlichkeit nicht möglicherweise durch seinen krank- '
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haften Rauschzustand ausgeschlossen gewesen, hätte voraussehen können und müssen.
Einwandfrei ist auch die Annahme, daß der Angeklagte dadurch, daß er nit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,9 ko gefahren ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt hat. Zutreffend hat das Landgericht ferner bejaht, daß der Angeklagte hierdurch eine Gemeingefahr herbeigeführt hat. Zwar läßt das angefochtene Urteil nicht einwandfrei erkennen, ob der Angeklagte wirklich - wie das Landgericht ausgeführt hat - die Insassen des überholten amerikanischen Wagens in Gefahr gebracht hat. Denn aus der Feststellung, daß der Angeklagte in Höhe des D®- SEE seinen Wagen zunächst auf die linke Fahrbahn lenkte, daß er dann den Wagen nach rechts riß und mit hoher Geschwindigkeit weiterfuhr und daß er "dabei" einen amerikanischen Personenkraftwagen überholte, geht nicht deutlich hervor, daß er diesen Wagen und seine Insassen in Gefahr gebracht hat. Der Bestand des Urteils wird aber dadurch nicht in Frage gestellt. Denn die Feststellung, daß der Angeklagte mindestens den Zeugen KB zefährdete, dessen liagen er mit etwa 100 km/st in nur ganz knappem Abstand überholte, trägt die Annahme der Verkehrsgefährdung. Das Landgericht hätte überdies berücksichtigen können, daß der Angeklagte auch den Zeugen N@B dadurch in Gefahr brachte, daß er auf ihn auf der Unfallstrecke auf eine Entfernung von nur etwa 100 bis 200 m in einer Bogenlinie zufuhr.
Schließlich ist dem angefochtenen Urteil auch einwandfrei zu entnehmen, daß der Angeklagte sich durch den Genuß geistiger Getränke fahrlässig in einen seine Zurechnungsfähigkeit möglicherweise - vgl. dazu BGHSt 9, 390 - ausschliessenden Rausch versetzt hat.
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Soweit die Revision den Schuldspruch angreift, ist sie nach alldem unbegründet,
3. Den Strafausspruch, die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung und die Entziehung der Fahrerlaubnis greift die Revision nicht im einzelnen an. Diese Entscheidungen lassen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auch sonst nicht erkennen. Ter Schuldumfang und damit die Höhe der verwirkten Strafe wird nicht davon berührt, daß das Landgericht - möglicherweise zu Unrecht — eine Gemeingefahr auch im Hinblick auf die Insassen des amerikanischen Kraftwagens bejaht hat. Denn ob der Angeklagte auf seiner Fahrt über eine Bundesstraße in fahruntauglichem Zustand, der schließlich seinen eigenen Unfall und den Tod seiner Mitfahrerin zur Folge hatte, andere Verkehrsteilnehmer nur an einer Stelle oder an mehreren Stellen tatsächlich in Gefahr gebracht hat, war eine Sache des Zufalls und beeinträchtigt das Maß seiner Schuld nicht.
Rotberg Krumme Sauer Lang-Hinrichsen Börtzler