Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 25.04.1961 – 5 StR 91/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
In‘hamen des Volkes
In der Str«fsache gegen
den Arbeiter Siegfried S EB 4 zus ze, dort geboren an NEED 19:5,
wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.April 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichrerin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landrerichts in Kiel vom 13.Dezember 1960 nit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache »ird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsaittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe3
Die Revision des Angeklagten ist begründet.
l. Zu Unrecht macht die Verteidigung allerdings geltend, die Strafkammer habe nicht festgestellt, daß der Angeklagte und Hp die Körperverletzungen an KB in Sinne des § 223a StGB gemeinschaftlich begangen hätten. Das Landgericht stellt zunächst fest, daß Hgg üen Wagen des Gastwirts WG verlassen habe, "um gemeinsam mit dem Angeklagten auf KofB einzuschlagen". Außerdem hat nach den Urteilsgründen der Angeklagte "nach seiner eigenen Einlassung im Zusammenwirken mit He auf Ko eingeschlagen". Damit ist nach Lage des Falles ausreichend dargetan, daß sich der Angeklagte bewußt mit Hgg zu gemeinschaftlichem Tun verbunden hat. Eine nach außen wahrnehmbare Verständigung ist hierzu nicht nötig (vgl. RsprR6G$St 1,742).
2. Die Strafkammer legt auch ohne Rechtsirrtum dar, daß der Angeklagte nicht in Notwehr gehandelt hat. Ein rechtswidriger Angriff Kos lag nicht vor. Er hatte den Angeklagten nur nach dem grünen Halstuch gefragt. Was die Revision hierzu vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher im Revisionsverfahren unbeachtlich.
3. Unzureichend und daher rechtsfehlerhaft sind jedoch die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es darlegt, daß der Beschwerdeführer auch richt irrtümlich angenommen habe, die Voraussetzungen der Notwehr hätten vorgelegen (sogenannte Putativnotwehr). Nach den Urteilsgründen geht die Strafkammer zugunsten des Angeklagten davon aus, dieser habe "zunächst, als er wegen der Frage nach dem Halstuch auf Kon einschlug, irrtümlich an eine Notwehrlage geglaubt", Wenn hierzu auch keinerlei Tatsachen festgestellt worden sind, so muß der Senat doch davon aus- ‚gehen, daß die Strafkemmer dem Angeklagten seine Einlassung nicht widerlegen konnte, er habe zu Beginn der Schlägerei geglaubt, Ko habe ihn rechtswidrig angegriffen. Dann heißt es in den Urteilsgründen, es lägen
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taber keinerlei Anhaltspunkte dafür-vor, daß er nach dem Hinzukommen des Hg noch dieser Meinung war", also an eine Notwehrlage geglaubt habe. Aus diesen Ausführungen läßt sich nicht ersehen, inwiefern dem Beschwerdeführer klar geworden ist, daß bei der weiteren Schlägerei für ihn die Voraussetzungen der Notwehr nicht mehr vorlagen. Es bleibt offen, ob er inzwischen erkannt hatte, daß Ko ihn nicht oder nicht mehr angriff oder ob er sich dessen bewußt geworden war, daß eine so nachhaltige Verteidigung, noch dazu mit Hip gemeinsam, nicht. erforderlich war.
Um dem Senat die Möglichkeit zu geben, zu prüfen, ob das Landgericht von rechtlich zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist, bedarf es einmal der Feststellung, worauf der anfängliche Irrtum des Angeklagten beruhte, er handle in Notwehr. Zum anderen muß dargelegt werden, welche Tatsachen dem Angeklagten zum Bewußtsein führten, nach dem Hinzutreten Hges sei sein Verhalten nicht mehr als Notwehr anzusehen... Hierbei kam es vor allen Dingen darauf an, wie Ko sich weiter gegen den Angeklagten verhielt, insbesondere ob und in welcher Weise er gegen den Angeklagten vorging, als Hamann hinzutrat.
4.Da somit die Strafkammer die Schuld des Angeklagten nicht einwandfrei festgestellt hat, muß das Urteil aufgehoben werden. Das Landgericht muß unter Beachtung des § 358 Abs.2 StPO über die gesamte, dem Beschwerdeführer zur last gelegte Tat erneut befinden, also auch insoweit, als ihm neben der gefährlichen Körperverletzung tateinheitlich ein räuberischer Diebstahl zur Last gelegt worden ist.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Bundesrichter Dr.Börker ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Sarstedt