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BGH Urteil vom 21.04.1961 – 4 StR 15/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

StGB 3 23; StPO 5 296 Erklärt der latrichter eine Freiheitsstrafe durch Untersuchungshaft für verkbüßt, so ist der Angeklagte beschwert, wenn der Richter zugleich die Strafe zur Bewährung aussetzt.

Nachschlagewerk: ja 2 15 4 07 8

Amtliche Sammlung: nein

StGB 3 23; StPO 5 296

Erklärt der latrichter eine Freiheitsstrafe durch Untersuchungshaft für verkbüßt, so ist der Angeklagte beschwert,

wenn der Richter zugleich die Strafe zur Bewährung aussetzt.

BGH, Urt. v. 21. April 1961 - 4 StR 15/61 - 16 Dortmund

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IimNamnmen des Volkes In der Strafsache gegen

den Arbeiter Günter Horst_ M EEP aus EB (Nest?.), geboren am WW: ED EB ir Bac Ep:

wegen Beihilfe zur Notzucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Sartin Bundesrichter FProf.Dr.Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt NEED in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt GEREEEED ve: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten MB wirä das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 29, August 1960 dahin geändert, daß der Ausspruch über die Aussetzung der Vollstreckung der gegen diesen An.. geklagten verhängten Strafe entfällt,

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Dss Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Notzucht zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die erlittene Untersuchungshaft auf diese Strafe angerechnet. Di2 Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Mit der Revision bekämpft der Angeklagte den husspruch über die Aussetzung der Strafe. Sie ist auf diesen Punkt beschränkt.

In aller Regel ist die Revision eines Angeklagten, die allein das Ziel anstrebt, den Wegfall der ihm für seine Freiheitsstrafe bewilligten Strafaussetzung zu erreichen, unzulässig. Denn dadurch, daß ein Verurteilter unter der Voraussetzung einwandfreier künftiger Führung seine Strafe nicht zu verbüßen braucht, ist er nicht beschwert. Als rechtliches Interesse, das allein eine Beschwer begründen würde, kann auch nicht anerkannt werden, daß der Verurteilte lieber seine Strafe alsbald verbüßen als sich den gesetzmäßigen, zumutbaren Bewährungsauflagen fügen will,

‚ Die vorliegende Sache weist aber die Besonderheit auf, daß der Angeklagte sich nach der Feststellung des angefochtenen Urteils (UA 10) bis zum Tage der Hauptverhandlung über 7 1/2 Monate in Untersuchungshaft bofand. Da ihm die Untersuchungshaft angerechnet worden ist, hat er die verhängte Gefängnisstrafe bereits voll verbüßt.

Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß dem Angeklasten durck den Ausspruch über die Aussetzung der Strafvollstreckung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB rechtliche

Nachteile entstehen können. Für einen Verurteilten, der die erkannte Strafe ganz oder teilweise noch nicht verbüßt hat, würde dieser Umstand ein rechtlich beachtliches Interesse daran, daß der Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung beseitigt wird, nicht begründen können; denn von jedermann erwartet das Gesetz, daß er sich künftig straffrei führt. Ein Verurteilter, dessen Freiheitsstrafe weniger beträgt als die Dauer der voll angerechneten Unter. suchungshaft, der also, wenn das Urteil des Tatrichters rechtskräftig wird, seine Strafe voll verbüßt hat und der daher gar nicht in die Lage kommen kann zu beweisen, daß er "unter der Einwirkung der Aussetzung" (§ 23 Abs. 2 StGB) ein gesetzmäßiges und georädnetes Leben zu führen imstande ist, darf aber nicht durch den Ausspruch über die Aussetzung der Vollstreckung in äic Gefahr gebracht werden, daß ihm später Strafaussetzung zur Bewährung nach 3 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB versagt wird. Das Tandgericht hat gemeint, die Strafaussetzung damit begründen zu können, daß dem Angeklagten "nicht wegen der langen Untersuchungshaft die weiteren Vorteile dieser Vergünstigung verloren gehen". sine Strafe, die - durch Anrechnung der Untersuchungshaft - voll verbüßt isi, kann aber begrifflich nicht mehr "ausgesetzt" werden, "damit der Verurteilte Straferlaß erlangen kann" (§ 23 Abs, 1 StGB). Der Umstand, daß das Landgericht durch die Aussetzung der Vollstreckung bekundet, daß es den Angeklagten seiner Person nach für aussetzungswürdig erachtet, kann in einem solchen Falle die schlechtere Lage, in die der Angeklagte im Hinblick auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB gebracht wird, nicht ausgleichen,

Deswegen hat Ger Angeklagte ein rechtliches Interesse daran, daß der Ausspruch über die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Strafe beseitigt wird. Er ist

beschvert. Seine - wie angeführt beschränkte — Revision ist darum zulässig.

Aus dem bisher Gesagten ergibt sich zugleich, daß das Rechtsmittel auch Erfolg haben muß.

Rotberg Krunmne Martin

Lang-Hinrichsen Börtzler