Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 18.04.1961 – 5 StR 58/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ak 2176 036
Fr
InNamnen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Diplom-Psychologen Karı 5 ED :.: sam geboren am MED 1922 in ">,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gewaltsamer Nötigung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht u.a,
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.April 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof a — als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26.September 1960 samt den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte im Falle Reg> verurteilt worden ist,
2. im Gesamtstrafausspruch.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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G ründe:
Die auf die Verurteilung in den Fällen von Teuuusm und Re beschränkte Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.
I. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung im Falle von TED wendet, ist das Rechtsmittel unbegründet.
l. Das gilt zunächst von der Verfahrensbeschwerde. Die Strafkammer hat die ihr nach § 244 Abs.2 StPO obliegende Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, nicht dadurch verletzt, daß sie zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des jugendlichen Zeugen keinen Sachverständigen hinzugezogen hat, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Bewertung von Bekundungen Jugendlicher verfügt. Von Truhart war zur Zeit der Hauptverhandlung fast 18 Jahre alt. In einem derartigen Falle kann eine Strafkammer, noch dazu eine Jugendschutzkammer, in aller Regel sich selbst ein zuverlässiges Urteil über den Wahrheitsgehalt der Aussage eines Jugendlichen bilden, auch wenn die Vorfälle, die den Gegenstand der Vernehmung bilden, weiter zurückliegen. Besondere Umstände, die das Landgericht nötigen konnten, von dieser Regel abzuweichen, sind im Gegensatz zu den Behauptungen der Revision nicht vorhanden,
Es ist zwar richtig, daß von Te in dem Ermittlungsverfahren gegen von Petersdorff von seinen Erlebnissen mit dem Beschwerdeführer nichts erwähnt, sondern erklärt hat, andere Männer hätten mit ihm keine homosexuellen Handlungen vorgenommen. Das hat Ale Strafkammer jedoch ausdrücklich berücksichtigt und dazu erklärt, von TI habe erkannt, daß bisher nur seine Unzuchtshandlungen mit von PER bekannt geworden seien, und habe sich geschänt, weitere Verfehlungen zuzugeben,. Es ist auch nicht ersichtlich, daß
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von TEE in seinen Aussagen sowohl im Verfahren gegen von PD: 15 auch gegen den Angeklagten in besonders auffälliger Weise gewechselt hätte. Das hat die Strafkammer mit Recht verneint. Sie hat hierbei auch nicht übersehen, daß in den Bekundungen des jugendlichen Zeugen eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Angaben zur Tatzeit vorhanden ist. Das durfte die Jugendschutzkammer jedoch ohne Rechts- - ijrrtum auf das auch in anderem Zusammenhang beobachtete .schlechte Zeitgedächtnis von TEEEBs zurückführen. Hierbei hat das Landgericht auch nicht - wie die Revision meint - gegen einen allgemein gültigen Erfahrungssatz verstoßen. Ein allgemein gültiger Erfahrungssatz, daß jeder Mensch auch nach längerer Zeit, nach mehreren Jahren, sich an den Zeitpunkt seines ersten geschlechtlichen Erlebnisses erinnere, besteht nicht, -
Bedenklich könnte in diesem Zusammenhang nur die Erwägung der Strafkammer sein, eine wahrheitswidrige Belastung des Beschwerdeführers durch von Truhart hätte seinem Freunde von POEEEEED "zudem kaum nutzen" können, weil "dessen Tat auch bei Wegfall der Verführung ein Verbrechen blieb", nämlich ein Verbrechen nach § 174 Nr.1 StGB. Diese Überlegung - das muß der Revision zugegeben werden -— wäre nur dann schlüssig, wenn festgestellt wäre, daß von Te auf diesem Gebiet die entsprechenden Rechtskenntnisse gehabt hätte. Das ist jedoch nicht festgestellt. Hierauf kann das Urteil aber nicht beruhen, weil es sich nur um eine unschädliche Hilfserwägung handelt,
2. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalt nach geprüft. Hierbei sind im Falle von Teams keinerlei Rechtsfehler zutage getreten. Das gilt auch von den Strafzumessungsgründen. Was die Revision hierzu vorgebracht hat, ist offensichtlich unbegründet,
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II. Im Falle RB erhebt die Revision ebenfalls eine Verfahrensbeschwerde und die Sachrüge,
l. Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers, Rom» durch einen Sachverständigen auf seine Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen, zulässigerweise mit der Begründung abgelehnt, es besitze selbst die erforderliche Sachkunde. Diese Ablehnung entspricht der Bestimmung des § 244 Abs.4 Satz 1 StPO. Was die Revision hiergegen geltend macht, geht fehl. Es handelte sich um einen zur Tatzeit 17 1/2 Jahre und in der Hauptverhandlung fast 19 Jahre alten Jungen.
2. Dagegen hat - was auf die Sachrüge zu berücksichtigen war - die Strafkammer bisher die Voraussetzungen des § 175a Nr.1l StGB nicht ausreichend dargetan.
a) Allerdings ist der äußere Tatbestand dieses Strafgesetzes ohne Rechtsirrtum festgestellt. Der Angeklagte hat an RB gegen dessen Willen Unzuchtshandlungen vorgenommen und dabei den Widerstand des Jugendlichen gebrochen. Der Anwendung des § 175a Nr.1l StGB steht nicht entgegen - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat -, daß Rudat wegen seiner inzwischen eingetretenen geschlechtlichen Erregung seinen Widerstand aufgegeben hat, weil die Gewalteinwirkung nicht bis zur Beendigung der Unzuchtshandlung fortzudauern braucht.
b) Dagegen erhebt die Revision mit Recht Bedenken gegen die Verurteilung aus § 175a Nr.1 StGB, weil die Feststellungen zum inneren Tatbestand nicht ausreichend sind.
Das Landgericht stellt an keiner Stelle des Urteils ausdrücklich fest, daß sich der Beschwerdeführer während der Tat bewußt gewesen sei oder billigend in Kauf genommen habe, Rudat sei mit den Unzuchtshandlungen nicht einverstanden, setze ihnen ernsthaften Widerstand entgegen und dulde sie nur unter dem Zwang der Gewalt. Bei der Besonderheit des Falles
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läßt sich diese Feststellung auch nicht dem Urteilszusammenhang entnehmen, Einmal hat Re nicht sofort, sondern infolge Überraschung erst nach einer gewissen Zeit Widerstand geleistet, zum anderen hat er diesen wegen seiner alsbald eintretenden geschlechtlichen Erregung auch verhältnismäßig schnell wieder aufgegeben. Außerdem hat der Angeklagte FB nur mit einem Arm festgehalten und dieser hat aus Scham nicht um Hilfe gerufen. Nach alledem erscheint es nicht selbstverständlich, daß der Angeklagte den nur vorübergehend geleisteten Widerstand des schon 17 1/2 Jahre alten Jugendlichen als ernsthaft erkannt hat oder wenigstens billigend in Kauf nahm,
3, Aus diesem Grunde muß die Verurteilung im Falle RD aufgehoben werden, Damit entfällt auch die Gesamtstrafe.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Mayr