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BGH Entscheidung vom 11.04.1961 – 1 StR 123/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2120 088

Im yanen des Voixes

In der Strafsache gegen

1. den Bergmann #tendelin S aus 7 - EEE am 895 ırı TEE, Landkreis

’ 2. die D in HJaria 5 aus !l ‚ geboren am l inH

wegen fortgesetzter Blutschande u.a.

nat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. April 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich

Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Dr. Willms

Bundesrichter Dr. HKHübner als beisitzende Richter,

Überstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof uw als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter9

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 25. Wovember 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wiegen

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A. Vendelin Se

I. Vollendete Blutschande

1. Das Landgericht hat der Feststellung, daß die Angeklagten, Vater und Tochter, in den Jahren 1952 und 1953 miteinander mindestens zehnmal Geschlechtsverkehr hatten, "die ersten noch gänzlich unbeeinflußten angaben" der Angeklagten Yaria Sp vor der Polizei und dem Ermittlungsrichter zugrundegelegt. Es hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, daß (nach seiner Ansicht) Maria SW nicht nur ein überraschend gutes Zeitgedächtnis bewies, sondern für ihre Zeitangaben auch Erinnerungsstützen hatte; Ihre Kutter sei nämlich zu jener Zeit schon kränklich gewesen und habe, da sie die unerlaubten Beziehungen des Vaters zur Tochter entdeckte, ihre damalige Bescaäftigung im Gasthaus in Tg» aufgegeben. Auf Grund der Aussage des Zeugen Gastwirt An erachtet die Strafkamner- für erwiesen, daß dieses „ienstverhältnis Anfang 1952 endete. Dann kann jedoch entgegen ihrer Feststellung in dieses Janr nicht der erste, sondern allenfalls der letzte Geschlechtsverkehr der beiden Angeklagten fallen. Ebenso widerspricht jener Feststellung die andere Urteilsannahme (die sich auf die Zeugin Elisabeth ] stützt), es hätten möglicherweise schon in den Jahren 1949 oder 1950 blutschänderische Beziehungen zwischen Vater und Tochter bestanden.

2. Ist das aber möglich und steht fest, daß die Mutter sen Dienst in der erwähnten Gastwirtschaft schon 1952 aufgegeben hatte, so zeigt sich, daß die Beweisführung des Landgerichts brüchig ist. Seine Ansicnt von dem überraschend guten Zeitgedächtnis Maria SB>, das einen Irrtun tum so viele Jahre" bei so bedeutsamen Erlebnissen ausschließe, fußt auf unsicherer Grundlage. karia Sin

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kann sich in der Tat in den Zeitangaben über den Beginn und das Ende der Geschlechtsbezienungen zu ihrem Vater, also

in (auch nach Meinung des Landgerichts) wichtigen Punkten, geirrt haben. Das ist um so bedeutungsvoller, als auch ihre Zrinnerungsstützen hinfällig sind. Für den Anhalt über das Ende des Verhältnisses zu dem Vater, die Aufgabe des Dienstes durch die Mutter in der Fer Gastwirtschaft, ist das bereits dargelegt. Den Beginn der Geschlechtsbeziehungen sollte es augenscheinlich erklären, daß die Mutter damals schon kränklich war. Diese Erklärung versagt jedoch für

das Jahr 1952 als Beginn des strafbaren Treibens der beiden Angeklagten; denn dieser ist, wie die Strafkammer für möglich hält, schon in das Jahr 1949 zu verlegen.

Näheres über den Zeitpunkt und die Art der Erkrankung der Mutter ist im Urteil nicht festgestellt. Das Landgericht hat sich insbesondere nicht zu der Behauptung Wendelin SEE: zeäußert, die Mutter sei bereits 1948 im Kranken= haus "ausgekratzt" worden. Ebensowenig ist es der Angabe der Maria SB nachgegangen, sie habe mit dem Vater noch im Februar 1953 Gescnlechtsverkehr gehabt, als die !utter in einem Gasthaus in HB auszeholfen habe. Nicht berücksichtigt hat es ferner, daß sie sich mit dieser Zeitangabe, die sie dem Vater bei einer Auseinandersetzung über den Zeitraum ihrer Geschlechtsbeziehungen vorhielt, zu ihrer ersten Angabe (Sommer 1953) und dem ursprünglich gegebenen Anhalt (Aufgabe des Dienstes durch die Mutter in FI) ebenfalls in Widerspruch setzte.

3. Einem Trugschluß erlegen ist die Strafkammer pvei der Begründung, es sei für das Urteil unerheblich, daß die beiden Beschwerdeführer möglicherweise schon in den Jahren 1949 oder 1950 Geschlechisverkehr gehabt hätten, weil das Verbrechen insoweit verjährt sei. Gleichviel wie es sich danit verhält -— für die Zuverlässigkeit der Bekundungen iaria

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SEES als wesentlicher Urteilsgrundlage hatte die Frage, nie eben zu I 2 dargelegt, beträchtliches Gewicht.

4. Sie ist aber auch sonst keineswegs ohne Bedeutung Tür die entscheidung. Entgegen der Ansicht des Landgerichts wäre nämlich die Strafverfolgung gegen Wendelin SW venn das geschlechtsvertrauliche Verhältnis zu seiner Tochter bis in das Jahr 1949 oder 1950 zurückreicht, auch insoweit nicht verjährt. Die erste richterliche handlung, die die Verjährung zu unterbrechen geeignet wäre, iällt zwar erst auf den 28. Juni 1960. Verjährung tritt aber nur dann ein, wenn ihre zeitlichen Voraussetzungen feststehen; insoweit gilt nicht der Satz "im Zweifel für den Angeklagten". Bliebe offen, ob die Beschwerdeführer im Jahre 1949 oder im Jahre 1950 in Geschlechtsbeziehungen standen, so wäre davon auszugehen, daß diese bis zum 31. Dezember 1950 andauerten. Dann wäre ihre Strafverfolgung nicht einmal in dem Falle verjährt, daß sie im Verhältnis zu dem gleichartigen Verbrechen aus den Jahren 1952 und 1953 gemäß § 74 StGB als eine selbständige Handlung anzusehen wären. Das gilt erst recht, wenn sie mit diesem etwa - im Fortsetzungszusammenhang stünden. Unter diesen Umständen durfte das Landgericht, da der Eröffnungsbeschluß vom 20. Juli 1960 das gesamte strafbare Verhältnis der Angeklagten erfaßt, in keinem Fall bloß einen Teil des Geschehens aburteilen, den anderen ausscheiden und so den Umfang der äkechtskraft im Zweifel lassın.

Die Strafkanmer wird versuchen müssen, Zeit und Dauer der strafbaren Beziehungen zwischen Vater und Tochter s» genau wie möglich feststellen. Sie wird dabei die Ausführungen der Revision hierzu berücksichtigen.

II. Versuchte Blutschande

Diesen Schuldspruch hat der Senat gleichfalls aufgehoben, weil er sich, wie der rechtlichen Würdigung des Urteils zu

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entnehmen ist, allein auf die Bekundungen der Tochter gründet, gegen die Zuverlässigkeit ihrer Aussage jedoch die bereits erörterten Bedenken bestehen.

An dem Strafausspruch ist zu beanstanden, daß der Tatrichter Einzelstrafen von sechs und vier Wdonaten Zuchthaus ausgesprochen hat. Zuchthausstrafen unter einem Jahr sind in Gefängnis umzuwandeln und, falls eine Gesamtzuchthausstrafe zu bilden ist, in Zuchthaus zurückzuverwandeln (§ 44 Abs. 3 Satz 2 StGB vgl. BGHSt 13, 146).

III. Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage

Dieser Schuldspruch baut auf den Feststellungen zur vollendeten Blutschande auf und kommt mit der Aufhebung des Urteils in diesem Punkt auch selbst zu Falle. Außerdem bestehen Unklarheiten in den Urteilsausführungen hierüber, die das Landgericht beseitigen muß.

Maria SanEEED sagte als Zeugin vor Gericht aus, sie habe bis zum Jahre 1948 mit ihrem Vater Geschlechtsverkehr gehabt. Dieser hatte indes den ersten Geschlechtsverkehr in jenes Jahr verlegt. Daß er auch das Ende ihrer Geschlechtsbeziehungen dorthin datiert wissen wollte — und zwar wider besseres Wissen -— kann man nur seiner anderen im Urteil angeführten Erklärung entnehnen, "wenn es 1948 gewesen sei, sei es besser für ihn, dann könne man ihm nichts mehr machen". Es fehlt aber an einer klaren Feststellung, daß er das auch seiner Tochter für eine künftige gerichtliche Zeugenaussage in den Mund legte. Bei einigen Urteilswendungen, die sich in diesem Sinne deuten ließen, bleibt der Zweifel, ob und inwieweit sie Feststellungen enthalten oder bloß den Inhalt der polizeilichen Vernehmung Waria SCEEEEED: von 15. August 1960 wiedergeben.

Der Schuldspruch wegen uneidlicher Falschaussage kann nicht bestehen bleiben, soweit er an die (aufgehobenen)

Feststellungen über Zeit und Dauer des geschlechtsvertraulichen Ver.ältnisses zwi:chen den Beschwerdeführern anknüpft. Da

diese Frage den Schuldumfang betrifft, muß er insgesamt sufgehoben werden, obwohl er im übrigen rechtlich nicht zu b»anstanden wäre, Waria Sl such stiraffrei ausgegangen ist. Auf ihr eigenes Revisionsvorbringen kommt es daher nicht an. Der Senat beschränkt sich ohne nähere Stellungnahme auf die Bemerkung, daß es ihr nicht hätte zum Erfolge verhelfen können.

Dr. Geier Dotterweich Seibert willms Hübner