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BGH Entscheidung vom 07.04.1961 – 4 StR 434/61

4. Strafsenat

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ImNamen des Volkes 2175 057 In der Strafsache

gegen r

den Rentner Alfred Sch ED au ve - dort geboren an @. ED EB,

wegen schwerer Kuppelei u, a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 1. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr, Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 7. April 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen schwerer Kuppelei und wegen schwerer Unzucht zwischen Männern zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Der Angeklagte rügt Verletzung verfahrensrechticher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

Die Verfahrensrüge ist nicht begründet worden und daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unbeachtlich.

In sachlichrechtlicher Hinsicht bedurfte die

Frage einer Erörterung, ob das Landgericht ausreichend festgestellt hat, daß eine Verführung des bereits rechtskräftig verurteilten Opfers TB auch nach dem ersten Akt der unzüchtigen Handlung (UA S. 3 unter a) bei den weiteren Vorgängen, die sich vor

dem 21. Geburtstag TB ereigneten, vorlag. Da dieser zu jenen Zeitpunkt'am Ende des geschützten Alters stand und eine Wiederholung der vorangegangenen Handlungen des Angeklagten "erwartete oder doch

in Rechnung stellte" (UA S. 7), mußte das Merkmal

der Verführung besonders sorgfältig geprüft werden. Wie die Urteilsfeststellungen ergeben, ist die Strafkammer davon überzeugt, daß der Minderjährige in keinem Falle von sich aus zu den Handlungen bereit war, sondern schließlich dem Drängen des Angeklagten,

wie dies im Falle c) ausdrücklich hervorgehoben ist _ (UA S. 4), nachgegeben hat, bis es ihm dann später wiederholt gelang, den Angeklagten abzuwehren und sich ihm schließlich ganz entziehen konnte (UA S. 6 f).

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Diese Feststellungen reichen aus, um die Verurteilung, soweit sie auf § 175 a Nr. 3 StGB gestützt ist, zu tragen. Ein gewisses Maß an Geneigtheit und Bereitwilligkeit des Minderjährigen steht der Annahme der Verführung nicht entgegen (BGHSt 13, 228, 230). Dies gilt auch, wenn der Minderjährige, wie hier,

"im wesentlichen einer durch sein Verhältnis mit der Tochter bedingten Konfliktslage" erliegt (UA S. 8).

Auch im übrigen ergeben sich gegen die Schuldsprüche keine Bedenken.

Das Landgericht ist nach Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte zwar körperlich schwer geschädigt: sei (bösartige Mastdarmgeschwulst, die operativ ent-- fernt wurde und in der Folgezeit“mehrere Kuren erforderlich machte), die bei ihm notwendig gewordenen Eingriffe jedoch auf sein Einsichts- und Hemmungsvermögen ohne Einwirkung geblieben seien. Das Landgericht hät seine Ansicht zwar nicht näher begründet.

‚. Dies führt aber nicht zu durchgreifenden Bedenken,

weil der lediglich körperliche Eingriff wegen eines körperlichen Leidens nicht dazu drängte, sich in den Urteilsgründen näher mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit auseinanderzusetzen. Das Urteil läßt deutlich erkennen, daß das Landgericht die Möglichkeit eines Einflusses des körperlichen Zustandes auf die Straftaten, iusbesondere daß die Folgen seiner Krankheit den Angeklagten zu "geschlechtlichen Ersatzhandlungen" veranlaßten, nicht übersehen hat (UA 9). Die in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen erfolgte Verneinung der verminderten Zurechnungsfähigkeit ist daher mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Auch die übrigen Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt (UA S. 9). Sie war nicht verpflichtet, dabei sämtliche Milderungsgründe zu erwähnen. Warum die gleichgeschlechtlichen Unzuchtshandlungen des Angeklagten wesentlich schwerer wiegen als die des rechtskräftig verurteilten TB, ist im Urteil eingehend dargelegt. Dabei hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei hervorgehoben, daß der Angeklagte die natürlichen Hemmungen TB durch vorbereitende körperliche Betastungen abgebaut habe und er sich bewußt gewesen sei, daß TB sich durch die ihm durch Rat und Tat gewährte Unterstützung bei seiner Bewerbung um die Tochter des Angeklagten in seiner Entscheidäungsfreiheit eingeengt fühlte,

Bei der Strafbemessung für die schwere Kuppelei brauchte die Strafkammer den Umstand, daß die Tochter des Angeklagten und TB verlobt waren und kurz vor der Eheschließung standen, angesichts der besonderen Gestaltung der sich auf einen längeren Zeitraum erstreckenden Kuppeleihandlungen - der Angeklagte nahm sie zum Teil auch zu seiner eigenen geschlechtlichen Befriedigung vor, indem er die beiden jungen Leute bei dem Geschlechtsverkehr belauschte - nicht als Milderungsgrund zu verwerten.

Da das Urteil auch im übrigen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, war die Revision zu verwerfen.

Krumme Martin Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler