Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 05.04.1961 – 2 StR 50/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2143 024
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Vertreter Hellmut Adolf BED aus va dort ge-
boren an WM. EEE EB: wegen versuchter Notzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Jdustizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-- gerichts in Hanau/Main vom 3. Oktober 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung»
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Ob der Tatrichter das festgestellte Verhalten des Angeklagten mit Recht als Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB beurteilt hat, kann dahinstehen. Die Revision hat gegen diese Annahme Einwendungen erhoben, die nicht schlechthin abwegig sind. Sie bedürfen jedoch keiner Erörterung, da das Urteil aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann.
Mit rechtsirrigen Erwägungen hat das Landgericht nämlich einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch verneint. Der Angeklagte war nach den Urteilsausführungen nicht durch äußere Umstände gehindert, die Notzüucht zu vollenden. Weswegen er die Durchführung seines Vorhabens aufgegeben hat, stellt die Strafkammer bei der Sachverhaltsschilderung nicht fest. Sie verneint bei der rechtlichen Würdigung die Freiwilligkeit des Rücktritts damit, daß innere Hemmungen diese ausgeschlossen hätten, weil der Angeklagte unter dem Einfluß eines inneren Zwanges die Vollendung der Tat unterlassen habe. Den inneren Zwang sieht sie darin, daß der Angeklagte sich vorgestellt habe, die Überfallene könne in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren unter Hinweis auf die zorrissenen Strümpfe und die verschmutzte Kleidung bekunden, er habe sie zu Boden geworfen, um denBeischlaf mit ihr auszuüben. Diese Schlußfolgerungen und Ausführungen der Strafkammer sind nicht folgerichtig. Der Sachverhalt ergibt zweifelsfrei, daß der Angeklagte Herr seiner Entschlüsse blieb. Dieser Umstand
ist entscheidend dafür, ob der Rücktritt strafbefreiende Wirkung hat (BGHSt 7, 296; 9, 48). Der Beweggrund, den die Strafkammer für die Abstandnahme von seinem Vorhaben feststellt, ist gerade ein solcher, der die Freiwilligkeit des Rücktritts begründet. Warum der Angeklagte nicht anders hätte handeln und sein Vorhaben nicht mehr hätte durchführen können, hat die Strafkammer nicht gesagt, ist auch nicht ersichtlich. Das Urteil war mithin aufzuheben.
In der neuen Hauptverhandlung wird uile Strafkamner, wenn eine Verurteilung wegen vollendeten oder versuchten Sittlichkeitsverbrechens ausscheidet, zu prüfen haben, ob der Angeklagte etwa wegen Beleidigung oder Körperverletzung zu bestrafen ist.
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Schalscha
ist im Urlaub ortsabwesend Kirchhof und daher verhindert zu unterschreiben.
Baldus