Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Urteil vom 10.03.1961 – 4 StR 30/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Vereinbaren mehrere die Begehung eines Diebstahls derart, daß nur einer von ihnen ihn (körperlich) durchführen soll, vreil dieser besser als die anderen dazu geeignet ist, so kann das Interesse dieser anderen an der Tat als Anzeichen datür gewertet werden, daß sie die Tat als eigene fördern wollen. In einem solchen Falle kann das für die Mittäterschaft wesentliche "enge Verhältnis zur Tat!" durch fortwirkende ursächliche Zusagen ausreichend hergestellt werden, die bei der Vorbereitung der Tat gegeben worden sind. Dies gilt auch dann, wenn eine weitere £inwirkung auf den, der die Tat (körperlich) allein äurchführt, im Augenblick der Tatbegehung nicht mehr möglich ist.
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Nachschlagewerk: ja 2 1 54 076 Amtliche Sammlung: ja
StGB §§ 242, 47
Vereinbaren mehrere die Begehung eines Diebstahls derart, daß nur einer von ihnen ihn (körperlich) durchführen soll, vreil dieser besser als die anderen dazu geeignet ist, so kann das Interesse dieser anderen an der Tat als Anzeichen datür gewertet werden, daß sie die Tat als eigene fördern wollen.
In einem solchen Falle kann das für die Mittäterschaft wesentliche "enge Verhältnis zur Tat!" durch fortwirkende ursächliche Zusagen ausreichend hergestellt werden, die bei der Vorbereitung der Tat gegeben worden sind.
Dies gilt auch dann, wenn eine weitere £inwirkung auf den, der die Tat (körperlich) allein äurchführt, im Augenblick der Tatbegehung nicht mehr möglich ist.
BGH, Urt. v. 10. März 1961 - 4 StR 30/61 - LG Essen
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
1. den Installateur Hans K ED zus sem, geboren am m: u in , 2.2. in Strafhaft,
2. den Bauhilfsarbeiter Gerhard S t EB aus E geboren am MM. ED EB in Sc, Krs: ’ Kr:
vregen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a»
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krunmng Bundesrichter Dr. Sauer - Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten KB un: steiiD gegen das Urteil des Lanägerichts in Essen vom 28. Oktober 1960 werden verworfen.
Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechts- | mittels.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte KB ist ebenso wie der Angeklagte StB ies gemeinschaftlichen Diebstahls unä der Beihilfe zur Verkehrsunfallflucht des Mitangeklagten Sn für schuldig befunden. KW hat die Strafkamner deswegen zu einer Vesamtstrafe von zehn Monaten und zwei Wochen Gefängnis, StB zu einer Gesautstrafe von drei Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der gegen StB verhängten Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Die Revisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie sind unbegründet.
Der Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Diebstahls hat das Landgericht folgenden Sachverhalt zugrunde gelest:
Beide kamen am 6. August 1960 gegen 21 Uhr in ze» mit dem Mitangeklagten Su zu dem Entschluß, gemeinsam eine größere Autofahrt zu machen und zu diesem Zweck einen Araftwagen zu entwenden, den sie, schon un nicht entdeckt zu werden, nach Benutzung unterwegs irgendwo stehen lassen wollten. Mit der #egnahme des Fahrzeugs be-
trauten KB una StB den Mitangeklagten Sm .
Dieser machte sich auch auf äie Suche nach einem Personen-
kraftwagen, während KB und StWw an der "re" auf ihn warteten. Etwa gegen 22 bis 22.30 Uhr stieß Sn
an der Ecke der DillBstraße mit der CB traße auf den Opelwagen des Handelsvertreters VW. är fuhr mit
dem Wagen los und ließ an der "TED" <EEB und Stab zustcigen. SED uni KB hatten kein Geld bei sich.
Deshalb holte StB, der Geld bei sich führte und davon
für SD und KEEW vor Ger getroffenen Verabredung die Zeche mitbezahlt hatte, bei der Vorbeifahrt an seirer Wohnung noch 50 Di aus ihr heraus und beglich auf der Vieiterfahrt 20 Liter getanktes Benzin. In OB ließen die Angeklagten und SCEEEEED sen unterwegs verunglückten Wagen stehen.
Diese Feststellungen würdigt die Strafkamner rechtlich als gemeinschaftlichen Diebstahl mit folgender Begründung:
Körperlich hätten KW und StB pei der Wegnahme des Fahrzeugs durch SD in rechtwidriger Zueignungsabsicht zwar nicht migewirkt. Aber den Willen dazu hätten auch sie gehabt und die Entwendung SB überlassen,
"da sie zu wenig Erfahrung hatten und außerdem nicht fahren konnten", Für ihren Täterwillen spreche ihr erhebliches Interesse am Erfolg des Diebstahls, denn es sei von vornherei beabsichtigt gewesen, die Fahrt zu dritt zu machen. "Im Rahme ihrer gemeinsamen Planung als einer eigenen Tat" habe es mithin gelegen, daß sie —- KB una StB - "üen Tatbeitrag des Angeklagten SB als eine ärgänzung ihres eigenen Tuns ansahen". Das habe genügt. Mit ihrer geistigen Einwirkung hätten sie SD Täterwillen gefördert, "Wenn sie nicht dabei gewesen wären, hätte der Angeklagte Sun allein die Yat nicht ausgeführt, Darüber waren sie sich im klaren. SB Täterwillen wurde auch durch das Bewußtsein gestärkt, daß der Angeklagte StB velä hatte, das eine derartige Autotour ermöglichte."
Diese Darlegungen sind - jedenfalls im Ergebnis - rechtsbedenkenfrei. Zu Unrecht bemängeln die Revisionen, daß die Angeklagten als littäter des SD verurteilt worden sind.
Voraussetzung für die Annanne von Mittäterschaft ist zunächst die Feststellung, daß der Angeklagte die Tat als eigene will. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die innere äinstellung jedes Beteiligten zur Tat auf Grund aller Umstände wertend zu ermitteln, die von seiner Vorstellung umfaßt waren (vgl. BGHSt 8, 390, 391, 393, 396). j
Dies hat das Landgericht getan und ist dabei ohne erkennbaren Rechtsirrtum zu dem örgebnis gelangt, daß das eigene Interesse beider Angeklagten am Erfolg des Diebstahls, nämlich der Wunsch, den von SP zu stehlenden tagen mit diesem gemeinsam zu benutzen, ihre Einwirkung auf SED, iie Entwenäung des Xraftwagens durchzuführen, nicht bloß als Förderung des Tuns des SB erscheinen läßt, sondern als eine ärgänzung des Tatanteils des Sg: Diese das eigene Interesse der Angeklagten an der Tat als Anzeichen für ihren Täterwillen benutzende zutreffende rechtliche Wertung entspricht den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen. SB hatte den fremden Wagen auf ürund seiner gemeinsamen Planung mit den beiden Angeklagten von vornherein für sich und diese zu gleichgeordneter gemeinsaner Benutzung entwendet, nicht dagegen etwa derart, daß er die Verfügungsmacht über das Fahrzeug zunächst sich allein sichern und zeitlich anschließend erst einen Teil der gewonnenen Verfügungsmacht den Angeklagten einräumen wollte. Das entsprach auch dem Willen der Angeklagten. Ihr Verhalten konnte deshalb nicht als Anstiftung zu einer nur von Sg zu begehenden Tat aufgeflaßt werden, an die sich von den Angeklagten vor der äntwendung zugesagte Verwertungshandlungen anschließen sollten. Aus diesem Grunde scheidet auch die An-Nahne einer der Tat des SW zeitlich folgenden Hehlerei der teiden ingeklagten aus. Denn die Hehlerei setzt eine
strafbare Vortat voraus, durch die die Sache nur von dem Vortäter erlangt ist.
Der Tatbeitrag beider Angeklagten genügte angesichts deren festgestelltem eigenen Interesse seiner Art nach für die Annahme von Mittäterschaft. Beide hatten jenes enge Verhältnis zur Tat SED: das bezeichnend für die Mittäterschaft ist.
Die Bestrafung als Mittäter eines Diebstahls setzt nicht die eigenhändige Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals des Diebstahls durch jeden Mittäter voraus. Es genügt nach der Hechtsprechung des Bundesgerich hofs eine geistige Mitwirkung, auch eine Vorbereitungshand lung in der Weise, daß der Mittäter dem ausführenden Tatge nossen durch einen vor der Ausfünrung gegevenen Rat zur Seite steht oder in irgendeinem Zeitpunkt in sonstiger Weise dessen Willen zur Entwendung stärkt, wenn er nur zur Zeit dieser geistigen Einwirkung den ganzen ürfolg der Straftat als eigenen mitverursachen will (vgl. BGHSt 11, 268, 271, 272).
Das war hier bei beiden Angeklagten der Fall. Es ist rechtlich ohne Bedeutung, daß die geistige Einwirkung beider Angeklagten nicht unerhebliche Zeit vor jenem Zeitpunkt begonnen hatte, in dem SB den Diebstahl ausführte. Abgesehen davon, daß dies nach der Schilderung des Tathergangs im angefochtenen Urteil eine Zufälligkeit war, veil Sch auch schon früher, unter Umständen wenige Minuten, nachdem er beide Angeklagte verlassen hatte, Gelegenheit zur Wegnahme eines geeigneten Wagens hätte finden können, stand SB pei der Entwendung noch unter den sein Tun fördernden Einfluß beider, wie verabredet, auf seine Rückkehr wartenden Angeklagten, von denen der
t3-
eine - StB - über die für die beabsichtigte gemeinsame Fahrt erforderlichen weldmittel verfügte, so daß Sun den fremden Wagen nicht weggenommen hätte, wenn nicht beide Angeklagte ihre Teilnahme an der vorgesehenen Fahrt zugesagt gehabt hätten. kechtlich belanglos ist auch, daß beide Angeklagte, während SB ien Wagen entwendete, sich offensichtlich nicht in so unmittelbarer Nähe des Tatorts befanden, daß sie den Tatablauf durch nehr als ihre nachwirkende Willensbeeinflussung, zu der auch ihre Erklärung zu warten zu rechnen ist, beherrscht hätten. Nachden Sun sie verlassen hatte, konnten sie sein Tun nicht mehr lenken. Lie Ausführung der Tat war, soweit es sich um den Tatort, die Tatzeit und den Tatgegenstand handelte, ihrer weiteren Mitwirkung entzogen. Wenn sie nach alledem auch die volle {atherrschaft zur Zeit der Entwendung durch Sie
nicht mehr hatten, so ist dies rechtlich doch bedeutungslos. Die Tatherrschaft gibt nur einen Anhaltspunkt dafür
ab, ob Mittäterschaft vorliegt (BGHSt 8, 393, 396). Das enge Verhältnis zur Tat!" ist in einem Falle fortwirkender ursächlicher Einwirkung durch maßgebende Zusagen, wie sie hier bei der Vorbereitung der Tat gegeben worden sind, ausreichend hergestellt.
2. Auch die in Tatmehrheit mit dem gemeinschaftlichen Diebstahl erfolgte Verurteilung der Angeklagten KB una StB vegen Beihilfe zur Verkehrsunfallflucht des SB hat rechtlichen Bestand. Rechtsbedenkenfrei geht die Begründung des angefochtenen Urteils insoweit dahin, beide Angeklagten hätten Si 3eihilfe zur Verkehrsunfallfl cht durch Rat und lat geleistet, indem sie, nachdem SCHE unter Beschädigung des gestohlenen Wagens einen
"Leitpfosten und ein Hinweisschild auf der Bundesautobahn
umgerissen hatte, sich bei gemeinsamer Beratung mit Sul
für die Flucht vom Unfallort entschieden und nit Sp den Wagen zur gemeinsamen Weiterfahrt durch Zurechtbiegen der Karosserie wieder notdürftig fahrbereit zu machen versuchten. In der Schilderung des Sachverhalts heißt es, worauf die Revision des Angeklagten KW hinweist, allerdings, SC und die beiden Angeklagten hätten den Viagen wieder fahrbereit gemacht. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils konnte der Wagen dagegen weiter benutzt werden. Damit war er notdürftig fahrbereit. Der Versuch
der Revision, mit ihrem Hinweis in Zweifel zu ziehen, daß die Hauptverhandlung sichere Anhaltspunkte dafür erbracht habe, wie die beiden Angeklagten sich an der Unfallflucht SB vetciligten, geht fehl. Offensichtlich handelt es sich innerhalb der rechtlichen Würdigung um eine ungenaue kusdrucksweise und um keinen Widerspruch. Ebenfalls zu Unrecht beanstandet die Revision des Angeklagten StB;
die Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Verkehrsunfallflucht seien zu allgemein gehalten. äs braucht nicht | aufgeführt zu werden, was der eine und was der andere Angeklagte und was SB zum Zurechtbiegen der Karosserie beigetragen hat.
Da auch im übrigen kein Rechtsfehler zum Nachteil bei-
der Angeklagten aus dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann, ist die Revision beider Angeklagten zu verwerfen.
Rotberg Krumme Bundesrichter Dr.Sauer ist beurlaubt und kann
deshalb nicht unterschreiben,
Rotberg
Flitner Börtzler