Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Urteil vom 08.03.1961 – 4 StR 280/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR_280/61
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Willy 5 aus AED, dort geboren an. >
2. den Architekten Dipl.Ing.Friedrich r EEE aus AU, geboren am @. EEE GE ir un;
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Septenber 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr,Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr,Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaat sanwalt REED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht: erkannt ai.- : .
Auf die Revisionen Aer Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster/Westfalen vom 8. März 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit- - tel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
mann an mn
Die beiden Angeklagten, die durch das auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehobene erste tatrichterliche Urteil vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden waren, sind nunmehr von der Strafkammer wegen fahrlässiger Tötung verurteilt
worden, und zwar HD zu einem Jahr, PoiiuEB
zu fünf Monaten Gefängnis, dieser mit Bewährungsfrist.
Ihre hiergegen erhobenen Revisionen können nur zum Strafausspruch Erfolg haben.
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HD ist seit 1954 Betriebsleiter der elterlichen Schrot- und Sägemühle in AGB, die er nach dem Tode seiner Mutter erben soll. Im Jahre 1947 waren die Mühlengebäude neu errichtet und dabei zwei Lagerräume angebaut worden, die mit einer Stahlbetondecke versehen wurden. Ner darüber liegende Bodenraum sollte als Lagerraum für Holz und Getreide dienen, Unter
‚diesem Bodenraum eröffnete HB im Jahre 1958
einen Kartoffelschälbetrieb, Über diesem Betrieb
stürzte am’12, November 1959 während der Arbeitszeit
die Decke ein und begrut sieben Frauen unter sich, die nur noch tot geborgen werden Konnten.
Das Unglück ist den Urteilsfeststellungen zufolge darauf zurückzuführen, üäaß die Betonäecke, deren zulässige Nutzlast nach den statischen Berechnungen nur 500 kg je Quadratmeter betrug, an diesem Tage infolge der Lagerung von 325 Sack Thomasphosphatdünger, die unter der Dachschräge drei- und vierfach, in der
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Mitte der Decke mindestens siebenfach übereinander gestapelt waren, um das Vierfache überbelastet war. Die übrigen schon seit der Bauausführung vorhandenen Mängel der Decke waren für den Einsturz nicht ursächlich, weil die Decke infolge der Überbelastung mit Sicherheit auch dann zusammengebrochen wäre, wenn sie ordnungsmäßig ausgeführt worden wäre. Möglich ist nur, daß sie bei ordnungsmäßiger Bauausführung nicht so plötzlich eingestürzt ‚wäre, sondern der Einsturzvorgang bis zu 60 Sekunden gedauert hätte,
Das den Unfall verursachende Verschulden des Angeklagten His erblickt die Strafkammer darin, daß er sich weder vor der im Jahre 1955 begonnenen Einlagerung von schweren Düngemitteln auf dem Dachboden noch später über die höchstzulässige Nutzlast der Betondecke Gewißheit verschaffte, sondern sich mit der ihm ohne Einsicht der Bauunterlagen erteilten, allgemein gehaldenen Erklärung des bei der statischen Berechnung der Decke beteiligt gewesenen Architekten PB veanügte: "Das war eine schwere Decke, die wir berechnet haben, da können Sie schon viel drauf bringen. Genaue Angaben kann ich jedoch nicht machen."
Dem Mitangeklagten PB wirft das Lanägericht vor, er habe bei der Beantwortung der vom Angeklagten an ihn gestellten Frage nach der Belastungsfähigkeit der Decke im Jahre 1955 nicht die ihm als Architekt gegenüber einen Laien obliegende Vorsicht walten lassen. Aus dem Gedächtnis habe er Angaben über sieben Jahre zurückliegende Vorgänge gemacht, nicht nach der beabsichtigten künftigen Belastung der Decke gefragt und He nicht darauf hinge-
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wiesen, daß er sich vor einer Lagerung schwererer Vor-- räte als bisher erst volle Gewißheit über deren Tragfähigkeit verschaffen müsse, entweder durch Erkundigung bei dem Bauingenieur Bw; bei dem die statischen Berechnungen aufbewahrt seien, oder durch Einholung eines neuen Gutachtens.
11.
Revision des Angeklagten Hg.
a ne
1. Die gegen die Beweiswürdigung erhobenen Angrif--
fe des Beschwerdeführers gehen fenl.
a) Die Vorschrift des § 267 StPO ist nicht ver- - letzt worden. |
Der Tatrichter ist grundsätzlich nur verpflichtet, die für erwiesen erachteten Tatsachen im Urteil anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale gefunden werden; Beweisanzeichen und Beweisgründe braucht er nicht mitzuteilen (§ 267 Abs. 1 StPO). Selbst dann, wenn er seine Beweisgründe darlegt, ist er nicht verpflichtet, auf jedes einzelne Beweismittel einzugehen: und sich mit ihm auseinanderzusetzen, wie die Revision annimmt. Das gilt ebenso für das nach Zurückverweisung der Sache zu erlassende neue tatrichterliche Urteil. Das Gericht muß dann auf Grund der neuen Hauptverhanälung ein völlig neues Urteil über die Schuld des Angeklagten finden ohne Rücksicht auf das in dem aufgehobenen Urteil niedergelegte Ergebnis der früheren Verhandlung. Der Tatrichter kann deshalb auch erneut erhobene Beweise anders würdigen als im ersten Urteil und braucht über die Abweichun-
gen keine Rechenschaft abzulegen, Beweisergebnisse, | die er für die neue Urteilsfindung für unerheblich erachtet, braucht er nicht zu erörtern, selbst wenn ‚sie im ersten Urteil verwertet wurden.
Die Strafkammer war deshalb entgegen der Meinung der Revision nicht genötigt, sich mit der in der früheren Hauptverhanälung vom 6. Juli 1959 erstatteten Aussage des Zeugen K@ile über die ihm im Jahre 1955 von Hi> erstatteten Berichte über dessen Gespräche mit PB auseinanderzusetzen, ebenfalls nicht, wenn er in der neuen Verhandlung wiederum hierüber vernommen worden sein sollte, was sich inäes auch aus der Kechtfertigungsschrift nicht ergibt, Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die im Urteil mitgeteilte Beweiswüräigung rechtsfenlerfrei ist, also nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Es kann seine Prüfung nicht darauf erstrecken, ob der Tatrichter noch andere, aus den Vrteilsgründen nicht ersichtliche Vernehmungsergebnisse bei der Bildung seiner Überzeugung zu Unrecht _ außer acht gelassen hat. Die Revision hebt selbst hervor, daß die Aussage Keil’ s zu dem von ihr für wesentlich erachteten Punkt im Urteil nicht erwähnt worden ist, wobei sie nicht klar zum Ausdruck bringt, ob sie die Aussage in der früheren Verhandlung meint. oder Angaben des Zeugen bei seiner abermaligen Vernehmung in der neuen Hauptverhandlung. Die von ihr als Beleg für die Übergehung der Zeugenaussage KMBB's angeführte Urteilsstelle in der "die völlige Übereinstimmung" der Zeugen- und Sachverständigenbekundungen betont wird (UA 9), bezieht sich ausdrücklich nur auf den von den Angeklagten zugestandenen Sachverhalt, also nicht auf den streitig gebliebenen
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Inhalt der Gespräche der beiden Angeklagten über die Tragfähigkeit der Betondecke, über die HD en Zeugen Kg im Jahre 1955 berichtet haben soll. Insoweit spielte also eine etwaige Zeugenaussage KB' s keine Rolle.
b) Das Landgericht hat auch nicht - wie die Revi-
‘sion annimmt — seine Aufklärungspflicht dadurch ver-
letzt, daß es die angebliche Aussage Kg" s hierüber nicht im Urteil erörtert hat. Ein solcher Verstoß käme nur in Betracht, wenn der Tatrichter die ihm zur Verfügung stehenden, erheblichen Beweismittel nicht benutzt, z.B. einen ihm namhaft gemachten Zeugen über einen wesentlichen Punkt überhaupt nicht vernommen hätte. Das hat die Revision selbst nicht behauptet. |
ce) Ein sachlichrechtlicher Verstoß kann in dieser Hinsicht ebenfalls nicht. ’ gefunden werden, Er 1lä-
ge nur dann vor, wenn das Gericht Tatsachen, die ge-
eignet sein könnten die Beurteilung des Sachverhalts
zu beeinflussen, zwar im Urteil festgestellt, sich aber mit ihnen bei der abschließenden Würdigung nicht auseinandergesetzt hätte (Löwe-Rosenberg 20, Aufl.
§ 267 Anm. 6 a). Diese Voraussetzungen sind hier je-
äoch nicht erfüllt.
dä) Entgegen der Meinung der Revision kann es nicht als ein Verstoß gegen die Lebenserfahrung an- ‚gesehen werden, daß das Landgericht bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten HB über den Inhalt der Gespräche nit PD, die nach seiner Überzeugung unrichtigen Angaben des Angeklagten über den Inhalt eines anderen Gesprächs mit dem Zeugen
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KEEEB zu einem anderen Punkt mit herangezogen hat. Den
Vorwurf der bewußten Lüge hat die Strafkammer in diesem . Zusammenhang nicht gegen H@EEEEB erhoben, sondern
nur dessen objektive Unglaubwürdigkeit in dieser Weise belegt. Insoweit greift die Revision im Grunde nur die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung in unzuläs-
siger Weise an.
e) Ebenso. rechtlich unangreifbar ist die Verwertung der Aussage der Mutter des Angeklagten, ihr Sohn habe ihr nach seinem zweiten Besuch bei PB in Jahre 1955 erklärt, P@EEED have gesagt; die statischen Berechnungen. seien bei Bi. Was die Revision in diesem Zusammenhang in tatsächlicher Hinsicht vorbringt,ist im Revisionsverfahren unbeachtlich. |
2. Der Schuläspruch wird :von den Urteilsfeststellungen getragen.
Das Landgericht folgt bei der Begründung der Fahrlässigkeit des Angeklagten im wesentlichen den Darlegungen des ersten Revisionsurteils.
Die Revision meint, die Strafkammer habe sich bei der Feststellung der llberbelastung der Betondecke ver-
‚rechnet. Die eingestürzte Decke habe, wie im Urteil
festgestellt, einen Flächeninhalt von 27,5 Quadratmeter gehabt; deshalb könnte bei der Lagerung von
325 Sack Thomasmehl (je Sack 50.kg) nur eine durchschnittliche Belastung von 595 kg je Quadratmeter be- .
| standen haben. Das bedeute aber nur eine Überbelastung
von 119,4 %, nicht das Vierfache der zulässigen Nutzlast. Die Mehrbelastung läge noch innerhalb der bei der statischen Berechnung üblicherweise berücksichtigten
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Sicherheitsspanne (von 270 %). Mithin müßten die festgestellten Ausführungsmängel der Decke, nicht aber ihre Belastung, für den Einsturz ursächlich gewesen sein.
Diese Auffassung beruht auf einem Mißverständnis der Urteilsgründe. Daß dem Tatrichter, der sich bei der Beurteilung der technischen Fragen Ger Hilfe des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Diplom Ingenieur Bei vedient hat (UA 9), ein so grundlegender Rechenfehler unterlaufen sein könnte, ist schlechthin ausgeschlossen. Das Urteil hebt an keiner Stelle hervor, daß es sich bei der in ihm angegebenen Überbelastung um eine äurchschnittliche Belastung der ganzen Decke gehandelt habe, wovon die Revision ausgeht. Da es auch besonders feststellt, daß die Düngemittelsäcke unterschieälich, unä zwar unter der Dachschräge dreiund vierfach und schließlich in der Mitte der Decke miniestens siebenfach, übereinander gestapelt waren, kann das Urteil verständigerweise unter Berücksichtigung der allgemeinen technischen Erfahrung nur so verstanden weräen, daß die am meisten belastete Deckenmitte infolge der siebenfachen Stapelung der Säcke um das Vierfache der zulässigen Nutzlast überbelastet war und dies zum Einsturz geführt hat, wie es übrigens schon in der Anklageschrift anhand des schriftlichen Sachverstängigengutachtens im einzelnen dargelegt worden war. Dieser Auslegung Ges Urteils steht auch nicht die in der Sachverhaltsschilderung erwähnte Erklärung des Angeklagten PB aus iem Jahre 1955 entgegen, "man müsse wenn man einen Punkt der Decke mit der doppelten zulässigen Nutzlast beschwere, eine andere gleichgroße
‚Fläche unbelastet lassen." Mit dieser Feststellung woll-
te die Strafkammer keineswegs, wie die Revision meint,
zu erkennen geben, daß es auf eine größere Punktbelastung an einzelnen Stellen der Decke nicht ankomme. Abgesehen
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davon, ist hier nach den Feststellungen auch keine den mehrbelasteten Teilen der Decke entsprechende Fläche unbelastet geblieben, wie es zum Ausgleich einer Überbelastung an anderen Stellen erforderlich gewesen wäre.
Die Voraussehbarkeit des Unfalls hat die Strafkammer ausdrücklich bejaht. Sie ergibt sich schon daraus, daß HE bei der Umstellung auf den Handel mit Düngemitteln von dem Lieferer dieser Ware eindringlich auf die Gefahr. einer Überbelastung der Decke infolge der Lagerung der schweren Phosphatdüngersäcke hingewiesen worden war.
5. Im Strafaßsspruch kann das Urteil dagegen nicht aufrechterhalten werden,
Das Landgericht hat straferschwerend verwertet, daß bei dem Unfall sieben Frauen zu Tode gekommen sind. Dabei hat es außer acht gelassen, daß sich nach den Feststellungen nicht ausschließen läßt, daß der Einsturz der Decke sich nicht so plötzlich ereignet, sondern bis zu 60 Sekunden gedauert hätte, wenn die Betondecke nicht schwere, äußerlich nicht erkennbare Bauausführungsmängel gehabt hätte, die HB unbekannt waren und die er auch nicht kennen mußte, Der Tatrichter hätte deshalb erwägen müssen, ob der Umfang des Unfalles möglicherweise geringer gewesen wäre, wenn diese Mängel den Einbruch nicht beschleunigt hätten, weil sich dann vielleicht die eine oder andere Frau - je nach der Örtlichkeit und der Einbruchstelle- noch in Sicherheit gebracht hätte. Wie der Se-
‚nat bereits in seiner Entscheidung vom 10.Juli 1958
(BGHSt 12, 75) ausgesprochen hat, kann ein Täter nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn ein Unfall in-
folge ursächlicher Mitwirkung eines nach der Lebenserfahrung ungewöhnlichen verborgenen Mangels eingetreten ist, weil der Unfall dann nicht für ihn voraussehbar war. Ebensowenig braucht er nach der Rechtsprechung des Senats für solche Folgen eines von ihm herbeigeführten Unfalls einzustehen, die auf ein bei dem Unfall mitwirkendes Verhalten eines anderen zurückzuführen sind, wenn dieser Umstand für ihn nicht voraussehbar war (4 StR 472/59 vom 1. April 1960). Daraus ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, daß dem Angeklagten diejenigen Unfallfolgen, die auf den infolge von Baumängeln beschleunigten Einsturz der Decke zurückzuführen sind, nicht straferhöhend angerechnet werden können.
zur Nachholung der hiernach noch erforderlichen Feststellungen muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben una die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückverwiesen werden,
IIl.
Revision des Angeklagten Peme.
‘ Den von der Revision beanstandeten Schuldvorwurf hat die Strafkammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen des ersten Revisionsurteils zutreffend dargelegt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
Im Strafausspruch weist das Urteil jedoch denselben Fehler auf wie bei dem Angeklagten Hi.
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PO war nach den Feststellungen nur bei der statischen Berechnung der Betondecke beteiligt gewesen, nicht bei der Ausführung der Decke (UA 4,5). Er wußte von deren Mängeln nichts und brauchte sie nicht zu kennen. Er muß daher ebenfalls nicht für sie einstehen. Eine etwaige Vergrößerung der Unfallfolgen durch die mangelhafte Bauausführung war für ihn gleichfalls nicht voraussehbar.
Das Urteil muß daher auch gegenüber Pi in gleichen Umfang wie bei Hi aufgehoben werden.
Im übrigen sind die Rechtsmittel beider Angeklagten zu verwerfen.
Rotberg Krumme Sauer
Martin Bundesrichter . Prof.Dr.Lang-Hinrichsen ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Rotberg