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BGH Entscheidung vom 06.06.1959 – 4 StR 472/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR_412/59

4_StR_ Ä 2160 015

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Maurerpolier Reinnold G WED aus True, dort geboren an 9. ED EB,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vorn 1. April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krurme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 6. Juni 1959 nit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,. an Gas Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit zwei tateinheitlich begangenen “örperverletzungen zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten unter Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden, nachdem das erste Urteil der Strafkamner, das auf vier Monate Gefängnis lautete, auf seine Revision wegen sachlich-rechtlicher Mängel aufgehoben worden war.

Der Angeklagte hat gegen seine Verurteilung wiederum Revision cingelegt.

Das Rechtsmittel muß Erfolg haben.

I. Der erneuten Verurteilung liegt folgender - von den früheren Feststellungen teilweise abweichender - Sachverhult zusrunde:

Im Jahre 1957 errichtete der Angeklagte in seinem Heinatort Tr, Hetrasc WM (Bundesstraße ir. @) sinen Neubau. Am Abend des 20. September 1957 wollte er mit Hilfe von Verwandten und Bekannten die Decke des zweiten Stockwerks einziehen. Obwohl er weder die Baustelle durch Schranken abgesperrt noch ein allgemeines Warnzeichen aufgestellt und die Arbeitsstelle auch nicht üurch gelbe Lampen kenntlich gemacht hatte (A IV Abs. 1 und 3 der Anlage zur StVO), stellte er eine Betonmischmaschine so vor dem Neubau auf, daß sie zum Teil auf dem rechten Gehweg - in Richtung der Ortschaft TED gesehen -, zum Teil auf der Tahrbahn stand, und zwar parallel zum Gehvez mit der Mitte des linken Gummirades 27 cm von der RBordsiceinkante entlernt.:

Um 20 Uhr, als es schon dunkel war, näherte sich Jer Gipsermeister ZW nit seinem Ford-Personenwagen dem Neubau von der Ortsmitte in Tr > her in Richtung TOD mit Abblendlicht und einer Geschwindigkeit von 40 bio 45 km/st. Etwa 30 m vor der Baustelle wich er einen ihm auf der Fahrbahnmitte entgegenkommenden Omnibus nach rechts aus und stieß nach dessen Vorbeifahrt gegen die Retonmischnaschine, die er vorher nicht gesehen hatte. Infolge dieses Anstoßes wurde die Maschine nach rechts über den Gehweg geschleudert und blieb auf einem Sandhaufen vor dem nach TED zu zelegenen Nachbarhaus rein liegen. Der an der Beäienungskurbel beschäftigt gewesene Hilfsarbeiter Werner MB; der unmittelbar vor dem Gehäuse des Wstiırs gerade links neben der Kurbel mit den Rücken gegen Tr =uf dem Bürgersteig stand und auf den Schubkaırren wartete, den der Hillvarbeiter “mmi> nach Entleerung in den Bauaufzugkübel am Neubau wieder zum Füllen zur Mischtrommel zurückbringen wollte, wurde von der "ischmaschine, an der er sich festhielt, erfaßt und mit ihr weggeschleudert. Er erlitt einen Schädelbasisbruckh sowie einen komplizierten Bruch des linken Beines in Kniehöha und blieb oberhalb des Grundstücks DB 01 liegen. KOEEEEEB wurde durch den Anstoß des Mischers gegen den Schubkarren, dessen Handgriffe er mit beiden Händen hielt, oder durch einen Anstoß des Nischers selbst in derselben Richtung wie WED, aver noch etwas weiter weg auf den Bürgersteig geschleudert. Er erlitt leichtere Verletzungen. Der Drogist WB, ser gerade einen Sack Zement zum Mischplatz an der Maschine bringen wollte und in diesem Augenblick neben dem Bauaufzug am Neubau stand, wurde ebenfalls von dem Mischer erfaßt und blieb schwer verletzt in der Mulde vor dem kellerfenster hinter dem Bauaufzug liegen.

ZU vurdc durch das erste tatrichterliche Urtei} rechtskräftig wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit zwei tateinheitlich verübten fahrlässigen Körperverletzungen zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt, weil er zu schnell gefahren war.

II. Die Verfahrensrüge und die Einzelangriffe der Kevision gegen die Urteilsfeststellungen sowie die Beweiuwürdigung können unerörtert bleiben, weil die sachlichrechtliche Rüge jedenfalls insoweit durchgreift, als sie sich gegen die rechtliche Begründung des Schuldvorwurfs richtet,

III. Die Strafkammer ist — entgegen der Annahme der Revision — zugunsten des Anxeklagten davon ausgegangen, daß die nach de. Unfall auf der Fahrbahn festgestellte Profilspur des linken Gummirades der Mischmaschine schon bei deren Aufstellung, also nicht erst infolge einer durch den Anprall herbeigeführten Verschiebung der Maschine nach rechts entstanden ist. Daraus ergibt gich nach den einwandfreien Berechnungen des Urteils, daß die Maschine von vornherein rit dem linken Rad (und zwar der Mitte des Rades) in einem Abstand von 27 cm von der rechten Bordsteinkantce auf der Fahrbahn gestanden hat (UA 8, 9).

Da dann die Entfernung der linken Kante des Motorernxastens der Mischmaschine von der Bordsteinkante nur 12 cm betrug, die Aufpralistelle des Unfallwagens auf die Kante des Motorenkastens aber 41 cm von der äußersten rechten „ascnbegrenzung als senkrecht verlaufende Eindellung deutich sichtbar war, muß ZW, auf_ Grund der oben erwähnten

mn ma qua wm wer ann

rochten Bürgersteig gefahren sein, und zwar mit dem

rechten Raä 20 cm über die Borästeinkante, weil der wWaren-- sufbau noch 9 cm über den Radstand hinausreichte. Innerhalb däes Bereichs von 29 cm kann der auf dem Gehweg neben dem Mischer stehende Werner VE von dem Wagen des ZB er: linken Bein angefahren worden sein, falls er den komplizierten Bruch des linken Beins nicht erst bei dem Aufprall seines Körpers auf den asphaltierten Bürgersteig erlitten haben sollte. Jedoch wurde er nach einem etwaigen Anfahren jes linken Beines nach der rechtlich unangreifbaren "berzeugung der Strafkamner von dem Mischer, an dem er sich festhielt, schräg nach rechts mitfortgerissen, nicht etwa unnittelbar von dem Wagen ZB nach vorn gestoßen.

a) Das für den Unfall ausschlaggebende mitursächliche rechtswidrige Verhalten des Angeklagten erblickt das Landgericht rechtsirrtumsfrei darin, daß er die Baustelle», einschließlich der zum Teil auf der Fahrbahn stehenden Mischmaschine, nicht pflichtgemäß abgesperrt oder sonst nach dien Vorschriften der Anlage zur Straßenverkehrsordnung kenntlich gemacht hat. Denn bei Erfüllung dieser Verpflichtung würde ZB die Maschine auf der Fahrbahn gesenen und scin Fahrzeug vor der Baustelle rechtzeitig angehalten naben oder links an ihr vorbeigefahren sein, so daß der Zusammenstoß vermieden worden wäre. Erst recht wäre 2» dann nicht mit dem rechten Rad auf den Bürgersteig gefauren, wie den Urteilsgründen als Überzeugung des Landgerichts cindeutig entnommen werden kann.

Durch diese als möglich angenommene Fahrweise Zr wird der Ursachenzüsammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Unterlassen des Angeklagten und dem Zusammenstoß nicht ausgeschlossen; denn eine Ursache entfällt nicht schon deshalb, weil außer ihr noch eine andere - möglicherweise ebenfalls

schuldhafte — zur Herbeiführung des rechtswidrigen Erfolges beigetragen hat, selbst wenn sie überwiegend mitgewirkt haben sollte (RGSt 56, 343, 349; 64, 316, 318; BGHSt 12, 75, N).

b) Bei der Begründung der Voraussehbarkeit der Imfall-

folgen geht der Tatrichter, in Übereinstimmung mit der im ersten Revisionsurteil geäußerten Meinung des Senats, Javon sus, daß der Angeklagte nicht damit zu rechnen brauchte, ein Kruftfahrer werde während der Vorbeifahrt an seiner Baustelle nicht bloß - berechtigterweise — auf der Fahrbahn tis an die rechte Bordsteinkante heranfahren, sondern chne triftigen Grund, besonders ohne durch ein entgegenkommendes Fahrzeug dazu gezwungen zu sein - wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist -, mit den rechten Rädern seines Fahrzeugs auf den Bürgersteig kommen. Der Satz, daß der recniswidrige Erfolg, den der Täter strafrechtlich verantworten müsse, nur im Endergebnis voraussehbar zu sein trauch», gilt nur innerhalb der vom Täter selbst ausgelösten Ürsachenkette und derjenigen Zwischenursächen, deren Hinzutreten noch innerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegt unä deshalb vom Täter vorausgesehen werden mußte (vgl. BGHSt 2, 62, 64; RGSt 61, 318, 320; 64, 370, 372). War hiernack ulso die unglückliche Verquickung der ungewöhnlichen Fehrweise dcs Fahrzeugführers ZB nit dem vom Angeklagten in

Gang gesetzten Geschehensablauf für diesen im vorliegenden Fall nicht voraussehbar, so können ihm die durch das Verhalten Zee entstandenen Unfallfolgen nicht als von ihm verschuldet angerechnet werden, sondern nur die Folgen, dic entstanden wären, wenn ZB zaunz auf der Fahrbahn geblicten und nur gegen den dort stehenden Teil der Mischmaschine geutoßen wäre.

Die Urteilsdarlegungen lassen jedoch nicht erkennen, ob der Tatrichter Jiese Unterscheidung genügend beachtet hat. Die in dem Urteil enthaltene allgemeine Bemerkung, der Angeklagte habe daran denken müssen, daß ein Fahrer beim Beiahren der Straßenrinne, wozu er durch den herrscnenden Gegenverkehr gezwungen sein könnte, gegen die 30 cm in die Fahrbahn ragende Maschine stoßen und diese erfassen werdo; bei einer solchen Fahrweise wäre der Unfall aber ebenfalls geschehen (VA 12), 1äßt vermuten, daß das Landgericht die verschiedenen Unfallfolgen nicht einzeln ins Auge gefaßt, sondern lediglich überlegt hat, ob überhaupt ein Zusammenstoß und damit auch irgend ein Unfall hätte eintreten können, wenn ZB nit seinem Wegen auf der Fahrbahn geblieben wäre. Das würde zur Besründung der Verantwortlichkeit des Angeklagten für säntliche Unfallfoilgen schon deshalb nicht ausreichen, weil nur der wirklich eingetretene bestimmte Erfolg, nicht her ein bloß gedachter, der möglicherweise hätte eintreten können, der Beurteilung der Voraussehbarkeit - wie der des Ursachenverlaufs - zugrundegelegt werden darf (R6GSi 29, 218, 220).

An anderer Stelle führt das Urteil zwar aus: "Wäre ZEEEEB nicht 29 cm auf den Gehweg geraten, sondern mit der äußersten rechten Seite seines Wagens in der Straßenrinne geblicben, wären der Anstoß an den Mischer und darit der Unfall und die dadurch herbeigeführten Verletzungen der Verunglückten ebenfalls erfolgt, weil die Mischmaschine ja insgesamt 30 cm (Entfernung von der Bordsteinkante bis zur Außenkante des linken Rades) und mit dem liotorengehäuse 12 cm in dic Fahrbahn hineinragte (UA 11 unten)." Dagegen fehlt jede Angabe darüber, auf welchen naturgesetzlicken Grundlagen diese Annanme beruht. Es ist nicht ersichtlich,

ob das Landgericht hierüber einen Sachverständigen gehört und sich dessen Ausführungen zu eigen gemacht hat (vgl. EGUSt 12, 311) oder ob diese Annahme das Ergebnis eigener Überlegungen er Strafkammer ist. Die Schlußfolgerung, daß die dem Angeklagten zur Last gelegten schweren Unfallfolgen (Tötung des Hilfsarbeiters “ED und die Verktzungen von KB uns FW) sämtlich auch bei verkehrsgerechten Verhalten des ZW eingetreten wären, versteht sich nicht von selbst. Denn der Hauptanstoß an die Mischmaschine tiaf den zum größeten Teil auf dem Bürgersteig stehenden, insgesamt 65 cm breiten, schweren Motorenkasten, hinter

dem die zu 2/3 gefüllte Mischtrommel angebracht war, in einer Breite von 29 cm auf dem Bürgerstceig, während nur

12 cm des Xustens in die Fahrbahn ragten und dort zusanmon mit den anschließenden, weiter nach links hinausragenden leichteren Maschinenteilen (linker Teil des Fahrgestells mit linkem Gummirad) argestoßen wurden. Bei Berücksichtigung der Breiten und der Gewichtsverhältnisse der auf der Fahrbalın und dc?! auf dem Bürgersteig erfaßten Teile der Mischmaschine licgt die Annahme nahe, daß der Unfallverlauf wesentlich anders ausgefallen wäre, wenn der Wagen nur gegen die auf der Fahrbahn stehenden Maschinenteile gefuahren wäre. Viclleicht wäre die Maschine dann nur um ihren Schwerpunkt geäreht oder in anderer Richtung oder wenisstens nur ein xürzeres Stück fortgeschleudert worden. Möglicherweise wäre dann nur der Hilfsarbeiter MM, der dicht neben dem Mischer stand und sich an ihm festhielt, zu

- vielleicht geringerem - Schaden gekommen, nicht aber

such KB und Ta, Gie sich in weiterer Entfernung auf dem Bürgersteig bewegten. Da der Tatrichter seine Srvägungen, die seiner Schlußfolgerung zugrunde liegen, nicht mitgeteilt hat, besteht keine Gewähr dafür, daß

er den Geschchensablauf, für den der Angeklagte ceinstchen

muß, zutreffend gewürdigt hat (vgl. 4 StR 46/56 vom 5. April 1956). Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, auch die nicht erörterten Revisionsrügen zu berücksichtigen. Die Zuziehung eines Sachverständigen kann sich empfehlen.

Rotberg Krumme Sauer

Bundesrichter Martin ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg Lang-Hinrichsen