Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 06.03.1961 – 2 StR 402/61

2. Strafsenat

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2174 099

In Namen des Volkes

In ger Strafsache

gegen

den Filialleiter Josef S t DB aus So zeboren om @. En ED ir VOREEEE- "an:

egen Erpressung

hat der 2. Strafisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13, November 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. We bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter u»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 6. März 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er ver-

urteilt worden ist.

In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsrnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.,

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafikammer hat den Angeklagten wegen Erpressung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 300.- DM verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Am 25. November 1959 unterließ es die Kundin, Frau Sch, beim Verlassen eines A@B-Selbstbedienungsladens Flasche Run, die sie nicht in das vorgesehene Einkaufszörbchen, sondern in ihre Einkaufstasche gelegt hatte, Zu bezahl£h: Der Angeklagte, der Leiter des Geschäfts war, war überzeugt, Frau Sch@B habe die Flasche Rum stehlen wollen, är forderte von ihr, obwohl sie den Vorwurf eines Dietztahls bestritt und die Verdächtigung, weitere Diebstinle begangen zu haben, zurückwies, ein schriftliches Sckuldanerkenntnis über 159.- DM für von ihr angerichteten

eine

Schaden, widrigenfalls er die Kriminalpolizei von dem Vorfall unterrichten werde. Frau Sch@B unterschrieb schließlie ein Aneriienntnis über die verlangte Summe.

Zutreffend geht die Strafkamner davon aus, daß die Drohung mit einer Anzeige verwerflich und daher rechtswidrig ist, wenn sie der Durchsetzung eines, auch nur der Höhe nach, unberechtigten Anspruchs dient. Bedenken begegnen.. jedoch die Erwägungen, mit denen sie auf Grund der bisherigen Feststellungen folgert, der Angeklagte sei sich bewußt gewesen, seine Firma habe gegen Frau Sch keinen Anspruch in Höhe von 150.- Ds

Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe schon deshalb nicht an diese Forderung glauben können, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß Frau Sch» Waren in einem solchen Werte entwendet habe, zumal da sie Diebstahlshandlungen jeglicher Art geleugnet und auch die Angestellte DD Frau Sch nur hin und wieder bei Einkäufen beobachtet und gegen sie keinen ernsthaften Verdacht auf diebisches Verhalten geschöpft hatte. Waren im Werte von 150.-— DM hätten zudem nach Ansicht der Strafkammer nur bei einer Vielzahl von Einkäufen entwendet werden können; derartige häufige Diebstahls- 'handlungen hätten jedoch zumindest den Verdacht der äußerst wachsamen Zeugin Dieringer erwecken müssen.

Die Strafkammer folgert offenbar aus dem Eindruck, den sie auf Grund der Hauptverhandlung von Frau Sch> rewonsen hat, daß auch der Angeklagte nicht hätte glauven körnen, Frau Sch sei eine Diebin und habe Waren im .erte von 159.-—- DM entwendet. Sie übersieht dabei,

daß entscheidend allein ist, ob der Angeklagte zu der

zeit, als er die ünterzeichnung des Schuldanerkennt-

nisses forderte und erreichte, bei der sich ihm darbietenden Sachlage die erhobene Forderung für berechtigt ansehen konnte und auch angesehen hat. Damals war Frau Sch ertavpt worden, als sie in einer für Diebstähle in Selbstbedienungsläden typischen Weise vorgegangen war und zumindest den Anschein erwecki hatte, sie wolle die Flasche Rum entwenden. Zerı angeklagten drängte sich daher nicht ohne Grund der Verdacht auf, die ihm vorher unbekannte Frau Sch»

sei eine Diepin. Die Annahme, sie habe in dem Geschäft auch schon bei früheren Einkäufen auf die auch jetzt versuchte weise Waren entwendet, war unter den gegebenen Umständen _ nicht von vornherein abwegig. Auf das leugnen von Frau Sch brauchte der Angeklagte umsoweniger zu geben, als nach dem Urteil die Angestellte Di "rau Sch@B ebenfalls verdächtigte, weitere Diebstähle begangen zu haben, Es kommt hierbei nicht darauf an, ob diese Verdächtigung, die im Beisein des Angeklagten ausgesprochen wurde, tatsächlich begrürlet war, sondern nur darauf, ob sie der Angeklagte für begründet gehalten hat. Warum das bloße Leugnen der Frau Sch ien Verdacht des Angeklagten ausgeräumt haben soll, ist nicht erfindlich. Es ist im übrigen wohl richtig, daß

in einem Selbstbedienungsladen kaum eine Lebensmittelmenge im “erte von 150.-- DM bei einem einmaligen Besuch entwendet werden kann. &s ist aber nicht ohne weiteres auszuschließen, daß es einer gewanäten Diebin möglich ist, mit wenigen Diebstühlen verhältnismäßig hochwertiger Waren eine Firma um

äer Betrag von 150.-- DM zu schädigen.

Angesichts dieser Zweifel gegen die von der Strafkamwer reführten Gesichtspunkte muß ein Widerspruch in den Fest ungen zur Aufhebung des Urteils führen. Dieses gibt einer

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seits an, daß die Angestellte DW Frau Sch@B Hei ien Festhalten in dem Geschäft verdächtigte, sie habe weitere Die! stähle begangen, und spricht später davon, die Angestellte hat bei den Einkäufen der Frau Sch@®B, die sie hin und wieder einmal beobachtet haben will, keinen ernsthaften Verdacht auf äjiebisches Verhalten geschöpft, was jedenfalls darauf hindeute daß Frau Sch ihr verdächtig erschienen ist. Damit ist abeı nicht vereinbar die Peststellung, derartige häufige Diebstahls hardlungen, wie sie für die Entwendung von Waren im Werte

von 150.-- DM notwendig gewesen wären, hätten zumindest den Verdacht der äußerst wachsamen Zeugin DB erwecken müssen; denn dies besagt, daß das Gebaren der Frau Sch bei der Angestellten gerade keinen Verdacht erregt hat. Nicht unzweideutig ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis

des Urteils, die Zeugin Dieringer habe Frau Sch "beobachtet"; denn diss kann entweder bedeuten, daß sie Frau Sch bei kinkäufen gesehen hat, ohne daß diese ihr irgenäwie aufgefallen ist, oder aber, daß Frau Sch sich so verhalten hat, daß sie die Aufmerksamkeit und den Veräacht

der Angestellten erregte.

Dieser Widerspruch in Verbindung mit den Bedenken gegen die Beweiswürdigung nötigen zur Aufhebung des Urteils. Im übrigen sei noch auf folgendes hingewiesen:

Falls der Angeklagte, sei es auch nur irrtümlicherweise,angenommen hatte, die erstrebte Summe stehe seiner rirma zu Recht zu, so läge ein Tatbestandsirrtum vor (BGHSt 4, 105). Erlangt die Strafkammer dagegen wieder die vberzeugung, der Angeklagte habe gewußt, daß seiner Pirma xeine Schadensersatzforderung, zumindest nicht in der verngten Hühe, zustehe, so bedarf es der Untersuchung, ob er nicht in Verkennung der in § 253 Abs. 2 StGB festgelegten

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Beziehung des Mittels der Drohung zu dem durch die Nötigung angestrebten Zweck sein Vorgehen zur Wahrnehmung der Interessen seiner Firma, nämlich zur Wiedergutmachung eines entstandenen Schadens wie auch zum Schutze vor weiteren Diebstähien, irrtümlich für gerechtfertigt und erlaubt gehalten hat. Hinsicht-= lich der rechtlichen Folgen eines solchen Verbotsirrtums

wird auf 3BGHSt 2, 194 verwiesen. Baldus Busch Dotterweich

Scharpenseel Kirchhof