Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 28.02.1961 – 5 StR 585/60

5. Strafsenat

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2173 017

ImNamenr des Volkes

In der Strafsache gegen

den Verwaltungsangestellten Hubertus S - EEE

geboren an EB 301 in ID rei: SEE (Oberschlesien),

wegen Meineides

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsh of iin als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär Ey

als Urkundsteamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 12.Oktober 1960 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründez

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides verurteilt. Seine Verfahrensrüge, die Strafkammer habe zu Unrecht den Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des Kreisinspektors WW abgelehnt, dringt durch.

Der Gemeindedirektor Nggw hatte als Zeuge angegeben, ihm sei von dem Kreisinspektor Wi bereits vor seinem Dienstantritt gesagt worden, die Arbeitsleistungen des Angeklagten ließen zu wünschen übrig. WED so11te als Zeuge bekunden, daß ein solches Gespräch nicht stattgefunden habe.

Bei der Begründung, mit der die Strafkammer diesen Beweisamtrag als unerheblich ablehnt, geht sie mit Recht davon aus, daß durch die Bekundungen des Kreisinspektors WED die Unglaubwürdigkeit des Gemeindedirektors N@iB schlechthin bewiesen werden sollte. Die Strafkammer führt deshalb auch u.a. zur Begründung für die Unerheblichkeit der beantragten Beweisaufnahme aus, daß sie sich unabhängig von der Aussage des Gemeindedirektors NgB bei den für die Entscheidung wesentlichen Punkten auf andere Zeugen gestützt habe. Das ist nicht damit vereinbar, daß die Strafkammer unter den Beweismitteln, auf denen ihre Feststellungen beruhten, u.a. die Aussage des Ne angibt, und daß sie (UA S.10) ausführt, auf Grund der sicheren Bekundungen der Zeugen Nggge und SED stehe fest, daß der Angeklagte in der zweiten Oktoberhälfte 1959 von dem Gemeindedirektor und dem Bürgermeister, je

allein, außerdem von Ne in Gegenwart SCEED: mehrmals ermahnt worden sei.

- 3-

Der Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht zu verweisen.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker