Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 28.02.1961 – 5 StR 13/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 13/61 2167 030
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Seiler Horst TED zus rum: dort geboren am EB 1926, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Rückfalldiebstahls
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.Februar 1961, an der teilgenommen habenı
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision ües Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21.Oktober 1960 wird verworfen.
Die nach dem 21.Oktober 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausstrafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben (BGHSt 2,168).
Die Sachbeschwerde dringt ebenfalls nicht durch.
Daß der Angeklagte als Gewohnheitsverbrecher auch gefährlich ist, geht aus der Feststellung hervor, ihm wohne "ein unausrottbarer Hang zur Begehung von Straftaten, und zwar von Diebstählen und Einbrüchen" inne (UA S.12). Dies läßt erkennen, daß die Strafkammer von ihm mit Wahrscheinlichkeit weitere strafbare Handlungen erwartet, die den Rechtsfrieden erheblich stören werden. Es kommt dabei darauf an, wie seine Persönlichkeit zur Zeit der Hauptverhandlung zu beurteilen ist. Darum hat es mit der Gefährlichkeit nichts zu tun, ob er sich "nach Verbüßung dieser Zuchthausstrafe besinnen und sein Leben ändern wird", wie das Landgericht für nicht ganz unmöglich hält (UA S.15). Indem es damit die Frage verneint, ob die Öffentliche Sicherheit die Sicherungsverwahrung erfordert (§ 42e StGB), zieht es nicht die Gefährlichkeit des Angeklagten zur Zeit der Hauptverhandlung in Zweifel.
Die Bemerkung, daß der Angeklagte immer kurze Zeit nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wieder strafbare Handlungen begangen hat und dabei "seine Taten von Mal zu Mal schwerer geworden" sind (UA S.12), soll ersichtlich nur die allgemeine Richtung seiner Entwicklung betreffen. Sie widerspricht daher nicht dem Umstande, daß diesmal "der Schaden geringfügig ist" (UA S.14) und den Urteilen vom 6.April 1951 (UA 8.5) und 12.Juli 1957 (UA S.6) Taten zugrunde lagen, die mindestens nicht leichter wogen.
Das Landgericht hält wegen des schweren Rückfalldiebstahls eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für angemessen und erhöht sie sodann "gemäß § 20a StGB auf drei Jahre" (UA S.14). Der Revision ist zuzugeben, daß die Strafe von vornherein der durch § 20a Abs.1 StGB geschärften gesetzlichen Strafdrohung zu entnehmen ist, die übrigens bei schwerem Rückfall-
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diebstahl schon nach § 244 Abs.1 StGB eine Strafe bis zu 15 Jahren Zuchthaus zuläßt. Die Strafe von drei Jahren Zuchthaus kann aber nicht dadurch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden sein, daß das Landgericht unnötigerweise zunächst sagt, wie es sie bemessen hätte, wenn die Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB nicht vorlägen, der Angeklagte also kein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wäre.
Der Satz, dem Angeklagten könne "auch sein in letzter Minute abgelegtes Geständnis angesichts seines Verhaltens während des Ermittlungsverfahrens nicht mildernd" angerechnet werden (UA S.13/14), hat erkennbar den Sinn, der Angeklagte habe die Tat nicht aus Reue und besserer Einsicht, sondern nur aus- taktischen Überlegungen schließlich zugegeben. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, ein solches Geständnis mildernd zu berücksichtigen.
Der Strafausspruch ist auch im übrigen nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden. Die weiteren Einwendungen der Revision sind offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka Siemer | Schmitt Dr. Börker