Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 21.02.1961 – 5 StR 16/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

2173 016

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bergmann, jetzigen Arbeiter Franz vw EEED aus RD Kreis CE SEE geboren an MED 1925 ir (EEE.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Raubes im Rückfalle und Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Beleidigung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 21.Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr . REED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte BD

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 21.September 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 21.September 1960 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

- 2-

Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolge.

1. Mit Unrecht behauptet der Beschwerdeführer, er habe in der Hauptverhandlung einen Hauptbeweisamtrag gestellt. Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß der Verteidiger einen Hilfsamtrag angebracht hat; dieser ist "als Anlage zum Protokoll genommen" worden. Weitere Anträge auf Einnahme des Augenscheins sind in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden.

Die Strafkammer durfte sich deshalb damit begnügen, den Antrag in den Urteilsgründen zu bescheiden. Das ist geschehen; nach den Entscheidungsgründen "kam es auf den Beweisamtrag, sich durch Augenschein von der Dunkelheit der Toilette zu überzeugen, nicht mehr an" (UA S.9).

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers enthält auch diese Begründung keinen Rechtsmangel. Das Landgericht hat nämlich den Antrag auf Einnahme eines Augenscheins nicht etwa - wie im Falle der Entscheidung BGHSt 8,177 - nur deshalb abgelehnt, weil es den Zeugen, dessen Aussage durch Augenscheinseinnahme widerlegt werden sollte, für glaubhaft hielt. Die Strafkammer hat sich vielmehr auf Grund der Bekundungen eines unbefangenen Dritten (des Kriminalmeisters VO einen Einäruck vom Tatort und dessen Lichtverhältnissen verschafft. Hiermit durfte sie sich begnügen. Denn auch in BGHSt 8,177 ist entschieden, daß der Tatrichter den Antrag auf Augenscheinseinnahme ablehnen darf, "wenn er das, was durch den Augenschein bewiesen werden soll, schon als durch das sonstige Beweisergebnis widerlegt ansieht" (aa0 S.181).

Was die Revision in diesem Zusammenhange sonst noch vorträgt, wendet sich lediglich gegen die Beweiswürdigung als solche und ist deshalb unzulässig. Das gilt auch für den Einwand, ein Gast, der die Toilette betrete, werde nach dem Beweisergebnis des Landgerichts nur von hinten beleuchtet, sein Gesicht liege daher im Lichtschatten.

- 3 -

Übrigens ergibt der Urteilszusammenhang insoweit deutlich, daß die Strafkammer davon überzeugt war, es falle beim Öffnen der Toilettentür genügend Licht vom Lokal in den Toilettenraum, um auch das im Schatten liegende Gesicht des Eintretenden erkennen zu lassen.

2. Mit ihrem übrigen Einzelvorbringen gegen die Verurteilung wegen Raubes kann die Revision in diesem Rechtszuge ebenfalls nicht gehört werden. Die Strafkammer war nicht verpflichtet, auf die vom Beschwerdeführer vermißten Einzelumstände in den schriftlichen Urteilsgründen einzugehen (vgl. § 267 Abs.1 StPO). Da die Feststellungen die Verurteilung nach § 250 Abs.1 Nr,5 StGB tragen, verhilft auch die allgemeine Sachrüge dem Rechtsmittel nicht‘ zum Erfolg.

3. Soweit es die Verurteilung wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit öffentlicher Beleidigung angeht, ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts mußte sie daher in vollem Umfange verworfen werden.

Sarstedt Schmiät Siemer Schmitt Börker