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BGH Entscheidung vom 21.02.1961 – 5 StR 12/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2176 100

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Georg J (EEE

aus HB, dort geboren am GEB 1920,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfalle

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14.September 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

I. Die Verfahrensangriffe der Revision des Angeklagten haben keinen Erfolg.

1. Mit Unrecht rügt der Beschwerdeführer, daß die Strafkammer den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Ernst A» abgelehnt hat, weil dieser Zeuge nicht erreichbar sei,

Es mag dahinstehen, ob diese Rüge in zulässiger Form erhoben worden ist, und ob es sich bei dem Antrag vom 7.September 1960 nur um einen Beweisermittlungsamtrag handelt. Jedenfalls ist die Begründung des ablehnenden Strafkammerbeschlusses nicht zu beanstanden. Die Ladungsurkunde war mit dem Vermerk zurückgekommen, A@@sei seit dem 6.November 1959 "für die SBZ abgemeldet". Auch die Revision geht davon aus, daß der Zeuge MBsich in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) aufhält. Sie meint lediglich, dort könne er "bei gehöriger Nachforschung" gefunden werden.

Mit welchem Mittel dies geschehen soll, teilt der Beschwerdeführer nicht mit.

Ein solches Mittel ist im vorliegenden Falle auch nicht zu erkennen, Ein Verkehr zwischen amtlichen Stellen der Bundesrepublik und denen der SBZ besteht nur in geringem Umfange. Hinzu kommt, daß keinerlei Anhaltspunkt ersichtlich ist, an welchem Orte der SBZ nach dem Zeugen AD geforscht werden könnte. Eine Ausschreibung zur Fahndung kommt nur bei Beschuldigten, nicht jedoch bei Zeugen in Betracht. Mangels jeglichen Anhalts und wegen der geringen amtlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und der SBZ war es daher für das Landgericht von vornherein aussichtslos, nach dem Zeugen ABzu forschen, Die Strafkammer hat ihn daher mit Recht als unerreichbar angesehen. Daß später einmal möglicherweise ein Anzeichen für die Aufenthaltsermittlung des Zeugen zu erlangen sein werde, schließt die Annahme der Unerreichbarkeit nicht aus (Löwe/ Rosenberg/Geier, StPO, Anm.24 a zu § 244 StPO).

- 3.

- 3, .-

Der Strafkammer kann deshalb auch kein Verstoß gegen die ihr von Amts wegen obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts vorgeworfen werden, Im übrigen hat der Tatrichter die Hingabe gestohlener Sachen von MB an WOHEEEEED fir "Aurchaus denkbar" gehalten und trotzdem die Bekundungen des WEB in den entscheidenden Punkten als richtig angesehen. Die Notwendigkeit, A@Wals Zeugen zu hören, brauchte sich dem Landgericht daher auch dann nicht aufzudrängen, wenn A@@erreichbar gewesen wäre, Die im Zusammenhang hiermit stehenden Folgerungen des Landgerichts sind denkgesetzlich möglich und daher im Revisionsrechtszuge unangreifbar.

Soweit der Beschwerdeführer noch bemängelt, es hätte aufgeklärt werden müssen, weshalb Min das Gebiet der SBZ verschwunden sei, fehlt es an der Angabe von Beweismitteln.

2. Fehl geht die Rüge, das Landgericht hätte von Amts wegen die Ehefrau des Zeugen HD hören müssen. Denn die Behauptung der Revision, Hg habe erklärt, seine Ehefrau werde sich des Vorgangs erinnern müssen, wird durch die Feststellungen des Urteils auf Seite 27/28 UA widerlegt. ("Auf Fragen des Gerichts, ob sich seine Ehefrau möglicherweise an den Vorfall erinnern könne, erklärte der Zeuge, daß dies nicht der Fall sein könne. Er habe seiner Frau nämlich nicht gesagt, daß die Blumen ein Geschenk von I OO ) seien. Für seine Frau sei das Mitbringen von Blumen nichts Auffälliges, da er öfter Blumen mitbringe.")

II. Erfolglos bleiben auch die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision. Das Landgericht hat weder gegen den Satz in dubio pro reo noch gegen Denkgesetze verstoßen.

1. Die angefochtene Entscheidung 1äßt deutlich die Überzeugung der Strafkammer erkennen, daß der Angeklagte und HGB in der Tatnacht vom 14. zum 15. August 1959 keine gemeinsame Zechtour unternommen hatten.

-4-

2. "Nach seiner eigenen Aussage" hat der Zeuge Hp den Angeklagten in der Untersuchungshaftanstalt häufig gesehen (UA S.28). Unter diesen Umständen bedeutet es keinen Rechtsmangel, wenn das Landgericht es "für möglich" hält, daß beide Häftlinge "trotz der Vorkehrungen des Aufsichtspersonals Kontakt miteinander" aufgenommen haben, und wenn deswegen den Bekundungen des HiWkein "entscheidendes Beweisgewicht" beigemessen worden ist.

3. Die Ausführungen des Urteils, mit denen dargetan wird, WED sei in gewissem Umfange glaubwürdig, enthalten ebenfalls keinen Rechtsfehler.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel erkennen ließ, war die Revision entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.

Sarstedt Schmidt Siemer

Schmitt Börker