Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 21.02.1961 – 4 StR 337/61

4. Strafsenat

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2175 088

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Angestellten Josef Gi HR aus 6 cHENGEEEEEEED . dort geboren am &. mE» di

wegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6b. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichtier Börtzler als peisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwalitschaft,

Justizangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die. Revision des Finanzamis Ge

Süd als Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 21. Februar 1961 im Strafausspruch im Falle GB sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen»

Von Rechts wegen

Grün de:

Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen schwerer Amtsunterschlagung in zwei selbständigen Fällen, in einen davon zugleich (§ 73 SiGB) wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzio

Das Finanzamt wendet sich mit seiner Revision gegen das Urteil nur insoweit, als die Strafkammer wegen der zweiten, tateinheitlich mit einer Stewuerhinterziehung zusammentreffenden Amtsunterschlagung (Fall GW) nur auf eine Gefängnisstrafe (sieben Monate), nicht aber auch auf cine zusätzliche Geldstrafe erkannt hat. Die Strafkammer hat dies bewußt unterlassen, "da", wie sie ausführt, "der Angeklagte allein für den Verstoß nach § 396 RAO lediglich zu einer Geldstrafe, nicht aber zu Gefängnis verurteilt worden wäre."

Mit Recht sieht der Nebenkläger darin einen Verstoß gegen § 418 Abs. 1 Satz 2 RAbgO. Nach dieser Bestimnung muß dann, wenn ein und dieselbe Handlung zugleich als Steuervergehen und nach einem anderen Gesetz strafbar, die Strafe aber diesem anderen Gesetz als dem schwereren zu entnehmen ist (§ 73 StGB), eine nach dem Steuergesetz verwirkte Geldstrafe besonders verhängt werden. Im Falle des Angeklagten, der hinsichtlich beider Ta- 'ten rechtskräftig schuldig gesprochen ist, hat die Strafkammer die beiden Gefängnisstrafen jeweils dem § 351 StGB entnommen. Nach §§ 396 AbgO ist für das - tateinheitlich verübte - Vergehen der vorsätzlichen Steuerhinterziehung zwingend Geldstrafe vorgeschrieben. Auf sie hätte, wie

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sich aus § 418 Abs. 1 Satz 2 RAbgO ergibt, neben einer Gefängnisstrafe für den Fall CE@EW erkannt werden müsse

Da die Verurteilung im ersten Fall weder im Schuld- noch im Strafausspruch angefochten ist, ist sie rechiskräftig.

Da die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß die Strafkammer dann, wenn sie auf die erforderliche Ge: sirafe neben der Gefängnisstrafe erkannt hätte, diese Strafe niedriger als auf sieben Monate bemessen hätte, kann auch die Freiheitsstrafe im Falle C@EB nicht best: henbleiben. Das nötigt ebenfalls zur Aufhebung der Gesamistrafe.

Krumme Sauer . Martin

Flitner ° Börtzlier